Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_996/2023
Urteil vom 17. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. April 2023 (SB220583-O/U/jv).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 30. August 2022 von den Vorwürfen der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 13. April 2023 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.--.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt. Die Polizei sperrte die gesamte Quaibrücke aus Sicherheitsgründen für den Verkehr, inklusive Tramverkehr, und leitete den Tram- und Individualverkehr weiträumig um. Die nicht bewilligte Demonstration wurde polizeilich kurzzeitig toleriert und die Demonstrierenden in der Folge mehrmalig abgemahnt, die Brücke zu verlassen. Die erste Abmahnung, wonach eine friedliche Demonstration noch während 15 Minuten toleriert werde, erfolgte um 12.23 Uhr. Um 12.29 und 12.32 Uhr informierte die Polizei die Demonstranten in einer zweiten Abmahnung, dass die Demonstration noch während fünf Minuten toleriert werde und danach die Personenkontrollen beginnen würden. Nach Ablauf der polizeilichen Frist wurden die auf der Quaibrücke verbleibenden Demonstranten von der Polizei kontrolliert, teilweise weggetragen oder weggeleitet oder sie verliessen die Brücke nach der Polizeikontrolle selbstständig. Von
ca. 12.00 bis 15.22 Uhr konnte kein Tramzug die Quaibrücke passieren. Die Demonstration selbst dauerte ab ca. 12.00 bis 13.45/14.00 Uhr. Um ca. 14.00 Uhr entschieden sich die verbliebenen Teilnehmer, die Blockade zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen.
Aus dem Polizeibericht vom 17. Juli 2020 ergibt sich, dass ursprünglich ca. 350 Personen an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke teilnahmen. Davon verliessen ca. 100 Personen die Brücke innert der von der Polizei angesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist rückten die aufgebotenen Ordnungskräfte zur Quaibrücke vor und schlossen die Teilnehmer ein. Die Eröffnung erster Personenkontrollen (ab 12.40 Uhr) führte dazu, dass die Teilnehmer enger zusammenrückten und anfingen, Arme und Beine ineinander zu verhaken. Die Kontrolle dieser Personen verlangte die Anwendung notwendiger Gewalt, was dazu führte, dass viele Teilnehmer aufstanden und sich freiwillig zur Kontrollstelle begleiten liessen. Ca. 80 Aktivisten hielten sich standhaft und blieben verkeilt sitzen. Nachdem ca. ein Dutzend Personen hinausgetragen worden waren, entschieden sich die restlichen Aktivisten, die Aktion um ca. 14.00 Uhr zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen. Gesamthaft wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen, wobei eine Person versuchte, sich durch einen Sprung von der Quaibrücke der Kontrolle zu entziehen.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teil und trug ein T-Shirt mit der Aufschrift "Extinction Rebellion". Er hielt sich bis mindestens 14.14 Uhr auf der Quaibrücke auf, dies z.T. hinter der Sitzblockade auf der Fahrbahn oder den Tramschienen stehend. Er selbst beteiligte sich nicht an der Sitzblockade. Er verliess die Brücke selbstständig und musste von der Polizei weder weggetragen noch weggeleitet werden.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 13. April 2023 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Eröffnung des Beweisverfahrens (namentlich Befragung der Einsatzleiter der Stadtpolizei und der Verkehrsbetriebe Zürich [VBZ] als Zeugen) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen (Art. 52 StGB) nicht zu bestrafen. Subsubeventualiter sei er wegen achtenswerten Beweggründen mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.
D.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von A.________ wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 21. September 2023 ab.
E.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer gelangte nach Ablauf der Beschwerdefrist mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht, in der er sich u.a. zum Urteil des EGMR in Sachen
Verein Klimaseniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20, sowie zur Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023) äussert (act. 16).
1.2. Das Bundesgericht hat die nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheide des EGMR von Amtes wegen zu beachten (vgl. Art. 95 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG).
Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Art. 139 Abs. 2 StPO. Die Demonstration sei ohne vorgängige Bewilligung, jedoch mit dem Wissen der Stadtpolizei Zürich erfolgt, welche mit den Organisatoren in Kontakt gestanden sei. Die Polizei sei bereits vor dem Beginn der Demonstration mit einem grossen Dispositiv vor Ort gewesen. Sie habe ab der ersten Sekunde mit der Umleitung des Verkehrs begonnen und dem Einsatz den Aktionsnamen "Juno" gegeben. Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Befragung der Einsatzleiter der Polizei und der VBZ zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Sie sei ohne objektive Grundlage von einem nirgends dokumentierten Verkehrschaos bzw. von einem vollständigen Verkehrskollaps ausgegangen. Die antizipierte Beweiswürdigung und das Abstellen auf angeblich notorisch bekanntes Wissen sei willkürlich. Das angebliche Verkehrschaos stehe auch im Widerspruch zum Protokoll des Stadtrats der Stadt Zürich vom 2. September 2020 inkl. Beilagen (GR Nr. 2020/316).
In rechtlicher Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Tatbestände von Art. 181 und 239 StGB seien nicht erfüllt und seine Teilnahme an der Kundgebung vom 20. Juni 2020 durch die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit geschützt. Die relevante Dauer der Störung habe nicht das für eine Nötigung erforderliche Ausmass erreicht. Autofahrer hätten lediglich einen Umweg von wohl knapp fünf Minuten hinnehmen müssen. Die Vorinstanz anerkenne zudem, dass die zunächst während 40 Minuten geduldete Demonstration lediglich rund zwei Stunden gedauert habe. Er habe zwar an der unbewilligten Demonstration teilgenommen, sich jedoch nicht am Boden sitzend verkeilt und keinerlei nötigende Handlungen vorgenommen. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, da sie ihm vorwerfe, ihm sei es nicht darum gegangen, auf ein staatliches Fehlverhalten hinzuweisen, jedoch feststelle, er habe zusammen mit anderen Teilnehmern der Aktion ein Plakat mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue" hochgehalten. Weiter sei es den Demonstrierenden nicht um die Durchsetzung von Partikularinteressen gegangen. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung dürfe entgegen der Vorinstanz nicht mit dem Fehlen einer Bewilligung begründet werden, da nach konstanter Rechtsprechung des EGMR auch friedliche nicht bewilligte Kundgebungen zu tolerieren seien. Die Polizei habe das Geschehen schon von der ersten Sekunde an begleitet, den Verkehr umgeleitet und innert kürzester Zeit mit der Einkesselung begonnen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe, die Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'500.-- und die mit der Verurteilung einhergehende Eintragung im Strafregister seien mit dem in Art. 11 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip unvereinbar. Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom
6. April 2011 (APV; AS 551.110) gehe Art. 181 und 239 StGB als lex specialis vor, was auch der Praxis der Stadt Zürich entspreche. Die Ungleichbehandlung gegenüber Teilnehmern an anderen Demonstrationen, die lediglich wegen Verstosses gegen Art. 26 APV gebüsst worden seien, sei EMRK-widrig.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, erstellt und unbestritten sei, dass am 20. Juni 2020 ab ca. 12.00 Uhr zahlreiche Personen auf beiden Seiten der Quaibrücke an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen hätten. Dadurch sei der Individualverkehr und der öffentliche Verkehr zum Erliegen gekommen. Aus Sicherheitsgründen habe die Polizei die gesamte Brücke, inklusive öffentlichen Verkehr, sperren müssen. Die Sperrung habe eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich und die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer betroffen. Es sei deshalb notorisch, dass durch die Sperrung ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und Rückstau entstanden seien. Daran ändere die Ausweichmöglichkeit über das Limmatquai resp. Stadthausquai nichts. Es sei im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO bekannt, dass das Befahren der mehrheitlich kleinen (und teilweise nur in eine Richtung führenden) Strassen rechts und links der Limmat bereits bei üblichem Verkehrsaufkommen nicht flüssig erfolgen könne. Ein Ausweichen beispielsweise über die Münsterbrücke führe damit gezwungenermassen zu Rückstau auf den Zubringerstrassen. Die Polizei habe aus Sicherheitsgründen den Verkehr geregelt und weiträumige Umleitungen vorgenommen. Aus dem Umstand, dass auf Aufnahmen des Videoausschnitts vom Bellevue zeitweise kein "Verkehrschaos" zu sehen sei, könne entsprechend nichts Entlastendes abgeleitet werden (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 9 f.). Die Demonstration sei nicht bewilligt worden. Die von der Verteidigung thematisierte frühzeitige polizeiliche Präsenz könne zwanglos damit erklärt werden, dass die Blockade der Quaibrücke bedingt habe, dass sich die Demonstrierenden vorgängig versammelt hätten. Ohne Weiteres nachvollziehbar sei, dass dies nicht durch einzelne Personen direkt auf der Fahrbahn erfolgt sei, sondern die Blockade ein gewisses Zusammenwirken bedingt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Eintreffen von rund 250 Personen noch vor der eigentlichen Blockade der Brücke auch für die Polizei nicht unbemerkt geblieben sei. Dies lasse sich auch aus dem von der Verteidigung erwähnten Eintrag auf Facebook schliessen. Seien die Demonstrierenden (gezwungenermassen) einige Zeit vor der Blockade vor Ort gewesen, erkläre dies auch die polizeiliche Präsenz rund eine halbe Stunde später. Abgesehen davon sei entgegen der Verteidigung nicht anzunehmen, dass die Behörden und die Polizei im Vorfeld über die (nicht bewilligte) Blockade der Quaibrücke informiert worden seien. Entsprechende Hinweise fänden sich nicht in den Untersuchungsakten. Selbst wenn die Behörden und die Polizei "über die anstehenden Demonstrationen aufgeklärt worden" wären, hätte dies keine Detailkenntnisse bedeutet. Selbst der Zürcher Stadtrat und das Sicherheitsdepartement hätten der Polizei einzig die in den sozialen Medien publizierte Bekanntgabe zugerechnet. Die Information erschöpfe sich damit in der Ankündigung auf Facebook (Versammlung auf dem Sechseläutenplatz um 11.30 Uhr). Polizeiliche Massnahmen wie die Verkehrsregelung hätten so oder anders nicht frühzeitig geplant werden können. Gegenteiliges hätte die Kenntnis darüber vorausgesetzt, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Route die Demonstrierenden den Sechseläutenplatz verlassen würden (angefochtenes Urteil E. 2.10 S. 14 f.).
2.2.2. Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Fussgänger auf der Fahrbahn hätten gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG; Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV ) verstossen. Die Blockade der Quaibrücke sei damit rechtswidrig gewesen. Zudem habe die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen. Es handle sich um die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichsee-Ufer. Sie sei an einem Samstag zur Mittagszeit erfolgt, habe mehrere Stunden gedauert und den Privatverkehr wie auch den öffentlichen Verkehr (Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11) tangiert. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer seien mehrere Stunden an der Überfahrt gehindert worden, was im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszwecks sei. Das nicht erlaubte Nötigungsmittel habe zu einer Beschränkung der Handlungsfreiheit geführt, die ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreicht habe. Es sei nicht darum gegangen, die Bevölkerung etwa auf ein erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen, sondern darum, das Anliegen einer Gruppierung in der einseitig von der Gruppierung gewählten Form, Dauer und Intensität zum Ausdruck zu bringen. In Anbetracht dieser Umstände seien das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig. Die Verlängerung der Verkehrsbehinderung durch die polizeiliche Kontrolle und Identifizierung der Demonstrierenden vor Ort sei eine logische Konsequenz der unbewilligten Demonstration gewesen und entsprechend den Demonstranten und nicht der Polizei anzulasten (angefochtenes Urteil E. 2.3.2 S. 18 f.).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit anderen Personen auf den Boden gesessen, sich nicht mit diesen Personen ineinander verkeilt und er nicht durch die Polizeibeamten habe weggetragen werden müssen, könne er nichts für seinen Standpunkt ableiten. Der Beschwerdeführer habe sich zusammen mit zahlreichen anderen Demonstranten auf der Quaibrücke eingefunden. Die Blockade der Brücke sei Teil der gemeinsamen Aktion gewesen. Dabei hätten die Teilnehmer zusammengewirkt. Sie seien quer über die ganze Breite der Brücke gestanden, hätten teilweise Plakate und Transparente in den Händen gehalten und sich auf den Boden gesetzt. Indem sich zahlreiche Personen zur gleichen Zeit am gleichen Ort gefunden hätten, habe ihr Vorhaben gerade in einem gemeinsamen Auftreten und einem (wenn auch nicht in allen Details) bewusst koordinierten Zusammenwirken bestanden. Dabei sei ohne Weiteres möglich, dass gewisse Demonstranten sich aus der Situation heraus der Kundgebung angeschlossen hätten (angefochtenes Urteil E. 2.3.3 S. 19 f.).
Spezielle Umstände, die nach einer sofortigen und deshalb unbewilligten Demonstration verlangt hätten, lägen nicht vor. Die nicht bewilligte Demonstration resp. die Blockade der Quaibrücke sei nicht im Vorfeld angekündigt worden, was eine rechtzeitige Verkehrsumleitung von vornherein verunmöglicht habe. Da Staaten das Recht hätten, eine Bewilligung für Demonstrationen zu verlangen, hätten sie auch das Recht, Teilnehmende zu sanktionieren, die an nicht bewilligten Demonstrationen teilnähmen. Dies sei mit Art. 11 EMRK vereinbar. Den Demonstranten sei das erforderliche Mass an Toleranz entgegengebracht worden. Den Teilnehmenden sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Anliegen während rund 40 Minuten zu kommunizieren. Mithin hätten sie genügend Zeit gehabt, ihre Meinung zum Klima zu äussern. In der Folge seien sie aufgefordert worden, die Brücke zu verlassen. Der Art und Weise der folgenden Auflösung durch die Polizeibeamten (Möglichkeit, sich freiwillig kontrollieren zu lassen, wobei ein Teil der Anwesenden sich am Boden sitzend ineinander verkeilt hätten und ohne unnötige Gewalt voneinander gelöst und teilweise weggetragen worden seien; Kontrolle vor Ort) sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Demonstration während rund zwei Stunden aufrecht erhalten geblieben sei, gehe diese deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass an politischer Einflussnahme und Meinungsäusserung hinaus. Die Blockade der Quaibrücke sei auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Versammlungsfreiheit unrechtmässig (angefochtenes Urteil E. 2.3.5 S. 21 f.).
2.2.3. Bezüglich des Schuldspruchs im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB argumentiert die Vorinstanz, der ganze Tramverkehr der Linien 2, 5, 8, 9 und 11 über die Quaibrücke sei unterbrochen worden. Die gänzliche Einstellung des Tramverkehrs über die Brücke durch die Polizei sei eine unmittelbare Folge der (Sitz-) Blockade gewesen, welche auch die Tramgleise betroffen habe, und damit auf das Verhalten der Demonstrierenden zurückzuführen sei. Insgesamt habe die Blockade zu einer Betriebsstörung von gut drei Stunden geführt. Dass der Tramverkehr durch die Blockade während dieser Zeit am ordnungsgemässen Betrieb gehindert worden sei, stelle klarerweise eine Behinderung bzw. Störung von einer gewissen Dauer dar, womit der objektive Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sei (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 24).
2.2.4. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz u.a., die Blockade der Quaibrücke sei an einem Samstag gegen Mittag erfolgt. Die Brücke sei am fraglichen Wochentag und zur besagten Zeit vom Individualverkehr jeweils mässig befahren und könne ohne Weiteres als zentrale Verkehrsachse in der Stadt Zürich bezeichnet werden. Dem motorisierten Individualverkehr sei, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort bis zu mehreren Stunden hätten ausharren wollen, ein distanzmässig zwar relativ kurzer Umweg (etwa via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke) aufgezwungen worden. Dabei sei indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen, grossen Verkehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstünden. Benutzer des öffentlichen Verkehrs hätten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen müssen. Die zahlreichen Demonstranten, welche teilweise Sitzblockaden gebildet, mehrere polizeiliche Aufforderungen zur Räumung in den Wind geschlagen, sich mit Armen und Beinen ineinander verkeilt und teilweise von den Polizeibeamten hätten weggetragen werden müssen, hätten auf eine möglichst lange dauernde Blockade abgezielt. Relativierend falle aus, dass die Demonstranten ein gewaltfreies Nötigungsmittel gewählt hätten. Ihr auf mehrere Stunden ausgelegtes Vorhaben müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Hingegen habe er sich nicht selbst an den Sitzblockaden beteiligt und von den Polizeibeamten nicht weggetragen werden müssen, sondern er habe die Brücke schlussendlich selbstständig verlassen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Sinne nicht "an vorderster Front" dabei gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 28 f.).
3.
Die Vorinstanz wies den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahme der Einsatzleiter der Stadtpolizei Zürich und der VBZ vom 20. Juni 2020 mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 ab (vgl. kant. Akten, Urk. 54).
Gemäss Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO können von der Verfahrensleitung abgelehnte Beweisanträge (vgl. Art. 331 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO ) an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Art. 331
Abs. 3 StPO gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Parteien können vor Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht rügen, die Berufungsinstanz sei gewissen Beweisen in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nachgegangen, wenn sie es unterliessen, im Berufungsverfahren rechtzeitig entsprechende Beweisanträge zu stellen bzw. zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesene Beweisanträge an der Berufungsverhandlung zu wiederholen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4; 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; siehe für die Konfrontation mit Belastungszeugen zudem: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. unechte Noven; vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen) dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, er habe seinen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung vom 13. April 2023 wiederholt. Solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Soweit er vor Bundesgericht sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1,
39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1;
148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei durch die Sperrung der Brücke für den Tram- und den motorisierten Individualverkehr zu einem erheblichen Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und einem Rückstau gekommen. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine regelmässig stark verkehrsbelastete Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich und die zentrale Verbindung zwischen dem linken und rechten Zürichseeufer. Die Vorinstanz geht davon aus, Autofahrer hätten einen Umweg via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke nehmen können. Dass es bei einer solchen Umleitung des Verkehrs der Quaibrücke über die Münsterbrücke, die anders als die Quaibrücke lediglich über zwei Fahrspuren verfügt, zu Staus und Wartezeiten kommt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Sodann musste der Tramverkehr der Linien 2, 5, 8, 9 und 11 über die Quaibrücke eingestellt werden, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht widerlegt. Daraus, dass das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich in der vom Beschwerdeführer angerufenen Statistik zuhanden des Stadtrats der Stadt Zürich (vgl. GR Nr. 2020/316, Protokoll inkl. Beilage, kant. Akten, Urk. 19/1) für die Kundgebung vom 20. Juni 2020 eine Verkehrsbehinderung verneinte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die gegenteilige Auffassung bzw. Einschätzung des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich für die Vorinstanz nicht verbindlich war. In der erwähnten Statistik wird im Rahmen einer schlichten, nicht weiter erläuterten Tabelle eine Beeinträchtigung der VBZ bzw. des öffentlichen Verkehrs und des motorisierten Individualverkehrs am fraglichen Datum verneint. Angesichts des Umstands, dass die vom Sicherheitsdepartement der Beurteilung einer Beeinträchtigung zugrunde gelegten Kriterien unklar bleiben, lässt diese Statistik die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 3.4.3).
4.2.2. Nicht einzutreten ist mangels einer hinreichenden Begründung zudem auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Organisatoren der Kundgebung auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 seien in Kontakt mit der Stadtpolizei gestanden. Weshalb die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er liefert für den geltend gemachten Behördenkontakt keinerlei Indizien oder Anhaltspunkte und behauptet auch nicht, die Organisatoren hätten versucht, für die Kundgebung auf der Quaibrücke eine Bewilligung zu erlangen. Fest steht lediglich, dass die Polizei bereits zu Beginn der Kundgebung um 12.00 Uhr vor Ort war und sich um den Verkehr kümmerte. Dass die Behörden Kenntnis von der geplanten Kundgebung hatten, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 2. September 2020 inkl. Beilagen (GR Nr. 2020/316, kant. Akten, Urk. 19/1). Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, der Polizei werde damit einzig die in den sozialen Medien publizierte Bekanntgabe, insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte Eintrag auf Facebook, zugerechnet (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.10 S. 14 f.; kant. Akten, Urk. 19/1 S. 3 und Beilage S. 6), was nicht mit einer Mitteilung an die für die Bewilligung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund zuständige Behörde gleichzusetzen ist.
4.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
5.1. Das Bundesgericht befasste sich mit der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich bereits im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Das erwähnte Urteil betraf eine andere Klimaaktivistin, die sich bis mindestens um 13.42 Uhr auf der Quaibrücke bzw. der dortigen Fahrbahn aufhielt und der wegen ihrer Teilnahme an der Klimademonstration über die von der Polizei tolerierte Dauer hinaus ebenfalls eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Behinderung des motorisierten Individualverkehrs vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche.
5.2. Der globale Ablauf der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und die Polizeiintervention werden im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Polizeibericht vom 6. August 2020 (kant. Akten, Urk. 1) und im Dokument "Zeitlicher Ablauf / Übersichtsaufnahmen" der Stadtpolizei Zürich (kant. Akten, Urk. 4) gleich umschrieben wie im Verfahren 6B_1173/2023. Entsprechend liegen den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen identische Sachverhaltsfeststellungen zum allgemeinen Ablauf der Kundgebung, zu der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs sowie zum Vorgehen der Polizei zugrunde wie im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Der Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB ergibt sich auch vorliegend aus der wegen der Klimakundgebung notwendig gewordenen polizeilichen Sperrung der Quaibrücke für den Tram- und Individualverkehr (vgl. Anklage vom 24. März 2022), der damit einhergehenden Behinderung des Tram- und Individualverkehrs und daraus, dass der Beschwerdeführer an der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus teilnahm.
5.3.
5.3.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
5.3.2. Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
5.3.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
5.3.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
5.4.
5.4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
5.4.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
5.4.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1;
129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.4.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
5.4.5. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_1173/2023 vom
13. November 2025 ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 5.4.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren mehrere Tramlinien, die entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
5.5.2.
5.5.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Durch die Kundgebung vom 20. Juni 2020 kam es zum Erliegen des Verkehrs auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei trotz der Verkehrsumleitung und des für Autofahrer distanzmässig relativ kurzen Umwegs zu einem erheblichen Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und auch einem Rückstau gekommen (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 28; oben E. 4.2.1). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit (gemäss der Vorinstanz rund zwei Stunden) aufrechterhalten wurde (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1).
5.5.2.2. Der Beschwerdeführer beteiligte sich zwar nicht an der Sitzblockade. Indes nahm er mit zahlreichen weiteren Personen an der unbewilligten Kundgebung teil, deren eigentliches Ziel es war, den (motorisierten Individual-) Verkehr über die Quaibrücke zu blockieren (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Der Verkehr über die Quaibrücke wurde nicht nur durch die verkeilt auf dem Boden sitzende Personengruppe, sondern auch durch jede andere, sich bloss stehend auf den Fahrbahnen oder den Tramtrassees aufhaltende Person behindert. Der sich auch auf den Fahrbahnen der Quaibrücke aufhaltende Beschwerdeführer war Teil dieser Blockade. Fehl geht daher der Einwand des Beschwerdeführers, er selbst habe keine Nötigungshandlungen vorgenommen. Nichts zur Sache tut überdies, dass der Beschwerdeführer nach der Polizeikontrolle nicht von der Brücke geleitet wurde, während andere Kundgebungsteilnehmer gar weggetragen werden mussten. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Polizei habe die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Quaibrücke über die polizeilich tolerierten 40 Minuten hinaus geduldet (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 70 S. 21 und Ziff. 110 f. S. 31 f.).
5.5.2.3. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil der Beschwerdeführer und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Quaibrücke (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). An der Rechtswidrigkeit ändert nichts, dass die Demonstrierenden keine Partikularinteressen verfolgten und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit dem Plakat "l'inaction du gouvernement tue" auch auf staatliches Fehlverhalten hinweisen wollte. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 6), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht mit der von ihm angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
5.5.3. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe um die Behinderung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs gewusst und diese gewollt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.11 S. 16, E. 2.3.4 S. 20 und E. 3.5 S. 25). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 181 StGB gegeben.
6.
6.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen).
6.2.
6.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
6.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
6.3.
6.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257
E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
6.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 151 I 257 E. 4.6.1.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297
E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E.3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
6.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
6.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).
6.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 6.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
6.5.
6.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreic h vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Indes basieren die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 5.5). Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173; oben E. 6.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.5.2.3) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Auch hätten sie die Kundgebung so durchführen können, dass wenigstens ein Teil der Fahrbahn zugänglich blieb. Eine vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
6.5.2. Nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen besteht ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5; 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b, 3c und 5). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (zum Ganzen: BGE 151
I 257 E. 7.3.8). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebung auf der Quaibrücke stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, da die Organisatoren die Möglichkeit gehabt hätten, eine Bewilligung zu beantragen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Zu betonen ist jedoch, dass die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB nicht deshalb ergingen, weil für die Kundgebung keine Bewilligung eingeholt wurde, sondern weil die Aktivisten anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung absichtlich die rechtmässigen Aktivitäten anderer massiv störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt.
6.5.3. Die Kundgebung auf der Quaibrücke wurde von den Behörden während ca. 40 Minuten toleriert. Der Beschwerdeführer erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von seiner Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für sein Anliegen einzustehen. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich während 40 Minuten versammeln und seine Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihm dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt er nicht rechtsgenügend auf. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Polizei am 20. Juni 2020 um 12.00 Uhr vor Ort war und den Verkehr regelte, sie nicht versuchte, die Kundgebung zu verhindern, sondern den Kundgebungsteilnehmern um ca. 12.20 Uhr wiederholt (letztmals um 12.23 Uhr) mitteilte, eine friedliche Demonstration werde noch 15 Minuten toleriert (Durchsagen der Polizei sinngemäss: "15 Minuten friedliche Demonstration toleriert, anschliessend Verlassen der Brücke"), und dass die Polizei erst ab 12.39 Uhr zu den Personenkontrollen schritt (vgl. kant. Akten, Urk. 4). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kann der Polizei daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe innert kürzester Zeit mit der Einkesselung der Demonstrierenden begonnen.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 6.4; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen; siehe dazu auch Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.5). Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung, ob die Behinderung der Aktivitäten Dritter ein strafrechtlich verpöntes Mass erreichte, im Einklang mit dieser Rechtsprechung zu Recht die gesamte Dauer der Betriebsstörung der VBZ und der Behinderung des motorisierten Individualverkehrs. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kundgebung vom 20. Juni 2020 habe lediglich zwei Stunden gedauert, ist unbehelflich.
6.5.4. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer tiefen (10 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Gleiches gilt für die Kostenauflage. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'500.-- setzen sich aus der Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 1'000.--, den erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zusammen. Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der Verurteilung des Beschwerdeführers (Art. 426 Abs. 1 StPO) und dessen Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.6. Die Schuldsprüche sind entgegen der Kritik des Beschwerdeführers mit Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 7 EMRK vereinbar, da sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. dazu oben E. 5.5). Im Strafrecht besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht". Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG , d.h. als Übertretung, qualifiziert wurde, kann der Beschwerdeführer deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.4 mit Hinweisen). Im Übrigen waren die in der Stadt Zürich als Übertretungen gegen die APV beurteilten Fälle auch nicht zwingend gleichgelagert. Der Beschwerdeführer nahm nicht bloss an einer unbewilligten Kundgebung teil. Entscheidend ist vielmehr die mit der Aktion einhergehende und von den Aktivisten beabsichtigte massive Verkehrsbehinderung, die für die Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht erforderlich war.
6.7. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil entgegen der Kritik des Bescherdeführers (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 57 S. 18, Ziff. 82 S. 24, Ziff. 87 S. 25 und Ziff. 115 S. 32) ohne Weiteres zu genügen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb die Tatbestände von Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Voraussetzungen von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfüllt sind. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht auszumachen.
6.8. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung absehen oder ihn subsubeventualiter wegen achtenswerten Beweggründen in Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB mit einer blossen Busse bestrafen müssen.
7.2.
7.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
7.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217
E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich nach der Rechtsprechung auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit Art. 52 StGB ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3).
7.3.2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich einer legalen Kundgebung auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Des Weiteren waren die Folgen der Strassenblockade für die zahlreichen betroffenen Verkehrsteilnehmer keineswegs geringfügig. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Art. 52 StGB berufen. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren wegen Verkehrsbehinderungen durch unbewilligte Klimakundgebungen (vgl. Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen).
7.4. Die Vorinstanz erachtet eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB (Handeln aus achtenswerten Beweggründen) nicht als angezeigt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 29). Nach der Rechtsprechung kann ein "Handeln aus achtenswerten Beweggründen" im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB bei gewaltfrei agierenden Klimaaktivisten, welche in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren oder das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der diesbezüglichen politischen Vorkehren zu wecken, je nach der Natur der begangenen Taten gegeben sein (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.3). Die Gerichte verfügen insofern über einen Ermessensspielraum. Selbst wenn achtenswerte Beweggründe vorliegend bejaht würden, hätte dies nicht zur Folge, dass anstelle der Geldstrafe zwingend eine Busse auszusprechen wäre. Diese Möglichkeit besteht gemäss der Kann-Bestimmung von Art. 48a Abs. 2 StGB zwar. Sie verpflichtet das Gericht jedoch nicht dazu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht bei Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist bereits Ausdruck eines sehr geringen Verschuldens. Eine zusätzliche Strafminderung drängte sich auch in Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatmotivs nicht auf.
7.5. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld