Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1321/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug,
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Bewährungshilfe und Weisung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. November 2025 (WBE.2025.223 / jl / jb).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 4. November 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 17. März 2025 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug teilweise gut. Namentlich wurden folgende Weisungen neu gefasst: "Totalabstinenz bezüglich illegaler Suchtmittel und ärztlich nicht verordneter Steroide" sowie "Verpflichtung, sich (...) Abstinenzkontrollen zu unterziehen." Ferner wurde der Bewährungshilfe die Ermächtigung erteilt "die Abstinenzkontrollen auf den Konsum von weiteren Suchtstoffen und von ärztlich nicht verschriebenen Medikamenten auszudehnen, wenn sich Hinweise auf einen missbräuchlichen Konsum ergeben." Der Beschwerdeführer wendet sich gegen dieses Urteil mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Sie enthält namentlich keine materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und geht nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, worauf das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers blieb im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung unbelegt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément