Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_121/2025
Urteil vom 18. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Akteneinsicht (Tonaufnahme),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Dezember 2024 (UH240359-O).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass etc. und erhob diesbezüglich Anklage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich. Am 18. September 2024 fand die Hauptverhandlung statt.
B.
Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte der Verteidiger von A.________ beim Bezirksgericht Akteneinsicht, unter anderem auch in die Audiodatei betreffend die Hauptverhandlung vom 18. September 2024. Diesen Antrag wies das Einzelgericht mit Verfügung vom 6. November 2024 ab. Nachdem A.________ in Unkenntnis der Verfügung vom 6. November 2024 am 7. November 2024 eine Ergänzung um Herausgabe der Audiodatei hatte einreichen lassen, wies das Einzelgericht das Begehren mit Verfügung vom 8. November 2024 erneut ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegte es A.________.
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 8. November 2024 gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Dezember 2024 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 1'200.-- fest und auferlegte sie A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Entschädigungen sprach es keine zu (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Februar 2025 an das Bundesgericht, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts vom 8. November 2024 und der Beschluss des Obergerichts vom 27. Dezember 2024 nichtig seien, "unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge". Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Ausserdem stellt sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis im zugrundeliegenden Berufungsverfahren das schriftlich begründete Urteil den Parteien zugestellt worden sei.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP (SR 273) kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als unzulässig erweist.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).
2.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, in der die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich in Frage kommt. Indessen schliesst er das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2;je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beanstandete Gehörsverletzung sei zwar gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, denn das Akteneinsichtsgesuch könne an der Berufungsverhandlung vom 26. März 2025 erneut gestellt und im Fall eines Schuldspruchs könne die Verweigerung der Akteneinsicht in der Bundesgerichtsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gerügt werden. Indessen drohe ihr ein anderer Nachteil rechtlicher Natur. Ihr Gesuch um Akteneinsicht sei nämlich kostenpflichtig abgewiesen worden, und ebenso die dagegen erhobene Beschwerde. Falls sie gegen den obergerichtlichen Beschluss nicht Beschwerde führe, werde dieser rechtskräftig, wodurch auch die Kostenauflagen rechtskräftig würden. Dadurch entstünde eine durchsetzbare Forderung des Staates gegen sie (die Beschwerdeführerin), was ein Nachteil rechtlicher Natur sei, da er im pendenten Berufungsverfahren (ungeachtet dessen Ausgangs) nicht mehr abgewendet werden könnte, weil der Beschluss vom 27. Dezember 2024 "morgen" in Rechtskraft erwachse, sofern sie nicht "heute" Beschwerde führe.
2.4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Er kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid selbst unmittelbar an das Bundesgericht weitergezogen werden, vorausgesetzt, der Rechtsweg gegen den Zwischenentscheid selbst steht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen (so etwa ausdrücklich BGE 150 I 174 E. 1.1.3; 143 III 290 E. 1.3; 142 II 363 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2; teils mit weiteren Hinweisen). Letzteres ist hier aber nicht der Fall, was die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich einräumt. Damit steht die unmittelbare Beschwerde an das Bundesgericht nicht offen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann der Kostenpunkt des Zwischenentscheids des Bezirksgerichts und des Beschwerdeentscheids des Obergerichts gemäss der zitierten Rechtsprechung vielmehr im Anschluss an den Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden.
2.5. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern