Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1127/2025
Urteil vom 6. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (nachträgliche Verwahrung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2025 (490 25 137).
Sachverhalt
A.
Das Strafgericht Basel-Landschaft ordnete am 22. Mai 2019 in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Verwahrung von A.________ an. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 30. Juni 2020 die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung der Verwahrung ab. Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A.________ reichte am 23. Juni 2025 beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin ersuchte er um revisionsweise Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2020. Er begründete dieses Gesuch damit, dass ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am 16. Januar 2025 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) freigesprochen habe, das Kantonsgericht sich aber bei der Anordnung der Verwahrung hauptsächlich auf seinen angeblichen Besitz von Waffen (inklusive Munition) gestützt habe.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ersuchte das Kantonsgericht A.________ respektive dessen Rechtsvertretung, eine aktuelle Vollmacht einzureichen; weitere instruktionsrichterliche Anordnungen würden nach Eingang der aktuellen Vollmacht erfolgen. Der Aufforderung des Kantonsgerichts kam A.________ am 22. August 2025 nach. Mit Beschluss vom 15. September 2025 trat das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgerichts sei insofern aufzuheben respektive abzuändern, als auf das Revisionsgesuch einzutreten sei. Eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Revision eines Beschlusses in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).
Revisionsgesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde.
2.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass hinsichtlich des geltend gemachten Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO das Revisionsgesuch keinerlei Begründung enthalte und bezüglich des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 2 lit. b StPO die massgebliche Frist von 90 Tagen gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO nicht eingehalten worden sei. Sie tritt deshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO insgesamt nicht auf das Revisionsgesuch ein.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und c StPO, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK . Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz handle überspitzt formalistisch und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie wegen Fehlens einer rechtsgültigen Vollmacht auf das Revisionsgesuch nicht eintritt.
3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 148 I 271 E. 2.3; Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 3.1; je mit Hinweis/en). Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO , wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.4). Bei fehlender Vollmacht sind die Behörden verpflichtet, die betroffene Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, diesen zu beheben und eine schriftliche Vollmacht nachzureichen (vgl. etwa Art. 42 Abs. 5 BGG sowie Urteil 6B_218/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.2).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, die 90-tägige Frist im Sinne von Art. 411 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei am 30. Juni 2025 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe das Revisionsgesuch vom 23. Juni 2025 ohne aktuelle Vollmacht und damit offenkundig formungültig eingereicht. Die Behörde sei zwar praxisgemäss verpflichtet, die fachunkundige Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler festgestellt werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte die Möglichkeit zur Verbesserung allerdings nicht für bewusst mangelhafte Rechtseingaben, andernfalls es "dem Einreicher" möglich wäre, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten sei zu erwarten, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen würden. In Bezug auf das formungültige Revisionsgesuch sei von einer bewusst mangelhaften Rechtsschrift auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, dass diesbezüglich ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis vorgelegen haben solle. Der Beschwerdeführer habe die aktuelle Vollmacht trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts erst mit Eingabe vom 22. August 2025 und damit verspätet eingereicht.
3.4. Dieses Vorgehen hält vor dem Bundesrecht nicht stand:
Entgegen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Der Formfehler bestand nicht in der fehlenden Begründung der Eingabe, sondern bloss in der fehlenden Vollmacht. Zudem reichte er das Revisionsgesuch sieben Tage vor dem Ablauf der Frist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO ein. Demnach liegt kein Grund für die Annahme vor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bewusst vom Einreichen einer (aktuellen) Vollmacht abgesehen hätte, um eine Nachfrist zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7 und 2.4.9). Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren vertritt und davon auszugehen ist, dass dies der Vorinstanz bekannt war. Die Vorinstanz machte den Beschwerdeführer denn auch zu Recht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auf die fehlende Vollmacht aufmerksam, unterliess es jedoch, für die Behebung des Mangels eine Frist anzusetzen. Unter diesen Umständen handelt die Vorinstanz überspitzt formalistisch und verletzt Bundesrecht, indem sie nach Eingang der Vollmacht wegen verspäteter Eingabe auf das Revisionsgesuch nicht eintritt.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen.
Die Sache wird durch die Rückweisung nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. etwa Urteile 7B_492/2025 vom 26. Januar 2026 E. 4; 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung des Revisionsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alain Joset, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Strafgericht Basel-Landschaft und der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger