Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_962/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit der Einsprache (Widerhandlung gegen das Jagdgesetz); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. Oktober 2025 (BEK 2025 93).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Mai 2025 (Poststempel) Einsprache gegen einen ihr am 7. Mai 2025 zugestellten Strafbefehl. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer "Einsprache gegen den Entscheid des Kantonsgericht Schwyz" an das Bundesgericht. Sie macht - zumindest sinngemäss - geltend, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei als gültig zu erklären. In materieller Hinsicht erklärt sie, in keinerlei Weise an Wilderei beteiligt gewesen zu sein.
2.
2.1. Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig.
2.2. Die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist stellt keinen überspitzten Formalismus dar, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und an Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; Urteil 6B_1122/2023 vom 17. September 2025 E. 1.1.2 m.w.H.).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Insofern sich die Beschwerdeführerin zur materielle Seite der Angelegenheit äussert, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Art. 80 Abs. 1 BGG.
4.2. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, ihre Einsprache erst am 20. Mai 2025 und damit verspätet der Post übergeben zu haben. Sie mache auch nicht geltend, ihr Versäumnis entschuldigt oder innert 30 Tagen ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt zu haben. Abgesehen davon gehe die Staatsanwaltschaft zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin die verspätete Erhebung der Einsprache nicht zu entschuldigen vermöge. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet und sei abzuweisen.
4.3. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde nicht.
Es ist unbestritten, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am
7. Mai 2025 (Mittwoch) zugestellt worden ist. Damit endete die zehntägige Einsprachefrist am 19. Mai 2025 (Montag). Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache erst am 20. Mai 2025 der Post übergeben hat. Sie anerkennt denn auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren, die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erhoben zu haben. Sie macht schliesslich auch nicht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen ihr Säumnis entschuldigt und ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO gestellt zu haben. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist folglich nicht weiter einzugehen. Weitere Ausführungen macht die Beschwerdeführerin keine.
5.
Zusammenfassend begründet die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht darauf schliesst, dass sie ihre Einsprache nach Ablauf der 10 Tage dauernden Frist und damit verspätet erhoben hat. Auf die Beschwerde ist folglich mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger