Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_905/2025
Urteil vom 7. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Geldwäscherei; willkürliche Sachverhaltsfeststellung; Kosten und Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2025 (SB240473-O/U/bs).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 12. August 2020 von den Anklagevorwürfen der mehrfachen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der mehrfachen Geldwäscherei frei. Es hob die auf einem seiner Privatkonten lastende Kontosperre auf und verwies die gegen ihn erhobenen Zivilforderungen des B.________ auf den Zivilweg.
B.
Auf Berufung des B.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 24. November 2021 der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Es sanktionierte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 143 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einer bestehenden Geldstrafe, und verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung "mit allfälligen Mittätern und Vortätern" zur Leistung einer Schadenersatzzahlung von Fr. 58'400.-- zuzüglich Zins zugunsten des B.________. Unter Aufhebung der Kontosperre ordnete es ausserdem die Verwendung des sich auf dem betroffenen Privatkonto von A.________ befindenden Guthabens für die Deckung der Verfahrenskosten und der dem B.________ zugesprochenen Parteientschädigung an. Es auferlegte ferner die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens A.________ zu drei Vierteln und nahm diese im Übrigen auf die Gerichtskasse. In beiden Gerichtsverfahren sprach es A.________ jeweils eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung zu und verpflichtete es ihn, dem B.________ jeweils eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, je von den beantragten vollen Entschädigungsbeträgen.
C.
Das Bundesgericht hiess am 11. September 2024 eine von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde gut. Es hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück mit der Anweisung, die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfestellungen zum objektiven Tatbestand zu treffen und gestützt darauf eine neue bzw. vollständige rechtliche Würdigung vorzunehmen sowie allfällige damit verbundene weitere Folgen zu regeln (Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024).
D.
Das Obergericht fasste am 22. August 2025 ein neues Urteil, mit dem es A.________ erneut der mehrfachen Geldwäscherei schuldig sprach. Es belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, teilweise als Zusatzstrafe zu einer bestehenden Geldstrafe, und verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung mit seiner Schwester und deren Komplizin zur Leistung einer Schadenersatzzahlung von insgesamt Fr. 28'329.-- zuzüglich Zins zugunsten des B.________. Im Mehrbetrag wies es das Schadenersatzbegehren des B.________ auf den Zivilweg. Unter Aufhebung der Kontosperre ordnete es ausserdem wiederum die Verwendung des sich auf dem betroffenen Privatkonto von A.________ befindenden Guthabens für die Deckung der Verfahrenskosten und der dem B.________ zugesprochenen Parteientschädigung an. Die Kosten- und Entschädigungsregelung für die Untersuchung, das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und das erste Berufungsverfahren bestätigte es; es übernahm diese auch für die Parteientschädigungen des zweiten Berufungsverfahrens, für das es keine zusätzlichen Gerichtskosten erhob.
Das Obergericht geht in seinem zweiten Urteil zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
A.________ stellte seiner Schwester in der Zeit zwischen Ende Juli 2014 bis Ende November 2016 zwei eigene Privatkonten zur Verfügung, damit Gelder in Höhe von insgesamt Fr. 58'400.-- darauf überwiesen werden konnten, die seine Schwester mit einer Komplizin in betrügerischer Weise vom B.________ erhältlich gemacht hatte. Die Gelder wurden in der Mehrzahl der Fälle direkt vom getäuschten B.________ überwiesen und in einem Fall via eine Drittperson. A.________ hob davon insgesamt Fr. 21'029.-- in bar ab und übergab dieses Bargeld seiner Schwester. Daneben nahm A.________ anfangs November 2014 von einer Drittperson einen Bargeldbetrag von Fr. 7'300.-- entgegen, der zuvor in gleicher Weise wie die überwiesenen Gelder zum Nachteil des B.________ betrügerisch erwirkt worden war. Diesen Bargeldbetrag übergab A.________ kurz nach der Entgegennahme ebenfalls seiner Schwester. A.________ wusste oder musste zumindest annehmen, dass die Gelder illegaler Herkunft waren (angefochtenes Urteil E. II.2 ff., insbesondere E. II.4.9 S. 18 f., E. II.6 S. 21 ff.).
E.
A.________ führt erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. August 2025 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. Er sei zu verpflichten, 20 % der teilweise von der Vorinstanz festgesetzten Untersuchungs- und Gerichtskosten zu bezahlen sowie dem B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von 20 % der jeweils von der Vorinstanz erkannten, vollen Parteientschädigungen zu leisten. Weiter sei ihm eine Parteientschädigung im Umfang von 80 % der von der Vorinstanz erkannten, vollen Parteientschädigungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter seien einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen im genannten Sinne zu regeln; eventualiter hierzu sei die Sache insoweit an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei in Bezug auf den subjektiven Tatbestand.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von (rechtmässigen) Provisionen seiner Schwester ausgegangen, die auf sein Konto überwiesen worden seien, um so dieses legale Geld dem Betreibungsamt bzw. laufenden Pfändungen zu entziehen. Diesbezüglich sei sowohl gemäss Anklage als auch in tatsächlicher Hinsicht unklar, ob er angenommen habe, (1) seine Schwester habe im Zeitpunkt der Bargeldabhebungen bzw. vorgelagerten Überweisungen bereits laufende Betreibungen/Pfändungen gehabt oder (2) Betreibungen/Pfändungen hätten dannzumal (erst) gedroht. Diese Unterscheidung sei für die rechtliche Einordnung relevant, da bei der ersten Variante bloss der Vergehenstatbestand von Art. 169 StGB und bei der zweiten Variante der Verbrechenstatbestand von Art. 163 StGB erfüllt sein könnte. Einzig im letzten Fall liege eine taugliche Vortat der Geldwäscherei vor. Die Anklageschrift umschreibe nicht, dass er von einer solchen ausgegangen wäre. Auch die Vorinstanz nehme in tatsächlicher Hinsicht keine Abgrenzung zwischen den beiden Varianten vor, sondern schliesse vielmehr auf ein auf Art. 163 StGB gerichtetes Wissen und Wollen. Diese Folgerung sei jedoch willkürlich, da er gemäss seinen Aussagen, auf welche die Vorinstanz nicht eingehe, von laufenden Pfändungen im Zeitpunkt der Überweisungen bzw. Bargeldabhebungen ausgegangen sei und damit von einem Sachverhalt, der keine Vortat begründe. Daneben wendet sich der Beschwerdeführer ebenso gegen die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, mit der sie den Sachverhaltsirrtum als unglaubhaft beurteilt.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder (ab der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2016) aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a; je mit Hinweisen). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; zum Ganzen auch das in der Sache ergangene Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Dem Geldwäscher muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei genügt es, dass der Geldwäscher die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, dass das Geld einer verbrecherischen Vortat entstammt. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hielt, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm (Urteile 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 3.2; 6B_1180/2023 vom 24. September 2025 E. 1.3.3; 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 12.1; je mit Hinweisen). Die Höhe des Geldbetrages für sich allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2).
1.2.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1).
1.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
1.2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1;
148 IV 356 E. 2.1, 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.6. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt die (ergänzte) Sachverhaltsfeststellung sowie rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht mehr (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2 ff. S. 8 ff.). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
1.4. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bestreite ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln und mache sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum gelten. Er bringe vor, er sei bei den Zahlungen nicht von Deliktsgut aus einem gewerbsmässigen Betrug, sondern von Provisionen ausgegangen, die seine Schwester ehrlich erwirtschaftet, jedoch auf sein Konto einbezahlt habe, um die Gelder ihren Gläubigern zu entziehen. Auf dem Konto seiner Schwester wären die Gelder gepfändet worden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.6 S. 21). Die Vorinstanz beurteilt diesen Irrtum des Beschwerdeführers als unerheblichen Sachverhaltsirrtum und stuft ihn in einer Zusatzbegründung zugleich als unglaubhaft ein.
Zur Erheblichkeit des Sachverhaltsirrtums erwägt die Vorinstanz im Einzelnen, der entsprechende Irrtum vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Auch gemäss seiner angeblich irrigen Vorstellung sei er nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die "von ihm erhaltenen" (d.h. entgegengenommenen) Vermögenswerte beiseite geschafft worden seien, um damit Gläubiger zu schädigen. Die Vorinstanz nimmt insoweit explizit Bezug auf den Straftatbestand des betrügerischen Konkurses bzw. des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und folgert, der Beschwerdeführer habe in diesem Sinne bewusst als Geldwäscher gehandelt. Der Umstand, dass die Gelder in Tat und Wahrheit nicht aus einem solchen Pfändungsbetrug, sondern einem gewerbsmässigen Betrug gestammt hätten, für den die Vortäterinnen (seine Schwester und deren Komplizin) rechtskräftig verurteilt worden seien, erweise sich daher als unerheblicher Sachverhaltsirrtum. Der Beschwerdeführer habe auch gemäss einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Herkunft der Gelder als aus einer strafbaren Vortat rührend erkennen können (vgl. angefochtenes Urteil E. II.6 S. 21). Weiter begründet die Vorinstanz, dass entgegen dem Beschwerdeführer nicht massgeblich bzw. zu prüfen sei, ob ein Pfändungsbetrug in der Anklage umschrieben bzw. tatsächlich erstellt sei, da er insoweit ja gerade über den richtigen Sachverhalt irre. Hinsichtlich des Einwands, es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geldbezüge damit gerechnet habe, den Gläubigern seiner Schwester im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Haftungssubstrat zu entziehen, verweist die Vorinstanz alsdann auf seine bereits angeführten Aussagen. Er habe nach eigenen Angaben von Anfang an mit einer Pfändung der Gelder gerechnet, wären sie auf dem Konto seiner Schwester gelandet, und habe dies vereiteln wollen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.6. S. 22 f.). Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass beim Straftatbestand der Geldwäscherei ein sicheres Wissen hinsichtlich der Vortat nicht notwendig sei. Es genüge die Annahme, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat stammen könnten, was hier gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe von den zahlreichen Lohnpfändungen seiner Schwester gewusst. Er habe ebenso gewusst, dass seine Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder dazu gedacht seien, die Gelder vor den Gläubigern zu verheimlichen. Aus der Verheimlichung von Vermögenswerten folgert die Vorinstanz ferner, dass der Beschwerdeführer auch von ungenügenden finanziellen Mitteln seiner Schwester und einem Verlust der Gläubiger bzw. einem Verlustschein habe ausgehen müssen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.6 S. 23).
1.5. Diese Darlegungen der Vorinstanz zum Sachverhaltsirrtum vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig auszuweisen.
1.5.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB ("betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug") wird der Schuldner bestraft, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und ist damit ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Als beiseite geschafft werden Vermögenswerte angesehen, die für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. BGE 107 IV 175 E. 1b). Künftiges Einkommen des Schuldners (Art. 93 SchKG) kommt als Tatobjekt in Frage (vgl. Urteil 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.6.2). Dass über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein muss, stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar (zum Ganzen: Urteil 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 9.2).
Den Straftatbestand von Art. 169 StGB ("Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte") erfüllt, wer unter anderem eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet ist. Der Tatbestand stellt ein Vergehen dar (Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Art. 10 Abs. 3 StGB). Ein Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann zugleich den Begriff des Verfügens über mit Beschlag belegtes Vermögen gemäss Art. 169 StGB erfüllen (vgl. Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 129 IV 68 E. 2.1 f.).
Nach zahlreichen Lehrmeinungen soll der Tatbestand von Art. 169 StGB als lex specialis jenem von Art. 163 StGB sowie der Schwesterstrafnorm von Art. 164 StGB ("Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung") vorgehen (statt vieler: HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 77 zu Art. 169 StGB mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Konkurrenz soweit ersichtlich nicht erschöpfend geäussert (explizit offengelassen betreffend Art. 164 StGB im Urteil 6B_371/2025 vom 10. November 2025 E. 4.5). Die Frage muss auch hier nicht vertieft werden.
1.5.2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde weder in Abrede, dass er nach seiner Vorstellung die inkriminierten Gelder entgegennahm, um diese dem Zugriff allfälliger Gläubiger zu entziehen und somit potentielles Haftungssubstrat der Gläubiger beiseitezuschaffen, noch dass dieses (vorgestellte) Verhalten einen Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB darstellt. Von dieser, nicht als offensichtlich haltlos oder sonst wie unrichtig erscheinenden Beurteilung ist ohne Weiteres auszugehen.
1.5.3. Es trifft zu, dass es sich bei der Übertragung der Gelder auf den Beschwerdeführer um ein Verfügen über Vermögenswerte handelt, das als Tathandeln nicht nur von Art. 163 Ziff. 1 StGB, sondern - unter der Voraussetzung, die Vermögenswerte seien mit Beschlag belegt, d.h. gepfändet gewesen - auch von Art. 169 StGB in Frage kommt. Dass die Vorinstanz auf das Nebeneinander der zwei Straftatbestände nicht eingeht, ist ihr jedoch nicht vorzuwerfen. Denn vorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er weder geltend macht noch sonst wie ersichtlich ist, er hätte über ein spezifisches juristisches Wissen über die Unterschiede der beiden Straftatbestände, insbesondere deren höchstrichterlich noch ungeklärte Konkurrenzregelung, verfügt und sich bei der Entgegennahme der Gelder davon leiten lassen. Darüber hinaus ergibt sich, dass er hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten, welche die von ihm geltend gemachte rechtliche Differenzierung erlaubten, nicht sicher sein konnte: Dass er der Überzeugung gewesen wäre, es würde im Zeitpunkt der Entgegennahme der Gelder eine Einkommenspfändung gegen seine Schwester laufen (welchenfalls die Gelder mit Beschlag belegt gewesen wären und nebst Art. 163 Ziff. 1 StGB auch der Vergehenstatbestand von Art. 169 StGB zur Diskussion stehen würde), geht aus den vorinstanzlichen Feststellungen nicht hervor. Entgegen dem Beschwerdeführer musste die Vorinstanz solches auch aus seinen in der Beschwerde angeführten Aussagen nicht schliessen. Seine auf die konkrete Frage, ob der Lohn seiner Schwester gepfändet worden sei, zu Protokoll gegebene Antwort "Ich nehme es an" bleibt ohne jegliche Erläuterung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, und geht über eine blosse Vermutung letztlich nicht hinaus. Sie belegt noch kein sicheres Wissen, dass im Zeitpunkt der Entgegennahmen der Gelder eine Einkommenspfändung tatsächlich pendent gewesen wäre. Nichts anderes gilt unter Einbezug der Bekundungen des Beschwerdeführers, seine Schwester sei "sicher" betrieben worden und es seien Pfändungen ihrer Bankkonten "ausgelöst" worden (vgl. Beschwerde Rz. 33 S. 10 mit Hinweis auf Untersuchungsakten pag. 3/3 Frage 45 ff.). Anderweitige Hinweise auf eine zum Tatzeitpunkt pendent gewesene Einkommenspfändung und ein diesbezügliches Wissen des Beschwerdeführers sind weder dargetan noch offensichtlich. Auch in Anbetracht der erwähnten Aussagen drängt sich damit kein anderer Sachverhalt auf, als ihn die Vorinstanz voraussetzt, nämlich dass der Beschwerdeführer nach seiner Vorstellung von der angeschlagenen finanziellen Lage seiner Schwester und dem möglichen Zugriff von Gläubigern wusste, jedoch von der aktuellen betreibungsrechtlichen Situation keine genaue Kenntnis hatte. Damit fehlt es ebenso an der sachverhaltlichen Grundlage, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, die geltend gemachte differenzierte rechtliche Analyse überhaupt vorzunehmen.
1.5.4. Mangels ausgewiesener juristischer Fachkenntnisse sowie Kenntnis der konkreten betreibungsrechtlichen Situation seiner Schwester kann der Beschwerdeführer aus dem Nebeneinander der Straftatbestände von Art. 163 Ziff. 1 und Art. 169 StGB folglich nichts für sich gewinnen. Wenn er meinte, die inkriminierten Gelder hätten legales Erwerbseinkommen seiner Schwester dargestellt und deren Übertragung auf ihn sowie die Drittpersonen habe dem Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern seiner Schwester gedient, so musste er unter den gegebenen Umständen damit rechnen, dass mit diesen Übertragungen ein schwerwiegender Straftatbestand erfüllt und somit seiner anschliessenden Weiterleitung der Gelder eine schwere Vortat vorausgegangen sein könnte. Nicht nur sind bei dieser Sachlage keine weitergehenden Angaben hinsichtlich der Tatbestände von Art. 163 und 169 StGB in der Anklageschrift zu verlangen, die - wie der Beschwerdeführer selbst betont - im Übrigen explizit erwähnt, dass mit den Transaktionen auf sein Konto das Geld dem Zugriff des Betreibungsamtes respektive den Gläubigern hätte entzogen werden sollen (vgl. Beschwerde Rz. 22 S. 8 und Anklageschrift S. 5). Auch verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie sonst wie Bundesrecht, wenn sie in ihrer rechtlichen Beurteilung das Vortatenerfordernis selbst bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Sachverhalt als gegeben erachtet, deshalb den vorgebrachten Sachverhaltsirrtum als unerheblich qualifiziert und den subjektiven Tatbestand bejaht. Die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
1.5.5. Die Vorinstanz knüpft an die in ihrer Zusatzbegründung getroffene Folgerung, der Sachverhaltsirrtum sei überdies unglaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil E. II.6 S. 23 ff.), keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Folgen, sei es in der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7 S. 25 ff., E.III S. 27 ff.). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und daran geübte Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, selbst im Fall seiner Verurteilung sei ihm angesichts des Verfahrensausgangs ein geringerer Anteil der Prozesskosten von ca. 20 % aufzuerlegen sowie eine höhere Prozessentschädigung von 80 % der von der Vorinstanz erkannten Summen zuzusprechen. Gleiches gelte reziprok für die von ihm zu leistende Parteientschädigung. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der überwiegende Teil der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen nicht erstellt worden sei. Lediglich vier von 16 "angeklagten Vorgängen" seien nachgewiesen.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der vorgeworfenen Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung, gegebenenfalls inklusive Genugtuung. Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren.
2.2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich laut Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit ebenfalls nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmungen obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- sowie Entschädigungsregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO; BGE 152 IV 14 E. 8.4).
2.2.3. Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. namentlich auch Urteil 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 5.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 152 IV 14 E. 8.4 mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn er überschritten ist (zum Ganzen: Urteil 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Das Urteil der Vorinstanz hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. Wohl ist es richtig, dass Geldwäschereihandlungen des Beschwerdeführers nur mit Bezug auf einen Teil der von ihm entgegengenommenen Gelder erstellt werden konnten und sich der Deliktsbetrag deshalb von zunächst Fr. 58'400.-- im ersten Berufungsurteil auf nunmehr Fr. 28'329.-- verringerte mit der Folge, dass ebenso die Sanktion mit 100 anstatt 143 Tagessätzen Geldstrafe tiefer ausfällt (vgl. oben Sachverhalt lit. B und D sowie Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2021 E. IV.4 ff. S. 25 ff.). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts ableiten. Denn einerseits änderte sich am Schuldspruch der mehrfachen Geldwäscherei nichts. Andererseits bleibt zu beachten, dass selbst unter der Annahme, sämtliche Verfügungen über die Gelder seien eigenständige potentielle Tathandlungen, diese Handlungen sachverhaltlich in einem engen und direkten Zusammenhang zueinander stehen und weder in der Beschwerde dargelegt noch offensichtlich ist, inwiefern der Untersuchungs- bzw. Beurteilungsaufwand pro Handlung nachvollziehbar ausscheidbar wäre. Dazu kommt, dass die Vorinstanz die Kosten sowohl der Untersuchung als auch der Gerichtsverfahren dem Beschwerdeführer in einem reduzierten Umfang von drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse nimmt, und die Parteientschädigungen an dieser Kostenverteilung ausrichtet. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen worden sei, eine Verurteilung im Anklagepunkt der Gehilfenschaft zu den Betrugshandlungen seiner Schwester und ihrer Komplizin allerdings "von vornherein nicht in Frage" gekommen sei (infolge ungenügender Anklage). Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer ferner mit Bezug auf den Schuldpunkt erneut im gleichen Umfang unterlegen (vgl. oben Sachverhalt lit. B und D und angefochtenes Urteil E. VI.1 ff. S. 37 ff.). Diese Regelung der Vorinstanz erweist sich als eher grosszügig, nachdem in der Anklageschrift ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug lediglich eventualiter verlangt wurde, der Beschwerdeführer nicht rügt, dass diesbezüglich keine Teilfreisprüche ergingen, das Tathandeln in einem engen und direkten Zusammenhang zum nachgewiesenen Geldwäschereihandeln steht (vgl. dazu das vorausgegangene Urteil 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.4.3 sowie das Urteil der Vorinstanz vom 24. November 2021 E. II.2.5 S. 10 f.) und der jeweilige Untersuchungsaufwand laut der Feststellung der Vorinstanz, die weder bemängelt wird noch offensichtlich unrichtig erscheint, nicht klar abgrenzbar ist (angefochtenes Urteil E. VI.1 S. 37). Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende weite Ermessen nicht, wenn sie trotz der in geringerem Ausmass erstellten mehrfachen Geldwäscherei die Kosten- und Entschädigungsregelung nicht noch weiter zugunsten des Beschwerdeführers anpasst, als sie es schon mit der gewährten Reduktion der Verfahrenskosten und der entsprechenden Entschädigungsregelung getan hat. Die Kritik an den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist ebenfalls unbegründet.
3.
Die Anträge zu den weiteren Nebenfolgen begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels entstandenen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller