Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_989/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (SVG-Widerhandlungen usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 (AK.2025.576-AK).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 ein.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandete Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. Februar 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer holte die mittels GU versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill