Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1374/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Bewährungs- und Vollzugsdienste
des Kantons Bern,
Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Markus D'Angelo, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB; Rückzug der Berufung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 1. Dezember 2025 (SK 25 514).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Bern das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. August 2025 zufolge Rückzugs der Berufung ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Dezember 2025 (eingegangen am 17. Dezember 2025) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt vollständig: Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz durch Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Berufung durch seine amtliche Verteidigerin (die ihn im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertritt) Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Anliegen vorbringt, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Prozessgegenstandes liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich den Antrag um "sofortige Begutachtung von Psychiater Herr B.________ ".
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément