Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_984/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 27. Oktober 2025 (501 2024 137).
Sachverhalt
A.
Am 15. November 2021 stellte A.________ im Namen des Vereins "B.________" Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. Er machte geltend, am 4. November 2021 an verschiedenen Orten in U.________ und V.________ an mehreren Strassenkandelabern mittels Kabelbindern zwölf Plakate angebracht zu haben. Diese Plakate seien danach von der Gemeinde Wünnewil-Flamatt entfernt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erliess am 22. April 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafuntersuchung gegen die Gemeinde Wünnewil-Flamatt. Gleichentags sprach sie A.________ mittels Strafbefehl wegen Übertretung des Gesetzes über die Reklamen des Kantons Freiburg vom 6. November 1986 (RekG/FR, Reklamegesetz; SGF 941.2) schuldig und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Im Strafbefehl wird A.________ vorgeworfen, er habe am 4. November 2021 in U.________ und V.________ Plakate des Vereins "B.________" mit der Aufschrift "xxx", "yyy" und "zzz" an Strassenkandelaber angebracht. Die erforderliche Bewilligung für das Aufhängen der Plakate sei nicht eingeholt worden.
B.
In der Folge erhob A.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zog er später zurück. Am 6. Juli 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten der Polizeirichterin des Sensebezirks. Diese stellte mit Verfügung vom 27. September 2022 fest, dass der Strafbefehl vom 22. April 2022 gültig und die Staatsanwaltschaft für dessen Erlass zuständig gewesen sei. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 23. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer rügte, für die Beurteilung der Übertretung sei nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Oberamtsperson zuständig, da es sich um eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit handle. Das Bundesgericht erklärte dem Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft zuständig sei (Urteil 7B_195/2022 vom 23. Oktober 2023).
C.
In der Folge setzte die Polizeirichterin das Verfahren fort und verurteile A.________ am 4. Juni 2024 wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes zu einer Busse von Fr. 300.--. Sie bestimmte, dass an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen tritt, wenn die Busse nicht fristgerecht bezahlt wird und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist ( Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB ). A.________ könne innerhalb von 30 Tagen bei der Polizeirichterin beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit von total 12 Stunden zu leisten. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.--.
D.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht am 27. Oktober 2025 ab und auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'100.--.
E.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer reichte zwei Rechtsschriften ein, die er als "Ordentliche Beschwerde" und "Verfassungsbeschwerde" betitelte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Verfassungsrecht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und Art. 113 BGG ; Urteile 6B_1188/2023 vom 29. Juli 2025 E. 1; 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 1; 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024 E. 1.2). Deshalb ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3.
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.2. War, wie vorliegend, ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach bereits vor dem Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht Willkür verneint, auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.2.2; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.1; 6B_1044/2022 vom 2. August 2023 E. 2.2.2; 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2). Das Bundesgericht nimmt indessen keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3; 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f.).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes.
2.1. Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er Plakate an Strassenkandelaber in U.________ und V.________ angebracht habe. Dafür habe er keine Bewilligung eingeholt. Die Strassenkandelaber hätten sich auf Grundstücken der Gemeinde U.________-V.________ und des Kantons befunden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die jeweiligen Grundeigentümer ihre Zustimmung für die Plakatierung erteilten. Eine solche Zustimmung von Gemeinde und Kanton hätte es aber gebraucht. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz verweist auf die einschlägigen kantonalen Bestimmungen: Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR wird mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- bestraft, wer eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert. Nach Art. 2 Abs. 1 RekG/FR bedarf es einer Bewilligung, um die vom Reklamegesetz erfassten Reklamen aufzustellen, zu benützen oder zu ändern. Keiner Bewilligung bedürfen nach Art. 3 Abs. 1 RekG/FR die Reklamen auf Ständern, die an den nach Art. 4 RekG/FR bezeichneten Standorten zu diesem Zwecke angebracht wurden (lit. a); die nicht strassengebundenen Reklamen in Schaufenstern oder namentlich in Industrie- und Gewerberäumen sowie in Räumen von Gaststätten oder Sportanlagen (lit. b) und die Eigenreklamen und die unbeleuchteten Firmenschilder an einer Gebäudefassade oder an einer alleinstehenden Tafel, sofern es sich nicht um eine Strassenreklame handelt und sofern die verwendeten Buchstaben an der Fassade und die Tafelfläche das im Ausführungsreglement festgelegte Ausmass nicht übersteigen (lit. c). Gemäss Art. 3 Abs. 2 RekG/FR bestimmt das Ausführungsreglement die Strassenreklamen, die aufgrund der Bundesgesetzgebung nicht bewilligungspflichtig sind. Art. 9 Abs. 1 RekG/FR sieht vor, dass der Oberamtmann die zuständige Behörde ist, die über Gesuche um Bewilligung von Reklamen entscheidet. Er entscheidet ebenfalls über Ausnahmegesuche. Das Verfahren ist in Art. 11 RekG/FR geregelt.
2.2.2. Die Vorinstanz hält fest, die oben erwähnten Ausnahmen gemäss Art. 3 RekG/FR seien vorliegend nicht einschlägig. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung des Oberamts Abstimmungsplakate aufgehängt habe. Damit sei der Straftatbestand von Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR erfüllt. Mehr brauche es für seine Verurteilung nicht. Seine Berufung sei schon deshalb abzuweisen.
2.2.3. Im Sinne einer Eventualbegründung untersucht die Vorinstanz die Bedeutung der "Richtlinien zum temporären Anbringen von Reklamen im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte (Wahl- und Abstimmungskampagnen) ", welche die Oberamtspersonenkonferenz des Kantons Freiburg im Juni 2023 erliess. Die Vorinstanz hält fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Erstinstanz diese Richtlinien zur Beurteilung der Strafbarkeit beigezogen haben. Die Staatsanwaltschaft sei im Strafbefehl davon ausgegangen, dass sich die Ausnahmen nur auf Wahlen, nicht aber auf Abstimmungen beziehen. Dies habe die Erstinstanz aus dem Wortlaut der Richtlinien nicht herauslesen können. Stattdessen habe sie erwogen, dass auch Abstimmungen von den Ausnahmen erfasst seien. Allerdings setze der Ausschluss von der Bewilligungspflicht gemäss Ziffer 6 der Richtlinien die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer voraus. Die Vorinstanz erwägt, selbst wenn die Bewilligungspflicht gemäss den Richtlinien der Oberamtspersonenkonferenz zu beurteilen wäre, hätte gemäss Ziffer 6 dieser Richtlinien die Zustimmung der Grundeigentümer eingeholt werden müssen, was der Beschwerdeführer unterlassen habe. Weshalb dies für das Gemeinwesen als Eigentümer nicht gelten solle, erkläre der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise.
2.2.4. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinien nur für politische Parteien gelten. Weder der Beschwerdeführer selbst noch der Verein "B.________" seien eine politische Partei im Sinn des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte (PRG; SGF 115.1). Es sei im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass die Oberamtspersonenkonferenz, die - wie von der Staatsanwaltschaft angedeutet - primär die Wahlkampagnen im Auge gehabt habe, bei ihren Ausnahmen an alle Gruppierungen oder Privatpersonen gedacht habe, die sich zu einer Abstimmung äussern wollen. Denn eine solche unbeschränkte Ermöglichung der Reklame würde die Notwendigkeit der Inhaltsprüfung durch das Bewilligungserfordernis erst recht gebieten. Insofern mache es durchaus einen Unterschied, ob eine politische Partei, die gemäss ihren eingereichten Wahllisten Wahlkampf betreibe, bewilligungsfrei Wahlplakate aufstelle oder ob jede beliebige Person oder Gruppierung, die für sich politische Meinungsbildungstätigkeit beanspruche, nach eigenem Gutdünken bewilligungs- und somit überprüfungsfrei unter Berufung auf Abstimmungspropaganda Plakate aufhänge.
2.3. Mit dieser Begründung bestätigte die Vorinstanz die Busse von Fr. 300.--.
3.
3.1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes. Damit ist ein Schuldspruch zu beurteilen, der auf kantonalem Recht beruht. Die Anwendung von kantonalen und kommunalen Gesetzesbestimmungen überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder auf Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 III 153 E. 2.5; 141 IV 305 E. 1.2; Urteile 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E. 2.3; 6B_710/2023 vom 25. April 2024 E. 6.1.1; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).
3.2. Es ist unbestritten, dass mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- bestraft wird, wer eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert (Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR). Es ist auch unbestritten, dass weder der Beschwerdeführer noch der Verein "B.________" eine Bewilligung eingeholt haben. Dass keine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 1 RekG/FR gegeben ist, liegt auf der Hand. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RekG/FR bestimmt das Ausführungsreglement die Strassenreklamen, die aufgrund der Bundesgesetzgebung nicht bewilligungspflichtig sind. Diesem Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (Ausführungsreglement zum Reklamegesetz; SGF 941.21) ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Vielmehr bleibt es dabei, dass er ohne Bewilligung des Oberamts Abstimmungsplakate aufgehängt hat. Damit ist der Straftatbestand von Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR erfüllt.
3.3. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass sich die Richtlinien der Oberamtspersonenkonferenz an "die verschiedenen politischen Parteien und Gruppierungen" richten. Ob der Verein "B.________" darunterfällt, braucht nicht geklärt zu werden. Ebenso kann offenbleiben, ob sich die Ausnahmen in den Richtlinien nur auf Wahlen oder auch auf Abstimmungen beziehen. Denn die Vorinstanz hält fest, dass für eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer nötig ist. In der Tat bestimmt Ziffer 6 der Richtlinien, dass die Parteien die Zustimmung des Grundeigentümers einholen müssen, wenn die Wahl- oder Abstimmungspropaganda auf dessen Grundstück platziert wird. Es wird ausdrücklich ergänzt, dass dazu auch Strassenkandelaber und Zäune gehören.
3.4. Der Beschwerdeführer macht auch vor Bundesgericht geltend, dass dies nicht gelte, wenn es sich um ein Grundstück im Eigentum des Staates handle. Es müsse nur bei Privateigentümern eine Genehmigung eingeholt werden, nicht aber bei der öffentlichen Hand. Dazu erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer erkläre nicht, weshalb es nur einer Zustimmung privater Grundeigentümer bedürfe. Aus dem Gesetz über die öffentlichen Sachen (ÖSG; SGF 750.1) ergebe sich, dass das Gemeinwesen auf seinem Grund Abstimmungsplakate nicht dulden müsse.
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.-- verletze die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV resp. Art. 10 EMRK). Dem ist nicht so. Der Beschwerdeführer hätte die Plakate des Vereins "B.________" mit der Aufschrift "xxx", "yyy" und "zzz" ohne Weiteres aufhängen dürfen, wenn er das Einverständnis der Grundeigentümer bzw. eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Oberamtsperson eingeholt hätte. Mit dem Erfordernis, wonach für eine Plakatierung zumindest die Zustimmung des davon betroffenen Grundeigentümers einzuholen ist, wird die Meinungsäusserungsfreiheit nicht über Gebühr in bundesverfassungs- oder konventionswidriger Weise eingeschränkt.
3.6. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch das Legalitätsprinzip nicht verletzt.
3.6.1. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, das auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 151 IV 228 E. 9.3.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 103 E. 16; 144 I 126 E. 6.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Gesetzesanwendung begründet (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1).
3.6.2. Art. 16 Abs. 1 lit. a RekG/FR statuiert unmissverständlich, dass mit einer Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- bestraft wird, wer eine Reklame ohne Bewilligung betreibt, benützt oder ändert. Aus Art. 9 Abs. 1 RekG/FR ergibt sich, dass der Oberamtmann über Gesuche um Bewilligung von Reklamen und Ausnahmegesuche entscheidet. Die Oberamtspersonenkonferenz erliess Richtlinien, um Reklamen bei der Ausübung der politischen Rechte zu erleichtern. In Ziffer 6 der Richtlinien hält sie fest, dass die Parteien bei Wahl- und Abstimmungskampagnen keine Genehmigung im Sinne von Art. RekG/FR beantragen müssen. In der gleichen Ziffer 6 wird erklärt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers eingeholt werden muss, wenn die Wahl- oder Abstimmungspropaganda auf dessen Grundstück platziert wird. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Übertretungsstraftatbestand nicht hinreichend bestimmt umschrieben wäre. Der Beschwerdeführer macht denn auch einzig geltend, ihm sei nicht klar gewesen, dass er auch die Zustimmung der öffentlichen Grundeigentümer einholen musste. Dies bedeutet aber keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Wie bereits erwähnt, lässt sich nicht vermeiden, dass die Auslegung und Anwendung einzelner Begriffe der Praxis überlassen werden muss.
3.7. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie erwägt, dass er die Zustimmung der öffentlichen Grundeigentümer hätte einholen müssen. Auch im Übrigen zeigt er nicht auf, dass seine Verurteilung wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes offensichtlich unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Er legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Dass der "Anspruch auf ein gerechtes Verfahren", der "Schutz vor Willkür" oder die "Wahrung von Treu und Glauben" beeinträchtigt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die EMRK und den UNO-Pakt II, welche Konventionen der Beschwerdeführer anruft.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt