Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1323/2024
Urteil vom 3. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 7. November 2023 (SST.2023.20).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 30. November 2020 bzw. am 11. Februar 2022 Anklage gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, eventualiter wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, am 17. Januar 2019 als Lehrlingsausbilder bei der C.________ AG fahrlässig eine schwerwiegende Hand- und Unterarmverletzung des Lernenden B.________ verursacht zu haben.
B.
B.a. Mit Urteil vom 29. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg A.________ schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung und verurteilte ihn - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 - zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.--. Es stellte dem Grundsatz nach fest, dass A.________ dem Privatkläger B.________ Schadenersatz zu leisten habe, und verpflichtete ihn im Zivilpunkt zu einer Prozessentschädigung von Fr. 15'981.10 (inkl. 7,7 % MWST); im Übrigen verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg.
B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. November 2023 in der Sache den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und verurteilte A.________ - als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl - zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Ebenso stellte es fest, dass er dem Privatkläger B.________ dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten habe; im Übrigen verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg. Im Weiteren verpflichtete es A.________, B.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'188.-- sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'981.10 auszurichten.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 7. November 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen.
Am 6. Dezember 2024 wurden die Parteien vom Bundesgericht darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den
2.
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Er anerkennt zwar, dass die durch den Unfall erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 als schwere Körperverletzung zu qualifizieren seien, argumentiert jedoch, ihm könne kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
3.2. Wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst stellt sich also die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_535/2024 vom 4. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweis[en]).
3.3.
3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdegegner 2, der sich zu diesem Zeitpunkt im ersten Lehrjahr als Polymechaniker EFZ befand, am 17. Januar 2019 während der Arbeit an einer Fräsmaschine eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung links mit multiplen Schnittverletzungen erlitt.
Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG für die Ausbildung der Polymechaniker-Lehrlinge zuständig und am Unfalltag nicht im Betrieb anwesend war. Er hatte den Lehrlingen des ersten Lehrjahrs am Vortag den Auftrag erteilt, während seiner Abwesenheit an der Fräsmaschine zu arbeiten. Während seiner Abwesenheit durfte er gemäss Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes die Lehrlinge nur an der Fräsmaschine arbeiten lassen, wenn deren ständige Überwachung durch eine Fachkraft sichergestellt war. Im Ereigniszeitpunkt war dies nicht der Fall.
3.3.2. Umstritten ist, ob die schwere Körperverletzung des Beschwerdegegners 2 für den Beschwerdeführer voraussehbar war.
Die Vorinstanz erwägt hierzu, der Beschwerdegegner 2 habe multiple Schnittverletzungen erlitten, indem sein Handschuh von der Fräsmaschine erfasst und eingezogen worden sei, als er versehentlich von unten an die drehende Fräsmaschine gefasst habe. Dies stelle keinen ungewöhnlichen Unfallhergang dar. Die Sicherheitsmassnahme, dass die Lehrlinge bis Ende des zweiten Lehrjahrs ständig durch eine Fachkraft überwacht werden müssten, diene denn auch gerade dazu, Klemm-, Quetsch- und Schnittwunden durch unbeabsichtigtes Einschalten, Fehlmanipulationen, Störungen oder nicht funktionierende Sicherheitsvorrichtungen zu verhindern. Die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs hätten am Vortag des Unfalls zum ersten Mal an der Fräsmaschine gearbeitet, wobei sie ständig vom Beschwerdeführer beaufsichtigt worden seien. Der Beschwerdegegner 2 sei am Unfalltag bei der Arbeit an der Fräsmaschine somit noch sehr unerfahren gewesen. Dass der Beschwerdeführer diesen trotz fehlender Erfahrung bzw. fehlender abgeschlossener Ausbildung ohne ständige Überwachung durch eine Fachkraft an der Fräsmaschine habe arbeiten lassen, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall wie den vorliegenden und damit eine schwere Hand- und Unterarmverletzung herbeizuführen.
Zwar sei anhand der Schulungsunterlagen des Beschwerdegegners 2 sowie der Aussagen der befragten Lehrlinge und des Beschwerdeführers davon auszugehen, der Beschwerdegegner 2 habe entgegen seiner Aussage gewusst, dass man bei der Arbeit an rotierenden Teilen, mithin einer Fräsmaschine, keine Handschuhe tragen dürfe, womit ihm ein Mitverschulden an seinem Unfall zukomme. Von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzung könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht "bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aus[ge]setzt", indem er mit Handschuhen an der Fräsmaschine gearbeitet habe. Die Arbeit an der Fräsmaschine sei mit Unfallgefahren verbunden, von denen anzunehmen sei, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden könnten, und der Beschwerdegegner 2 habe nur deshalb an der Fräsmaschine gearbeitet, weil der Beschwerdeführer als Lehrlingsausbildner ihm den Auftrag dazu erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 Handschuhe tragen könnte, zumal die Lehrlinge für andere Arbeiten jeweils Handschuhe getragen und diese zwar in einem verschlossenen Schrank gelagert hätten, jedoch ohne Angabe des Verwendungszwecks herausgegeben worden seien. Das Mitverschulden des Beschwerdegegners 2 vermöge das Verhalten des Beschwerdeführers als Ursache des Erfolgs nicht in den Hintergrund zu drängen und somit den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen.
3.4. Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtskonform. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch:
Er rügt, der Beschwerdegegner 2 habe nicht "versehentlich" in die Fräsmaschine gegriffen. Vielmehr habe dieser "in Bezug sowohl auf das Tragen der Handschuhe direktvorsätzlich als auch in Kenntnis des Handschuhtragverbots [...] und seiner Folgen mindestens eventualvorsätzlich hinsichtlich einer Selbstverletzung" gehandelt. Zur Begründung legt der Beschwerdeführer indes einzig den Geschehensablauf aus eigener Sicht dar, ohne näher auf die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz einzugehen. Diese berücksichtigt durchaus das Wissen des Beschwerdegegners 2 darum, dass er bei der Arbeit an der Fräsmaschine keine Handschuhe tragen durfte. Sie erwägt aber überzeugend, der Beschwerdeführer habe aufgrund der fehlenden Erfahrung und nicht abgeschlossenen Ausbildung der Lehrlinge an der Fräsmaschine damit rechnen müssen, dass sie ohne ständige Überwachung durch eine Fachkraft allenfalls die Sicherheitsvorschriften nicht einhielten. Ihm sei zudem bewusst gewesen, dass der Beschwerdegegner 2 sich nur "meistens" an die Sicherheitsvorschriften gehalten habe, und er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Beispiel erläutert, bei dem der Beschwerdegegner 2 an einem Tag innert kurzer Zeit mehrmals auf dieselbe Sicherheitsvorschrift habe hingewiesen werden müssen, weil er sie wiederholt nicht eingehalten habe. Auf diese Feststellungen nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort Bezug. So zeigt er nicht im Einzelnen auf, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid rechtsfehlerhaft sein sollten. Wenn die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss gelangt, die schwere Hand- und Unterarmverletzung beim Beschwerdegegner 2 durch das Einziehen seines Handschuhs während der nicht von einer Fachkraft beaufsichtigten Arbeit an der Fräsmaschine sei für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen, hält dies vor Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler