Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1084/2025
Urteil vom 19. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verwahrungsvollzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. September 2025 (SK 25 51).
Sachverhalt
A.
A.________ befindet sich im Verwahrungsvollzug. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern erliessen vom 15. Mai 2024 bis 14. August 2024 vier für das vorliegende Verfahren relevante Verfügungen.
A.a. Unter der Verfahrensnummer xxx verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste am 15. Mai 2024, dass A.________ per 21. Mai 2024 in die Justizvollzugsanstalt B.________ verlegt wird. Dagegen erhob A.________ am 17. Juni 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.
A.b. Am 1. Mai 2024 hatten die Bewährungs- und Vollzugsdienste A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B.________ gewährt. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 stellte A.________ verschiedene Anträge, die sich nach Ansicht der Bewährungs- und Vollzugsdienste nicht konkret auf die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B.________ bezogen und deshalb in ein separates Verfahren mit der Nummer yyy verwiesen wurden. Im Einzelnen beantragte der Rechtsvertreter von A.________, es sei festzustellen, dass die Inhaftierung von A.________ Art. 3 und Art. 5 EMRK verletze und dass der Verwahrungsvollzug sowohl Art. 9 UNO-Pakt II als auch Art. 7 EMRK verletze. A.________ sei umgehend in Freiheit zu entlassen und es sei ihm zur Substanziierung der Genugtuungssumme eine Frist anzusetzen. Eventualiter sei A.________ in eine offene Einrichtung zu verlegen. Es sei ihm in Bezug auf die obigen Anträge die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste sämtliche Anträge vom 14. Mai 2024 ab. Dagegen erhob A.________ am 17. Juli 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion.
A.c. Am 17. Juni 2024 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste unter der Verfahrensnummer zzz, dass A.________ per 19. Juni 2024 in das Regionalgefängnis Bern verlegt wird. Dagegen erhob A.________ am 19. Juli 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion.
A.d. Was das Verfahren www betrifft, beantragte A.________ am 3. August 2024 seine Verlegung in das Gefängnis D.________ und stellte Anträge zu diversen administrativen Belangen. Mit Eingabe vom 8. August 2024 wiederholte A.________ seinen Antrag auf Verlegung in das Gefängnis D.________ durch seinen Rechtsvertreter. Am 14. August 2024 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste den Antrag auf Haftverlegung ab und traten auf die weiteren Vorbringen mangels Handlungsbedarfs nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen. Dagegen erhob A.________ am 18. August 2024 "Teilbeschwerde" mit Blick auf die administrativen Belange. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob A.________, diesmal durch seinen Rechtsvertreter, ein weiteres Mal Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. August 2024.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 vereinigte die Sicherheitsdirektion die vier Verfahren xxx, yyy, zzz und www und räumte A.________ Gelegenheit ein, bis am 21. Oktober 2024 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
B.b. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies die Sicherheitsdirektion die Beschwerden A.________s vom 17. Juni, 17. Juli, 19. Juli und 18. August 2024 gegen die Verfügungen in den vier erwähnten Verfahren ab, soweit sie darauf eintrat. Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies sie ebenfalls ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
B.c. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 8. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies es ebenfalls ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der obergerichtliche Beschluss vom 8. September 2025 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Dabei sei es anzuweisen, die vereinigten Verfahren wieder separat zu behandeln und für jedes Verfahren einen Entscheid zu fällen. Es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Anträge und Rügen in jedem Verfahren "vollständig geltend zu machen". Dabei seien dem Obergericht die Weisungen zu erteilen, es habe das rechtliche Gehör sicherzustellen, es dürfe keine Rechtsmittel verkürzen, es habe die Haftbedingungen sachgerecht zu prüfen, es habe die Entlassungsperspektive zu prüfen und es habe frühere Rechtsverletzungen festzustellen. Eventualiter habe das Bundesgericht selbst festzustellen, dass die Vereinigung der vier Verfahren xxx, yyy, zzz und www und die dadurch erfolgte Verkürzung der Beschwerdefrist pro Verfahren rechtswidrig gewesen seien, dass die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzten, dass die fortdauernde Verwahrung ohne reale Entlassungsperspektive Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletze, dass die unzureichende gerichtliche Überprüfung seiner Haft Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze, dass die Anordnung der Verwahrung im Strafurteil und deren Weiterführung ohne gültige gesetzliche Grundlage eine Verletzung von Art. 7 EMRK sowie Art. 9 UNO-Pakt II darstelle und dass mangels innerstaatlicher Korrektur Art. 13 EMRK verletzt sei. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer trägt vor, es gehe um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb das Bundesgericht als oberste Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG i.V.m. Art. 82 lit. a BGG zuständig sei, zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 83 BGG vorlägen und sich die Beschwerdelegitimation aus Art. 89 Abs. 1 BGG ergebe. Dies ist unzutreffend. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Artikel betreffen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Vorliegend ist aber die Beschwerde in Strafsachen gegeben, der auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als verwahrte Person legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Eingabe ist daher als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Vereinigung der vier Verfahren xxx, yyy, zzz und www.
2.1. Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Die Vorinstanz legt dar, dass die Verfahren dafür keinen identischen Gegenstand betreffen müssen, sondern dass es genügt, wenn sie sich mit der gleichen Thematik befassen. Die Vereinigung könne insbesondere sinnvoll sein, wenn gleiche oder ähnliche Begehren gestellt oder identische Rechtsfragen zu klären seien (vgl. MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 6 zu Art. 17 VRPG/BE). Ob die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 VRPG/BE erfüllt seien, habe die instruierende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage 2021, S. 59). Aus der Verfahrensvereinigung dürften den Beteiligten keine bedeutenden Nachteile entstehen. Dabei sei eine gewisse zeitliche Verzögerung zumutbar, die sich aus der Vereinigung unterschiedlich fortgeschrittener Verfahren ergeben könne (DAUM, a.a.O., N. 9 zu Art. 17 VRPG/BE).
2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine von Anfang an unzulässige Verfahrensvereinigung rückgängig zu machen. Die Sicherheitsdirektion habe in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2024 vier Verwaltungsverfahren zusammengelegt, obwohl kein ausreichender sachlicher Zusammenhang bestanden habe. Durch die Verfahrensvereinigung sei dem Beschwerdeführer die Beschwerdefrist pro Verfahren faktisch verkürzt worden. Er habe nicht für jeden Entscheid die 30-tägige Beschwerdefrist erhalten. Stattdessen seien ihm wegen der Bündelung höchstens 10 Tage pro Verfahren zur Verfügung gestanden. Dies ergebe sich daraus, dass zumindest einer der zusammengefassten Entscheide einer deutlich kürzeren Frist unterlag, "wohl wegen der Einstufung als sicherheitsrelevanter Entscheid". Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sämtliche Beschwerden in der kurzen Frist des "schnellsten" Verfahrens einzureichen. Eine solche Fristverkürzung verstosse gegen das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK und des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK. Die künstliche Verknappung der Beschwerdefrist habe den Beschwerdeführer daran gehindert, jeden Entscheid einzeln und mit der gebotenen Sorgfalt anzufechten. Dies komme "einem rechtsmissbräuchlichen prozessualen Trick" gleich, der den effektiven Rechtsschutz aushöhle.
2.3. Die Rüge ist unbegründet.
2.3.1. Die Vorinstanz hält fest, beim ersten Verfahren xxx sei es um die Verlegung des Beschwerdeführers vom Regionalgefängnis E.________ in die Justizvollzugsanstalt B.________ gegangen. Dagegen habe er sich gewehrt mit der Begründung, dass die Verlegung ohne Plan und Logik erfolgt sei, dass ihm durch die kurzfristige Verlegung jede wirksame Beschwerdemöglichkeit genommen worden sei, dass die Justizvollzugsanstalt B.________ keine geeignete Einrichtung darstelle und zu weit von seinem privaten Umfeld entfernt liege. Fast identische Argumente habe er im dritten Verfahren zzz betreffend Verlegung von der Justizvollzugsanstalt B.________ in das Regionalgefängnis C.________ vorgebracht. Zusätzlich habe er dort die Feststellung verlangt, dass die Vollzugsbedingungen sowie die Dauer des Aufenthalts im Regionalgefängnis Bern diverse Konventionsrechte verletzen würden. Ähnliche Beanstandungen habe er im vierten Verfahren www gegen die abgelehnte Verlegung in das Gefängnis D.________ vorgebracht. Schliesslich habe er im Rahmen einer Stellungnahme zur beabsichtigten Verlegung vom Regionalgefängnis E.________ in die Justizvollzugsanstalt B.________ ein "Haftentlassungsgesuch" gestellt, in dem er abermals die Vollzugsbedingungen bemängelt und eine Feststellung der Verletzung von Art. 3, 5 und 7 EMRK sowie Art. 9 Uno-Pakt II beantragt habe (vgl. das zweite Verfahren yyy).
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Beschwerdefrist durch die Verfahrensvereinigung in unzulässiger Weise verkürzt habe, wies ihn bereits die Vorinstanz darauf hin, dass die Verfahren zeitlich parallel liefen und auch ohne Verfahrensvereinigung mehrere Entscheide innert wenigen Tagen hätten ergehen können. Ausserdem legt er nicht dar, inwiefern er zur Einreichung seiner Beschwerde zu wenig Zeit gehabt hätte. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es nicht die Sicherheitsdirektion war, die einen unübersichtlichen Entscheid erlassen hat. Vielmehr habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geweigert, dem logischen und strukturierten Aufbau des Entscheids der Sicherheitsdirektion zu folgen. In der Tat stellte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz über 60 teilweise unklare, sich widersprechende oder redundante Rechtsbegehren. Dabei ging er nicht auf die Verfahrensvereinigung und den sich daraus ergebenden Aufbau des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2024 ein, sondern fügte im Wesentlichen seine vier früheren Beschwerdeschriften vom 17. Juni, 17. Juli, 19. Juli und 18. August 2024 an die Sicherheitsdirektion samt sämtlicher Rechtsbegehren zusammen und ergänzte sie. Die Vorinstanz hält fest, dass daraus eine unübersichtliche Eingabe geworden sei, die nur noch knapp an der Grenze des formell Zulässigen liege. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie solche Beschwerdeschriften zukünftig nicht mehr entgegennehme.
2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die vier Verfahren vereinigt wurden. Ganz im Gegenteil war es naheliegend, dass die Sicherheitsdirektion die Verfahren gestützt auf Art. 17 VRPG/BE gemeinsam führte. Der Beschwerdeführer scheint hier im Übrigen zu verkennen, dass das Bundesgericht eine mögliche Verletzung kantonalen (bernischen) Rechts nur unter dem Aspekt der Willkür prüft, was der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend aufzeigt. Auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK ist nicht auszumachen. Dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr geltend.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ursprüngliche Strafurteil, mit dem die Verwahrung angeordnet wurde.
3.1. Er trägt vor, die Anordnung der Verwahrung sei höchst fragwürdig und möglicherweise rechtswidrig erfolgt. Es gebe keinen gültigen Hafttitel. Die Verwahrung sei ausgesprochen worden, obwohl die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren kein entsprechendes Begehren gestellt und ihre Berufung sogar zurückgezogen habe. Gleichwohl habe das Appellationsgericht Basel-Stadt die Verwahrung angeordnet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe seine dagegen gerichtete Beschwerde bereits entgegengenommen. Es sei absehbar, dass der Kanton Bern Entschädigungen leisten müsse. Trotzdem hätten die schweizerischen Behörden bisher keine wirksame Korrektur vorgenommen. Solange der Beschwerdeführer auf Grundlage eines fehlerhaften Strafurteils in der Verwahrung bleibe, dauere die Verletzung fort. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung dieser fortdauernden Verletzung. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer an den EGMR verwiesen und ihm den Rechtschutz im Inland abgeschnitten. Dies sei mit Art. 13 EMRK nicht vereinbar. Ebenso sei Art. 9 UNO-Pakt II betroffen, der das Recht auf Freiheit und Sicherheit garantiere.
3.2. Die Rüge verfängt nicht.
3.2.1. Die Vorinstanz nahm das Begehren des Beschwerdeführers auf umgehende Versetzung in Freiheit als Antrag auf bedingte Entlassung entgegen. Sie erwog, die Verwahrung sei von Gesetzes wegen unbefristet. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB sei eine Massnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dieser Grundsatz werde für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Die Aufhebung der Verwahrung erfolge immer über eine bedingte Entlassung oder eine Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme. Eine andere Möglichkeit der Entlassung aus der Verwahrung bestehe nicht. Der Täter werde aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüfe auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK stehe einem Internierten das Recht zu, jederzeit ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden werde. Die periodische jährliche Überprüfung einer Massnahme stelle noch keine Garantie dafür dar, dass den Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK entsprochen werde. Allerdings bestehe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf eine erneute Prüfung, wenn seither nur wenig Zeit vergangen sei (Urteil 6A.50/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.2). Der Beschwerdeführer habe sein "Haftentlassungsgesuch" am 14. Mai 2024 nur wenige Tage vor der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend die zweite periodische Überprüfung der Verwahrung gestellt. Mit dem Erlass dieser Verfügung habe er rechnen müssen. Er begründe sein "Haftentlassungsgesuch" in der Beschwerde an die Sicherheitsdirektion mit Argumenten, die er in anderen Verfahren bereits mehrfach vorgebracht habe. Neue, veränderte Verhältnisse mache er nicht geltend und lägen auch keine vor. Diese Erwägungen weist der Beschwerdeführer nicht als bundesrechtswidrig aus. Auch eine Verletzung der EMRK zeigt er nicht auf.
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Verwahrung hätte gar nie angeordnet werden dürfen. Bereits die Vorinstanz wies ihn darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist. Schon in ihrem Beschluss betreffend die erstmalige periodische Prüfung der Verwahrung hielt sie fest, diese Frage sei als res iudicata nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst. Daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer behaupte, der EGMR werde die Verwahrung dereinst als rechtswidrig taxieren.
3.2.3. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass ihm für eine Strafe von 52 Monaten seit bald 20 Jahren die Freiheit entzogen werde. Dies brachte er bereits bei der zweiten periodischen Überprüfung der Verwahrung vor. Damals hielt die Vorinstanz fest, das öffentliche Sicherheitsinteresse sei angesichts seiner schlechten Legalprognose gewichtig. Sein Interesse auf Freiheit müsse hinter das Anliegen der Öffentlichkeit an der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern zurücktreten. Dem Beschwerdeführer sei während mehr als 18 Jahren die Freiheit entzogen worden, wovon 11 Jahre auf die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB entfielen. Aus dieser sei er bedingt entlassen worden, habe sich jedoch nicht bewährt und sei erneut straffällig geworden, so dass das Appellationsgericht Basel-Stadt als ultima ratio die Verwahrung angeordnet habe. Diese werde nun seit rund viereinhalb Jahren vollzogen. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung der Freiheit an Gewicht gewinnen. Massgebend bleibe indessen, ob er sich in Freiheit bewähren würde. Die im Januar 2023 begonnene Therapie habe wegen seines destruktiven Verhaltens abgebrochen werden müssen. Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung werde auch in der bereits vor der Sicherheitsdirektion hängigen dritten periodischen Überprüfung überprüft. Damit bestehe mangels aktuellen und praktischen Interesses kein Raum für eine erneute Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Verwahrung.
3.3. Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um bedingte Entlassung ein und verwarf die damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.
Der Beschwerdeführer rügt menschenunwürdige Haftbedingungen und Verlegungspraktiken. Zudem macht er geltend, dass er keine Entlassungsperspektive habe und seine Verwahrung mangelhaft überprüft werde.
4.1.
4.1.1. Was die Haftbedingungen betrifft, trägt der Beschwerdeführer vor, es sei menschenunwürdig, wie er zwischen verschiedenen Anstalten hin- und hergeschoben werde. Das Regionalgefängnis C.________ sei für Kurzaufenthalte ausgelegt. Er sei dort über Monate ohne angemessene Infrastruktur untergebracht gewesen. Er habe unter eingeschränkter Bewegungsfreiheit, rigiden Aufschlusszeiten, mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten und eingeschränktem Kontakt zur Aussenwelt gelitten. Das Bundesgericht habe zwar in Einzelfällen Gefängnisaufenthalte von bis zu zehn Monaten auch für Verwahrte als zulässig erachtet. Dies entbinde die Behörden jedoch nicht davon, die Haftbedingungen human zu gestalten. Der Beschwerdeführer sei bereits seit vielen Jahren verwahrt und habe besondere Bedürfnisse. Die provisorische Unterbringung im Regionalgefängnis C.________ ohne adäquate Betreuung sei für ihn besonders belastend. Sie sei mangels anderer Lösungen erfolgt. Die Justizvollzugsanstalt B.________ sei eine Hochsicherheitsanstalt und Hunderte Kilometer vom bisherigen Haftort entfernt. Dies habe zu einer räumlichen Isolation vom sozialen Umfeld und einer Verschlechterung der Haftumstände geführt. Jeder Transfer sei mit langen Fahrten in engen Zellenfahrzeugen und Fesselungen verbunden gewesen, die er als entwürdigend empfunden habe. Die unstete Unterbringung verhindere den Aufbau stabiler sozialer Kontakte innerhalb der Anstalt und erschwere den Kontakt mit Angehörigen, was sein Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK beeinträchtige. Insgesamt erreiche die Summe dieser Umstände die Schwelle der Unmenschlichkeit im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Kern des Problems liege darin, dass in der Schweiz keine geeigneten Einrichtungen für Verwahrte existierten. Zwar möge jede einzelne Massnahme für sich genommen erklärbar sein, in ihrer Gesamtheit führten die Haftbedingungen und Verlegungspraktiken jedoch zu einem unverhältnismässigen Leidensdruck für den Beschwerdeführer.
4.1.2. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich seit vielen Jahren im Verwahrungsvollzug, ohne dass ihm eine reale Perspektive auf Lockerung oder Entlassung aufgezeigt worden sei. Zwar würden Verwahrungsentscheide gemäss § 64 Abs. 1 StGB (recte: Art. 64b Abs. 1 StGB) jährlich überprüft. In der Praxis seien die Überprüfungen jedoch routinemässig mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, die Verwahrung ohne erkennbares Bemühen um eine zukünftige Wiedereingliederung fortzuführen. So seien weder Vollzugöffnungen noch ein therapeutisches Setting ernsthaft in Betracht gezogen worden, obwohl selbst das Bundesgericht in einem früheren Urteil angemerkt habe, dass auch im Vollzug einer Verwahrung grundsätzlich Lockerungen und offenere Settings möglich sein müssen. Art. 5 EMRK verlange, dass eine zeitlich unbefristete Freiheitsentziehung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr nur so lange aufrechterhalten werden dürfe, wie der Grund dafür bestehe. Wenn keine Aussicht mehr bestehe, dass die betroffene Person je als ungefährlich eingestuft wird, drohe die Verwahrung zu einer lebenslangen Haft ohne Hoffnung zu werden. Dies laufe Art. 5 Ziff. 1 und auch Art. 3 EMRK zuwider, weil eine hoffnungslose lebenslange Freiheitsstrafe als unmenschlich gelten könne. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die jährliche Überprüfung seiner Verwahrung und die Behandlung seiner Entlassungsgesuche keiner effektiven gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Zwar habe die Sicherheitsdirektion am 19. Dezember 2024 einen Beschwerdeentscheid über die Weiterführung der Verwahrung erlassen, welchen der Beschwerdeführer an die Vorinstanz weitergezogen habe. Die Vorinstanz sei jedoch auf wesentliche Rügen gar nicht eingetreten oder habe sie sehr oberflächlich behandelt. So sei etwa die Rüge, die zweite periodische Überprüfung der Verwahrung sei hinausgeschoben worden, von der Vorinstanz nicht materiell geklärt worden. Der Beschwerdeführer habe beantragt, dies als Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK festzustellen, sei aber auf ein separates Verfahren verwiesen worden, "ohne konkrete Aussicht, dass ein solches je zum Tragen" komme. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz rund acht Monate bis zum Beschluss vom 8. September 2025 benötigt habe, obwohl es um einen Freiheitsentzug gehe. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlange eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung über Haftbeschwerden. Angesichts der Schwere des Eingriffs wäre eine besonders gründliche, aber auch zügige Prüfung geboten gewesen.
4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
4.2.1. Unter dem Titel "Weitere Vorbringen, welche keinem Verfahren zugeordnet werden können" beantragte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die "gerichtliche Überprüfung sämtlicher Entscheidungen, die die Platzierung und Haftbedingungen meines Mandanten betreffen", die "Erstellung eines klar strukturierten Vollzugsplans in Abstimmung mit meinem Mandanten, der die Möglichkeit einer Resozialisierung und Therapie einschliesst", die "Überprüfung der Möglichkeit, meinen Mandanten in eine geeignete Einrichtung mit nichtpunitivem Verwahrungsvollzug zu verlegen", eine "umfassende Begründung für die Verweigerung der Vollzugslockerungen sowie eine Prüfung auf Alternativen, einschliesslich offener oder teiloffener Settings" sowie die "Erarbeitung einer Strategie zur langfristigen Unterbringung und Betreuung meines Mandanten, die seinen Grundrechten entspricht". Die Vorinstanz stellt fest, dass diese Rechtsbegehren erstmals im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden seien und allesamt ausserhalb des Streitgegenstands liegen würden. Darauf weise bereits der Titel "Weitere Vorbringen, welche keinem Verfahren zugeordnet werden können", hin. Entsprechend trat die Vorinstanz darauf nicht ein. Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Nichteintreten zu beanstanden wäre.
4.2.2. Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die Erwägungen der Sicherheitsdirektion fest, die Verlegungen des Beschwerdeführers seien keineswegs ohne Plan und Logik erfolgt, sondern auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Ausserdem hätten die Bewährungs- und Vollzugsdienste auch seine Wünsche berücksichtigt. Dass im Vorfeld kein Vollzugsplan vorhanden gewesen sei, nehme den Verlegungen nicht die Logik. Eine Verlegung könne aus unterschiedlichen Gründen angezeigt sein. So sei der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt B.________ verlegt worden, weil sein Aufenthalt im Regionalgefängnis E.________ möglichst kurz sein sollte, wie er auch selbst geltend mache. In das Regionalgefängnis C.________ sei er verlegt worden, weil er aufgrund seines problematischen Verhaltens auch von der Justizvollzugsanstalt B.________ nach weniger als einem Monat zur Verfügung gestellt worden sei. Eine längerfristige Vollzugsplanung werde durch das untragbare Verhalten des Beschwerdeführers verhindert. Bereits die Sicherheitsdirektion stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt B.________ gefährdet habe. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Verlegungen aus sachlichen Gründen stattgefunden haben und dass den Bewährungs- und Vollzugsdiensten "im Hinblick auf ihre ausgedehnten Platzierungsbemühungen" kein Vorwurf gemacht werden könne. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist nicht ersichtlich, dass die Verlegungen Art. 3 EMRK verletzt haben. Dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verlegung in das Gefängnis D.________ nicht berücksichtigt worden sei, stelle keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar.
4.2.3. Den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt B.________ beanstandete der Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz nur in pauschaler Weise. Die Vorinstanz erkennt denn auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dort Einschränkungen unterworfen gewesen wäre, die mit dem Verwahrungsvollzug nicht zu vereinbaren wären. Vielmehr sei er in die Abteilung "Alter und Gesundheit" aufgenommen worden, welche sich vom Normalvollzug deutlich unterscheidet. Insgesamt erschliesst sich der Vorinstanz nicht, inwiefern der Vollzugsrahmen oder die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt B.________ mangelhaft gewesen sein sollen und auch nicht, inwiefern darin ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegen soll.
4.2.4. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass Regionalgefängnisse ungeeignet sind für den Vollzug einer Verwahrung. Allerdings sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Regionalgefängnissen E.________ und C.________ eine Übergangslösung gewesen, während nach einer geeigneten Einrichtung gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer übergehe die Feststellung der Sicherheitsdirektion, wonach das Regionalgefängnis C.________ der beanstandeten Temperatur und Luftqualität in der Zelle und seinem Bedürfnis nach Beschäftigung Rechnung getragen habe, indem es ihm einen Ventilator zur Verfügung gestellt und er an Sprechstunden der Sozialberatung und Seelsorge habe teilnehmen können.
4.2.5. Die Vorinstanz hält fest, dass die Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR stehe. Wie sie bereits bei der zweiten periodischen Überprüfung der Verwahrung festgehalten habe, seien dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit genügend Gelegenheiten geboten worden, an seiner Resozialisierung zu arbeiten. Sie verweist auf Therapien, Freizeit- und Bildungsangebote sowie Arbeitsmöglichkeiten in den Justizvollzugsanstalten F.________ und G.________. Diese Angebote habe der Beschwerdeführer nicht genutzt, was jedoch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben sei. Dass ihm während seines kurzen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt B.________ von einem Monat sowie während seines temporären Aufenthalts im Regionalgefängnis C.________ keine solchen Möglichkeiten geboten werden konnten, liege auf der Hand und sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektive. Es sei möglich, dass die Beurteilung der Entlassungsvoraussetzungen in Zukunft zu einem anderen Resultat führen werde. Eine Verletzung des Verbots unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK liege nicht vor.
4.2.6. Der Justizvollzugsanstalt B.________ könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie während des kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers keinen Vollzugsplan erstellt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar, dass das Regionalgefängnis C.________ keinen Vollzugsplan erstellt habe, habe sich der Beschwerdeführer dort doch nur im Sinne einer Übergangslösung aufgehalten. Ohnehin könne vom Fehlen eines Vollzugsplans nicht darauf geschlossen werden, dass keine Vollzugsziele verfolgt würden. Der Beschwerdeführer scheine zu verkennen, dass zwar ein Anspruch auf Erstellung eines Vollzugsplans bestehe, die Verletzung oder Verzögerung dieses Anspruchs für sich allein jedoch mitnichten die restriktiven Voraussetzungen von Art. 3 EMRK erfülle. Was den Wunsch des Beschwerdeführers auf Therapie anbelangt, verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen im Rahmen der zweiten periodischen Überprüfung der Verwahrung. Demnach habe der Beschwerdeführer Anfang 2023 eine Therapie beginnen können, die jedoch aufgrund seines Verhaltens im September 2023 wieder habe abgebrochen werden müssen. Inwiefern sein Wunsch übergangen worden sein solle, leuchte nicht ein. Die Vorinstanz betont aber, dass auch in Zukunft auf die Frage der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers zurückzukommen und seine Behandlungswilligkeit weiter zu fördern sei.
4.2.7. Der Beschwerdeführer machte schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Vollzugsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt B.________ hätten Art. 7 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II verletzt. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine strikte separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime gesetzlich nicht vorgesehen und in der Vollzugspraxis kaum etabliert ist. Allerdings sieht Art. 64 Abs. 4 StGB eine besondere, der Krankheit und der besonderen Situation der Verwahrung entsprechende Betreuung und Pflege verwahrter Personen vor. Nur schon dadurch unterscheidet sich der Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug. Zudem existieren heute in verschiedenen Vollzugseinrichtungen gesonderte Abteilungen für ältere, gebrechliche oder langjährige Insassen. Dort lebt ein Grossteil der Verwahrten. Jüngste Bemühungen im Vollzug zielen überdies auf das Angebot eines vom normalen Strafvollzug gänzlich separierten Verwahrungsvollzugs ab. Ein nachhaltiger strukturell bedingter Mangel hinsichtlich geeigneter Einrichtungskapazitäten ist in Anbetracht des Ausgeführten nicht auszumachen. Auch der EGMR hat im Übrigen in allgemeiner Hinsicht festgehalten, er habe in der Schweiz keinen derartigen Mangel bezüglich der Behandlung psychisch kranker Straftäter festgestellt. Zu beachten ist ausserdem, dass selbst im Fall einer bestimmten Zeitspanne, während der eine geeignete Unterbringung mangels Verfügbarkeit tauglicher Einrichtungen nicht möglich wäre, grundsätzlich noch nicht sogleich ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK vorliegen würde, sondern eine gewisse Wartezeit zugebilligt wird
vgl. nur Urteil 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.8. Im Übrigen legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass die Vollzugsbedingungen im Regionalgefängnis C.________ keine Verletzung von Art. 7 EMRK oder Art. 9 UNO-Pakt II darstellten. Sie verweist auf die Erwägungen der Sicherheitsdirektion, wonach die Bewährungs- und Vollzugsdienste schweizweit nachvollziehbare und aufwändige Platzierungsbemühungen unternommen und dabei die Wünsche des Beschwerdeführers so gut wie möglich berücksichtigt hätten. Der Beschwerdeführer übergehe, dass die vielen Verlegungen auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen sind. Es sei unbestritten, dass die Vollzugsbedingungen in einem Regionalgefängnis auf Dauer nicht EMRK-konform seien. Allerdings sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Regionalgefängnissen E.________ und C.________ eine Übergangslösung während der Suche nach einer geeigneten Einrichtung gewesen. Vor dem Aufenthalt im Regionalgefängnis E.________ habe sich der Beschwerdeführer zwecks Rehabilitation nach einer Knieoperation in der Justizvollzugsanstalt G.________ befunden, wo er in einer regulären Wohngruppe untergebracht gewesen sei. Allerdings habe ihn die Justizvollzugsanstalt G.________ wegen seines problematischen Verhaltens zur Verfügung stellen müssen. Im Sinne einer Übergangslösung sei er während 2,5 Monaten im Regionalgefängnis E.________ untergebracht gewesen, bis die Platzierungsbemühungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste ihm einen Platz in der Justizvollzugsanstalt B.________ verschafften. Erst als auch die Justizvollzugsanstalt B.________ den Beschwerdeführer wegen seines schwierigen Verhaltens zur Verfügung gestellt habe, sei er wiederum übergangsweise im Regionalgefängnis C.________ untergebracht worden. Dort hätten die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Hochdruck an einer Aufenthaltsmöglichkeit ausserhalb eines Regionalgefängnisses gearbeitet. Nur einen Tag, nachdem die Justizvollzugsanstalt B.________ den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe, hätten sich die Bewährungs- und Vollzugsdienste bei der Justizvollzugsanstalt H.________ erkundigt, ob der Beschwerdeführer in den Kleingruppenvollzug aufgenommen werden könne. Dies habe der Beschwerdeführer wegen langer Wartezeit und angeblich restriktiven Vollzugsbedingungen abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt G.________ sei für ihn keine Option. Bei einem persönlichen Gespräch vom 28. Juni 2024 mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er wünsche sich, in die Langzeitabteilung der Justizvollzugsanstalt F.________ einzutreten, wonach der Beschwerdeführer auf Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 11. Juli 2024 auf die Warteliste gesetzt worden sei. Bereits am 11. August 2024 habe der Beschwerdeführer den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mitgeteilt, der Vollzug in der Justizvollzugsanstalt F.________ entspreche nicht mehr seinen Vorstellungen. Diese Ausführungen der Vorinstanz machen deutlich, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste auf der Suche nach einer geeigneten Einrichtung die Wünsche des Beschwerdeführers so gut wie möglich zu berücksichtigen versuchten. Weitere Anhaltspunkte, wonach der bisherige Verwahrungsvollzug des Beschwerdeführers gegen Art. 5 oder Art. 7 EMRK oder Art. 9 Uno-Pakt II verstossen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.2.9. Schliesslich stellt die Vorinstanz schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung nicht als schuldunfähig beurteilt wurde und auch nicht geltend macht, dass er eine derart schwere psychische Störung habe, dass er in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Institution untergebracht werden müsste. Daher fällt sein Verwahrungsvollzug nicht unter Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK und eine Verletzung dieser Bestimmung fällt ausser Betracht.
4.2.10. Was Art. 8 EMRK betrifft, substanziierte der Beschwerdeführer nicht, welche Personen aus seinem Beziehungsnetz betroffen gewesen sein sollen, in welchem Verhältnis er zu ihnen gestanden ist, wo sie wohnhaft waren, ob sie ihn regelmässig besuchten und ob ihnen eine längere Anfahrtszeit aufgrund besonderer Umstände nicht zugemutet werden konnte. Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern seine Aufenthalte in der Justizvollzugsanstalt B.________ und im Regionalgefängnis C.________ sein Recht auf Privat- und Familienleben über das mit dem Strafvollzug notwendig verbundene Mass hinaus tangiert haben sollen, zumal Besuche und telefonischer Kontakt möglich waren.
4.2.11. Der Beschwerdeführer rügt auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 13 EMRK. Bereits die Sicherheitsdirektion erwog, dass Beschwerden gegen Verlegungsverfügungen von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 50 Abs. 2 lit. b des bernischen Gesetzes über den Justizvollzug [JVG/BE; BSG 341.1]). Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 und am 13. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu den beabsichtigten Verlegungen in die Justizvollzugsanstalt B.________ und das Regionalgefängnis C.________ gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar jeweils innert Frist vernehmen lassen, sich aber nicht zur aufschiebenden Wirkung geäussert. Auch habe er keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Daher könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, die Sicherheitsdirektion habe dem Anfechtungsobjekt zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Übrigen seien keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 lit. b JVG/BE ersichtlich. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen an, zumal der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht damit auseinandergesetzt hat. So gelangt sie zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Verlegungen in die Justizvollzugsanstalt B.________ und in das Regionalgefängnis C.________ das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt haben sollen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass eine wirksame Beschwerde aufgrund der kurzen Frist und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht vor der Verlegung möglich gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Recht auf wirksame Beschwerde auch bei einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5).
4.3. Nach dem Gesagten liegen die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von Bundes- und Konventionsrecht nicht vor. Gleiches gilt hinsichtlich einer Verletzung von kantonalem (Verfahrens) -recht, wofür im Übrigen erhöhte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nur unzureichend berücksichtigt und teilweise sogar übergangen. Zahlreiche Rügen zu den Haftbedingungen und zur fehlenden Entlassungsperspektive seien im angefochtenen Beschluss nicht substanziell behandelt worden. Eine solch lückenhafte Begründung komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Zudem sei er nicht vorgängig angehört worden zu einzelnen wesentlichen Verfahrensschritten. Beispielsweise sei die Vereinigung der Beschwerdeverfahren erfolgt, ohne ihm vorgängig das Wort zu geben. Dadurch habe er sich nicht zu möglichen Nachteilen äussern können. Auch sei ihm nicht in allen Teilverfahren "Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit" gewährt worden, bevor Entscheidungen über Verlegungen oder die Weiterführung der Verwahrung getroffen worden seien. Schliesslich fehle dem angefochtenen Beschluss eine hinreichende Begründung zu einzelnen Beschwerden. Die Vorinstanz habe den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Dezember 2024, welcher seinerseits vier verschiedene Verfügungen zusammengefasst habe, praktisch integral geschützt, ohne detailliert auf jede Rüge des Beschwerdeführers einzugehen. Insbesondere hinsichtlich der gerügten Konventionsverstösse enthalte der Beschluss keine ausreichende Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer habe mangels nachvollziehbarer Begründung den Entscheid nicht sachgerecht anfechten können.
5.2. Die Rüge ist unbegründet.
5.2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
5.2.2. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem sorgfältig begründeten Beschluss über 73 Seiten ausführlich mit den teilweise unübersichtlichen und redundanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Dieser müsste im Einzelnen darlegen, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise übergangen haben soll. Dass die Vereinigung der Verfahren nicht zu beanstanden ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2 hiervor). Selbst wenn die Sicherheitsdirektion den Beschwerdeführer dazu hätte anhören müssen, wäre der Mangel im vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres geheilt worden. Inwiefern dem Beschwerdeführer "Akteneinsicht und Äusserungsmöglichkeit" verweigert worden sein soll, legt er nicht dar.
5.3. Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor.
6.
Weshalb die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht rechtens sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er begnügt sich mit der Behauptung, seine Begehren seien "inhaltlich nicht aussichtslos und waren es auch vorinstanzlich nicht". Darauf ist nicht einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt