Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_927/2025
Urteil vom 20. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.____ ____,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
C.________AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfacher geringfügiger Diebstahl; rechtliches Gehör; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 6. Oktober 2025 (SB.2024.114).
Erwägungen
1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den zum Tatzeitpunkt zehnjährigen A.A.________ am 6. Oktober 2025 in Bestätigung des Urteils des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2024 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einem Verweis. Es hält in sachverhaltlicher Hinsicht für erstellt, dass er zusammen mit dem zum Tatzeitpunkt neunjährigen D.________ am 2. und 3. Juli 2024 insgesamt elf Spielwaren im Gesamtwert von Fr. 242.45 in einer Spielwarenabteilung der C.________ AG in Basel behändigt, deren Verpackung entfernt und die Verkaufsfiliale mit den Spielwaren verlassen hat, ohne sie zu bezahlen.
A.A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Oktober 2025 sowie das Urteil des Jugendgerichts vom 18. Dezember 2024 seien aufzuheben. Die Sache sei zur neuen rechtskonformen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. er sei eventualiter vom Vorwurf des mehrfachen geringfügigen Diebstahls freizusprechen. A.A.________ ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Oktober 2025 als kantonal letztinstanzlicher Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Jugendgerichts beantragt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
3.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG sowie unten E. 5.2), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine "substanziellen Verfahrensanträge und Beweisanregungen" ohne zureichende Würdigung abgewiesen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.1. Diese Kritik des Beschwerdeführers richtet sich zum einen gegen seinen abgelehnten Antrag, mit dem er eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mittäters D.________ durch eine neutrale, forensisch geschulte Fachperson forderte. Er macht insofern im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verstosse klar gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert kindlicher Aussagen, indem sie hinsichtlich der Aussagen von D.________ auf eine professionelle Glaubwürdigkeitsanalyse verzichte, obwohl dieser strafunmündig gewesen sei, widersprüchlich ausgesagt habe und ohne Beisein eines psychologisch geschulten Begleiters in einem suggestive Einflüsse und Loyalitätsverschiebungen begünstigenden Kontext befragt worden sei. Zum anderen kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lehne seinen weiteren Antrag auf Vorlage vollständiger Videoaufnahmen und Protokolle mit einem unzulässigen Zirkelschluss ab.
4.2. Die Vorinstanz weist die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge mit einer Doppelbegründung ab. Sie erachtet die Anträge angesichts des im Berufungsverfahren geltenden Novenverbots gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO schon aus formellen Gründen als unzulässig. Zugleich lehnt sie die Anträge auch im Rahmen einer materiellen Prüfung ab (vgl. angefochtenes Urteil E. 2 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer befasst sich mit der ersten (formellen) Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort. Seine Kritik genügt damit bereits den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6 sowie oben E. 3).
Ohnehin aber überzeugen die gegen die materielle Beurteilung der Vorinstanz erhobenen Einwände nicht: Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf, namentlich wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Speziell bezüglich kindlicher Opferzeugen kann ein Gutachten erforderlich sein bei Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung oder im Fall einer nicht professionell erfolgten Opferbefragung (zum Ganzen: Urteil 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern eine solche Konstellation hinsichtlich D.________ vorgelegen hätte, ist weder dargelegt noch erkennbar. Der Beschwerdeführer substanziiert das von ihm geltend gemachte widersprüchliche Aussagenverhalten genauso wenig wie den behaupteten, suggestive Einflüsse und Loyalitätsverschiebungen begünstigenden Kontext. Soweit er das Beisein einer Fachperson an der Befragung von D.________ vermisst, übersieht er ausserdem, dass es sich hier nicht um die Befragung eines kindlichen Opfers in einem gravierenden Fall handelte, bei dem das Beisein eines Spezialisten wegen der mit der Befragung verbundenen Gefahr einer schweren psychischen Belastung des Kindes gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. d. StPO), sondern um eine Befragung zu einem vergleichsweise harmlosen Vorfall. Was sodann die Frage der Vollständigkeit der Beweise anbelangt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass er die Möglichkeit der Existenz allfälliger weiterer Beweise und deren Relevanz auch nur ansatzweise näher präzisiert hätte; solches bleibt er denn ebenso in seiner Beschwerde schuldig.
4.3. Die gegen die Ablehnung der Beweisanträge erhobene Kritik ist nach dem Gesagten nicht nur formell unzulässig, sondern auch in der Sache unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung.
5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche und lückenhaft begründete Beweiswürdigung vor, da sie die Videoaufnahmen unzulässig interpretiere, die Aussagen eines Kindes unkritisch übernehme und allein auf eine Kette von Indizien und damit insgesamt auf eine fundamental ungenügende Beweislage abstelle.
5.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Hat die Vorinstanz - wie vorliegend - nur Übertretungen zu beurteilen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt deshalb nur auf Willkür oder das Vorliegen von Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), muss sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Willkürrüge auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.6; 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz stützt sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Videoaufnahmen der Sicherheitskamera der Beschwerdegegnerin 2 vom 2. und 3. Juli 2024, Rapporte der Polizei und der Beschwerdegegnerin 2, von der Polizei erstellte Fotos sowie auf die Einvernahme von D.________ vom 14. August 2024. Sie gibt deren wesentlichen Inhalte wieder und folgert mit Blick darauf nachvollziehbar, die Beweise würden willkürfrei den von der Erstinstanz getroffenen Schluss zulassen, der Beschwerdeführer habe die Spielwaren entwendet. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 12 f.; Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beweislage und -würdigung nicht hinreichend auseinander. Wenn er kritisiert, das entscheidende Verhalten sei entgegen der Vor- und Erstinstanz in den Videoaufnahmen nicht eindeutig zu sehen und es könne nicht aus einem langen Verweilen in der Spielwarenabteilung pauschal auf einen Diebstahl geschlossen werden, lässt er ausser Acht, dass die Vorinstanz ihn nicht allein gestützt auf die Videoaufnahmen, sondern unter Beachtung weiterer Beweisumstände verurteilt. So berücksichtigt die Vorinstanz nebst den aufgefundenen leeren Verpackungen insbesondere auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Ladendetektiv angehalten wurde, als er das Gebäude mit einem Spielzeug in der Hand verliess (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 12 f.). Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Soweit er auch hier den Beweiswert der belastenden Aussagen von D.________ in Abrede stellt, zeigt er überdies erneut nicht auf, inwiefern die Aussagen Anlass für relevante Zweifel bieten würden, welche die Vorinstanz übergangen hätte. Die von ihm an dieser Stelle erwähnte Widersprüchlichkeit der Angaben, suggestive Befragungssituation und "typische Dynamik des Schuldabwälzens unter Kindern" bleiben ohne jede Begründung.
Mit seinen isolierten und nicht weiter substanziierten Einwänden vermag der Beschwerdeführer folglich keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Seine Vorbringen sind ebenfalls unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie einzutreten ist (vgl. wiederum oben E. 3).
6.
Kein Erfolg beschieden ist schliesslich auch der Kritik des Beschwerdeführers, seine Verurteilung verletze angesichts des Widerspruchs zwischen dem Bagatellcharakter der Tat und dem "volle[n] Gewicht" des gegen ihn geführten Strafverfahrens die zentralen Grundsätze des Kindeswohls und der Verhältnismässigkeit. Er übersieht, dass bei gegebenen Voraussetzungen, namentlich Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze von zehn Jahren (Art. 3 Abs. 1 JStG), ein Strafverfahren grundsätzlich durchzuführen ist und dieses vorliegend in die mildest mögliche Sanktion - einen Verweis als bloss förmliche Missbilligung der Tat - mündete, die keine weiteren direkten Folgen zeitigt, anders als er meint auch keinen Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 2 f. StReG). Umstände, aufgrund derer auf eine Strafverfolgung zu verzichten gewesen wäre (vgl. Art. 5 JStPO), sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere erlaubt die Geringfügigkeit der Diebstähle allein noch nicht, auf den Verzichtsgrund der geringen Schuld und der geringen Tatfolgen zu schliessen (Art. 5 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b JStG; vgl. dazu Urteil 7B_956/2024 vom 5. November 2025 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen). Inwiefern vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen, im Jugendstrafrecht massgebenden Erziehungsgedankens (Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO) zu einer anderen Beurteilung zu gelangen wäre, zeigt der Beschwerdeführer gleichermassen nicht auf und ist nicht erkennbar.
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands und der (angespannten) finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers respektive seiner gesetzlichen Vertretung sind ihm reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist mangels entstandenen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller