Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_253/2025
Urteil vom 4. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 14. März 2025 (KZM 25 422 BUJ).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 24. März 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 14. März 2025 betreffend Entsiegelung.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 12. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 28. April 2025 dem Bundesgericht mit, er widerspreche dem Kostenvorschuss. Er habe diese "Machtspiele sat[t]".
Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, wurde ihm mit Verfügung vom 16. Mai 2025, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Mai 2025 angesetzt. Dies mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 teilte dieser mit, er widerspreche dem Kostenvorschuss und sehe sich gezwungen, diese "Wunschrechnung" ausser Acht zu lassen. Er hoffe, er werde jetzt "mit diesem Schwachsinn in Ruhe gelassen", andernfalls werde er Strafanzeige stellen.
4.
Aufgrund seiner Beschwerde vom 24. März 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier