Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_972/2025
Urteil vom 24. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. November 2025 (50/2024/21).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach B.________ mit Urteil vom 11. November 2025 von der Anschuldigung der üblen Nachrede frei. Es verurteilte B.________ hingegen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. April 2024, mit welchem B.________ wegen übler Nachrede und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden war.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen dann nicht mehr auswirken, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteile 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; 6B_305/2020 und 6B_321/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 3; 6B_595/2018 vom 28. November 2018 E. 3 und 4; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert.
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach B.________ wegen übler Nachrede und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Die Zivilklage des Beschwerdeführers verwies es auf den Zivilrechtsweg (Urteilsdispositiv-Ziffer 4).
Da das Urteil des Kantonsgerichts in diesem Punkt (Verweisung der Zivilklage auf den Zivilrechtsweg) von keiner Partei angefochten wurde, erwuchs es insoweit in Rechtskraft, was das Obergericht im angefochtenen Urteil vom 11. November 2025 ausdrücklich festgestellt hat (Urteil S. 13 Erw. 6). Dass es die Rechtskraft zu Unrecht festgestellt haben könnte, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Weil das Strafverfahren im Zivilpunkt damit als bereits erledigt zu gelten hat (vgl. vorstehende
E. 2), kann sich das angefochtene Urteil auf die Beurteilung der im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche nicht mehr auswirken. Der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen in seiner Beschwerde mit der Frage der Legitimation als Privatkläger nicht ansatzweise befasst, ist in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
4.
Nicht gerügt ist eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der sogenannten "Star-Praxis" (siehe dazu BGE 141 IV 1. E.1.1. mit Hinweisen), die der Beschwerdeführer unbesehen seiner fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht geltend machen könnte.
5.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill