Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_926/2025
Urteil vom 29. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Berufung (Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. September 2025 (SB240552-O/U/bs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 22. September 2025 ein von A.________ gegen ein Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Meilen vom 10. September 2024 angestrengtes Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab, weil A.________ unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war und sich auch nicht anwaltlich vertreten liess.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 15. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. September 2025. Sie beantragt zusammengefasst, es sei unter Aufhebung allfälliger entgegenstehender kantonaler Entscheide oder Verfügungen das kantonale Strafverfahren in den Stand vom 1. September 2024 wiederherzustellen sowie zu sistieren "aus rein formellen Gründen - namentlich aufgrund [ihrer] gesundheitlich bedingten fehlenden Prozessfähigkeit".
Das Bundesgericht leitete die Beschwerdeeingabe am 21. November 2025 als Fristwiederherstellungsgesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde einstweilen sistiert. Gemäss Mitteilung des Obergerichts vom 24. Februar 2026 wies dieses das Fristwiederherstellungsgesuch mit Nachtragsbeschluss vom 18. Dezember 2025 ab. Der Nachtragsbeschluss wurde A.________ am 16. Januar 2026 ausgehändigt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist demgemäss fortzuführen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ergangenen Abschreibung des Berufungsverfahrens durch die Vorinstanz in der Sache nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese rechtswidrig wäre. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Gegen den Nachtragsbeschluss vom 18. Dezember 2025, mit dem die Vorinstanz ihr Fristwiederherstellungsgesuch abwies, hat sie beim Bundesgericht ferner keine Beschwerde erhoben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben und auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 6B_926/2025 wird aufgehoben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller