Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_39/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Februar 2025 (6F_2/2025),
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 8. Februar 2017 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 vom Vorwurf der Drohung frei. Zugleich stellte es fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Rechtskraft erwachsen war. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das von A.________ am 9. Januar 2025 gestellte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 12. Februar 2025 nicht ein (Urteil 6F_2/2025).
Auf die Revisionsgesuche gegen das Urteil vom 8. Februar 2017 trat das Obergericht des Kantons Zürich mit den Beschlüssen vom
24. April 2020 und 6. Februar 2024 nicht ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden an das Bundesgericht blieben ebenfalls ohne Erfolg
(vgl. Urteile 6B_733/2020 vom 16. April 2021 und 6B_255/2024 vom
3. Juni 2024).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 gelangt A.________ mit einem erneuten Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils 6F_2/2025 vom 12. Februar 2025 sowie der diesem vorangegangenen Urteile.
2.
Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden. Dies ist die überkommene Praxis des Bundesgerichts (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 96 I 279 E. 2; statt vieler Urteile 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1.2; 4F_8/2025 vom 6. Juni 2025
E. 1.2; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 6.3).
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll.
Ein Revisionsurteil des Bundesgerichts kann nur dann Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein, wenn das Revisionsverfahren selber mangelhaft war (Urteile 5F_65/2025 vom 17. November 2025 E. 3 und 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2).
4.
4.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Urteil 6F_2/2025 beschränke sich auf eine standardisierte Begründung, ohne auf den Inhalt des Gesuchs einzugehen. Es enthalte lediglich "pauschale Hinweise" bzw. "formelhafte Wendungen" ohne "individuelle Beurteilung". Das Bundesgericht habe das rechtliche Gehör, insbesondere in seinem Teilgehalt der Begründungspflicht, missachtet. Die Gesuchstellerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG vorliegen könnte. Die Gesuchstellerin nennt keine Anträge, die unbeurteilt geblieben sind. Andere Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG macht sie nicht geltend und lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht stellt davon abgesehen keinen Revisionsgrund dar.
4.2. Die Gesuchstellerin beanstandet weiter, das Bundesgericht behalte sich im Urteil 6F_2/2025 vor, künftige Eingaben ihrerseits "vorweg ohne Prüfung" abzulegen bzw. "nicht mehr zu prüfen", was einer präventiven Zugangsbeschränkung bzw. einer faktischen Sperre des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkomme. Die Androhung der Nichtbehandlung habe in Verbindung mit der Kostenauflage nach
Art. 66 BGG abschreckende Wirkung und verletze zentrale Verfahrensgarantien wie Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 EMRK. Die Ausführungen der Gesuchstellerin treffen nicht zu. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6F_2/2025 lediglich vorbehalten, "weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen". Der Kritik der Gesuchstellerin lässt sich erneut nicht im Ansatz entnehmen, inwiefern der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG oder ein anderer Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG vorliegen könnte.
4.3. Die Gesuchstellerin beruft sich im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung vom 31. März 2014 schliesslich auf Art. 121 lit. d BGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a (recte lit. b) BGG. Soweit nachvollziehbar, wirft sie dem damals fallführenden Staatsanwalt strafbare Handlungen vor
(Art. 312 StGB). Er soll in der Anklageschrift unrichtig über den Aktenbestand berichtet bzw. Urkunden willkürlich "weggelassen" haben. Die "nachträglichen Beweismittel" habe sie anlässlich ihrer Akteneinsicht am 24. September 2025 entdeckt. Das fragliche Verfahren beruhe mithin auf einer unvollständigen Tatsachenbasis. Insgesamt liege eine qualifizierte Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK vor. Weiter äussert sich die Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 zur "lex mitior" (Art. 221 StPO, Gesetzesänderung per 1. Januar 2024), zur "Fristenfrage" der "lex mitior", zu einem Vergleichsfall und zur damaligen Verteidigungssituation. Sie fordert, dass alle auf den "ursprünglichen Täuschungen" beruhenden Verfahren aufgehoben und die betroffenen Urteile für nichtig erklärt werden. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie ihre Verurteilung als verfassungs- und rechtswidrig erachtet. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil 6F_2/2025 einen Revisionsgrund im Sinne des BGG gesetzt haben könnte. Die Gesuchstellerin bringt keine zulässigen Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG vor. Von einer Weiterleitung des Gesuchs ist abzusehen.
5.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf das Revisionsgesuch mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Nichtbehandlung des Revisionsgesuches vom 21. Oktober 2025 gegenstandslos. Die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Gesuchsbegründung fällt ausser Betracht.
6.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill