Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_871/2024
Urteil vom 16. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Aimée Bauer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Willkür; Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2024 (SBR.2024.24).
Sachverhalt
A.
A.________ kam mit dem Personenwagen Mercedes A45 AMG am Abend des 17. August 2020 auf der Hauptstrasse in U.________ Richtung V.________ von der Strasse ab, kollidierte mit drei Randleitpfosten, rutschte circa 150 Meter über das Wiesland, durchquerte rutschend eine Nebenstrasse und durchbrach die vor der Liegenschaft W.________ stehende Hecke, bevor er mit einem entlang der Fassade der Liegenschaft geparkten SUV Mercedes zusammenstiess und schliesslich zum Stillstand kam.
Im Zusammenhang mit diesem Selbstunfall wird A.________ vorgeworfen, ausserorts mit dem genannten Personenwagen mindestens 143 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren zu sein und dabei ein waghalsiges Überholmanöver ausgeführt zu haben.
B.
Am 29. Februar 2024 sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil am 21. August 2024.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2024 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, d.h. rechtswidrig, erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).
1.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft und wirft sowohl der Erstinstanz als auch der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 107 StPO) vor. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist - in der gebotenen Kürze - vorab einzugehen.
2.1.
2.1.1. Der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer zusammengefasst eine kategorische Missachtung seiner Verfahrensrechte, Voreingenommenheit und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) vor. So habe sie zum Beispiel Anträge des Beschwerdeführers trotz erfolgter Rückweisung durch die Vorinstanz nicht geprüft bzw. ungeprüft abgewiesen und damit das rechtliche Gehör verletzt sowie diverse Fehler im Zusammenhang mit dem Gutachterauftrag begangen.
2.1.2. Betreffend die angeblich unterlassene Prüfung der Anträge des Beschwerdeführers bzw. die angeblich ungeprüfte Abweisung dieser Anträge erwog die Vorinstanz zutreffend, dass es dem Beschwerdeführer oblag, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zu ergreifen, und die erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge sich als offensichtlich verspätet erwies. Ohnehin ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz " pro memoria " eine Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft hätte feststellten müssen. Dies umso mehr, als letztlich unklar bleibt, was der Beschwerdeführer aus einer solchen Gehörsverletzung bzw. der behaupteten Missachtung seiner Verfahrensrechte für sich konkret ableitet bzw. welche Auswirkung dies auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben sollte, zumal er kein Ausstandsgesuch gestellt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil sie auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe Art. 10 Abs. 1 StPO u.a. i.V.m. Art. 56 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, nicht eintrat, liegt daher entgegen den Rügen des Beschwerdeführers nicht vor. Soweit die Kritik des Beschwerdeführers den Gutachterauftrag anbelangt und er daraus auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens schliesst, wird darauf noch gesondert einzugehen sein (dazu E. 4).
2.2.
2.2.1. Des Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer seine vorinstanzlich erhobenen Rügen, wonach die Erstinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie erstens zu Unrecht behauptet habe, die Kraftschlussbeiwerte bzw. die Verzögerungswerte seien unbestritten geblieben, und zweitens "faktisch" nicht vorab über die Verwertbarkeit des Gutachtens entschieden habe. Die Vorinstanz hätte, so der Beschwerdeführer, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz mindestens feststellen müssen. So aber stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest und verletze ihrerseits das rechtliche Gehör. Sofern die festzustellenden Gehörsverletzungen vorinstanzlich geheilt worden sein sollten, habe die Vorinstanz diese mindestens bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen berücksichtigen müssen.
2.2.2. Die Vorinstanz anerkannte, dass der Beschwerdeführer die Kraftschlussbeiwerte bzw. die Verzögerungswerte bestritten hatte, wovon sie in der Folge ausging. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit geheilt gewesen, wovon selbst der Beschwerdeführer auszugehen scheint (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Ohnehin ginge es hier weniger um eine Gehörsverletzung, sondern um eine unrichtige Feststellung zum Prozesssachverhalt durch die Erstinstanz. Inwiefern diesem Umstand im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen konkret Rechnung zu tragen gewesen wäre, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er stellt auch kein (beziffertes) Begehren zur vorinstanzlichen Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Fall des Unterliegens. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Was den vorfrageweisen Entscheid über die Verwertbarkeit des Gutachtens anbelangt, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern der angeblichen Weigerung, einen solchen Entscheid vorab zu fällen, für das vorliegende Verfahren Relevanz zukommen sollte, zumal das Gutachten verwertbar ist (dazu unten E. 4). Darüber hinaus ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt, dass die Erstinstanz vorab über die Verwertbarkeit des Gutachtens entschieden hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zielen ins Leere.
2.3.
2.3.1. Der Vorinstanz wirft der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich nicht mit sämtlichen von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. So äussere sie sich insbesondere nicht zu seinen Ausführungen betreffend die Rolle von B.________. Weiter liefere sie keine respektive nur eine mangelhafte Begründung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen waghalsigen Überholmanövers.
2.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Der angefochtene Entscheid hält diesen Anforderungen stand: Die Vorinstanz setzt sich im Einzelnen mit den relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander und begründet das Ergebnis ihres Entscheids, insbesondere auch, wieso sie vom Vorliegen eines waghalsigen Überholmanövers überzeugt ist. Dass sie sich dabei mit einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers nicht (vertieft) auseinandersetzt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
3.
Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer vor seinem Selbstunfall auf der Hauptstrasse in U.________ Richtung V.________ unterwegs gewesen sei und trotz der aufgrund der beginnenden Linkskurve und der am linken Fahrbahnrand ansteigenden Topographie unübersichtlichen Stelle zum Überholmanöver des vor ihm fahrenden Personenwagens angesetzt habe, wobei er stark beschleunigt und mindestens eine Geschwindigkeit von 143 km/h erreicht habe. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte unfallanalytische Gutachten der AGU vom 14. September 2021 inklusive der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7. April 2022 (betreffend Geschwindigkeit) und die Aussage von C.________ (betreffend Überholmanöver).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertbarkeit des unfallanalytischen Gutachtens inklusive ergänzender Stellungnahme.
4.1. Die Ausgangsgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens bestimmte das Gutachten auf mindestens 143 km/h und maximal 169 km/h. Der Gutachter ermittelte die Ausgangsgeschwindigkeit wie folgt: Zunächst berechnete er die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens beim Aufprall auf den geparkten SUV Mercedes. Dazu wendete der Gutachter, der zur Verifizierung seiner Ergebnisse das Simulationsprogramm PC-Crash verwendete, ein iteratives Verfahren an. Die Einlaufgeschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens variierte der Gutachter so lange, bis die errechneten Auslaufbedingungen der Fahrzeuge (Geschwindigkeit, Richtung und Drehbewegung nach der Kollision) mit den bekannten Unfallendpositionen möglichst genau übereinstimmten. Ein besonderes Augenmerk legte er auf die EES-Werte, die als Vergleichsgrösse für die an den Fahrzeugstrukturen umgesetzte Deformationsenergie dienen würden. Der EES-Wert eines Fahrzeugschadens entspreche der Geschwindigkeit, mit welcher das Fahrzeug (ohne nennenswerten Auslauf bzw. Rückprall) gegen eine starre und nicht verformbare Wand (Mauer) prallen müsste, um vergleichbare Beschädigungen zu erfahren wie im zu beurteilenden Fall. Nach der Bestimmung der Kollisionsgeschwindigkeit ermittelte der Gutachter im Rückwärtsverfahren von der Kollisionsposition des Personenwagens bis zur ersten Spurenzeichnung auf dem Radstreifen die Ausgangsgeschwindigkeit. Die gesamte zurückgelegte Fahrtstrecke von der ersten Spurenzeichnung bis zur Kollision von knapp 170 Metern unterteilte der Gutachter dabei in vier Abschnitte, auf welche er jeweils unterschiedliche Bremsverzögerungen - abhängig davon, wie viele Räder des Personenwagens sich auf der Fahrbahn beziehungsweise auf der Wiese befanden - anwandte. Bei der Festlegung der Verzögerungswerte berücksichtigte der Gutachter zudem den Reibungskoeffizienten zwischen den Fahrzeugrädern und dem Boden, den Fahrzeugzustand des Mercedes und die Steigung der Wiese (2 %), wobei deren Einfluss auf die Bremsverzögerung laut Gutachter marginal sei. Die für die verschiedenen Phasen angenommenen Verzögerungswerte begründete der Gutachter jeweils im Einzelnen, wobei er alle Unsicherheiten zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt habe.
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich das unfallanalytische Gutachten (inklusive der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme) nicht als unverwertbar:
4.2.1. Richtig ist zwar zunächst, dass die Staatsanwaltschaft, will sie in einer ersten Phase einen sachverständigen Vorbericht zu einem Unfallgeschehen bzw. ein Kurzgutachten erstellen lassen, die beigezogenen sachverständigen Personen bereits in dieser Phase nach den Vorschriften der Art. 182 ff. StPO beauftragen muss, wenn ihnen oder einer von ihnen später die Ausarbeitung eines weiterführenden Gutachtens über dasselbe Geschehen übertragen werden soll (Urteil 1B_196/2015 vom 17. Mai 2016 E. 4.4.4). Vorliegend ging es gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aber nicht um die Erstellung eines sachverständigen Vorberichts bzw. eines Kurzgutachtens, als die Staatsanwaltschaft der AGU am 26. Januar 2021 die Verfahrensakten zukommen liess, sondern es sollte lediglich abgeklärt werden, ob die Erstattung eines Gutachtens gestützt auf die vorhandenen Akten überhaupt möglich wäre, womit keinerlei inhaltliche Prüfung der Sachlage verbunden war. Unter diesen Umständen mussten die Gutachter folglich nicht bereits mit der Zustellung der Verfahrensakten nach den Vorschriften der Art. 182 ff. StPO beauftragt werden. Die wiederholt und ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen geäusserte Kritik des Beschwerdeführers, die Gutachter seien zu spät auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. f StPO hingewiesen worden, zielt damit ins Leere. Ebenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt, als im Gutachten auf ein Schreiben zur Auftragserteilung vom 4. Februar 2021 Bezug genommen werde, ein solches Schreiben sich in den Akten aber nicht finden lasse. Inwiefern dieser behauptete Sachverhalt für den vorliegenden Fall entscheidend sein sollte, erschliesst sich nicht. Schliesslich erfolgte der Gutachtensauftrag gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am 12. Februar 2021, nicht am 4. Februar 2021 und gibt es - entgegen dem, was der Beschwerdeführer zu insinuieren scheint - keinen Hinweis darauf, dass es sich bei der Datumsangabe im Gutachten um etwas anderes als einen Verschreiber handeln könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.2.2. Die Kritik, dem Gutachtensauftrag sei eine vorverurteilende, tendenziöse und suggestive Sachverhaltsschilderung durch die Staatsanwaltschaft beigelegt und den Gutachtern seien entgegen Art. 184 Abs. 4 StPO nicht nur die notwendigen, sondern die gesamten Verfahrensakten zugestellt worden, nimmt einerseits keinen konkreten Bezug auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach sich der von der Staatsanwaltschaft dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegte Sachverhalt entsprechend erstellen liess, andererseits bleibt der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung "vorverurteilend, tendenziös und suggestiv" und die dem Gutachter übermittelten Verfahrensakten konkret nicht notwendig gewesen sein sollten. Dies wäre aber notwendig (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal die Staatsanwaltschaft der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände übergibt (Art. 184 Abs. 4 StPO) und sie bei der Instruktion der sachverständigen Person auch eine kurze Zusammenfassung der bisherigen Ermittlungsergebnisse sachgerecht darlegen kann (Urteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.3). Der Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachtensauftrag sei in Verletzung von Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 29 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 1 StPO ergangen bzw. durch die Staatsanwaltschaft beeinflusst worden und daher unverwertbar, ist damit die Grundlage entzogen.
4.2.3. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die vollständige Aktenzustellung an den Gutachter noch vor gewährter Akteneinsicht gegenüber der beschuldigten Person erfolgt sei, verletze Art. 101, Art. 10 sowie Art. 147 StPO . Seine Auffassung begründet der Beschwerdeführer allerdings nicht weiter. Soweit er zur Begründung auf seine Ausführungen vor Vorinstanz verweist, genügt dies jedenfalls nicht (oben E. 1.1). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde folglich als ungenügend begründet und darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es bleibt daher unerheblich, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung und damit verbunden den Zeitpunkt der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unrichtig festgestellt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt, entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, sodann nicht vor, denn sie hat seine Kritik geprüft und verworfen. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.
4.2.4. Es trifft ferner nicht zu, dass sich die Unverwertbarkeit des Gutachtens daraus ergibt, dass diesem Befragungsprotokolle angeblich unverwertbarer Aussagen zugrunde gelegt worden seien: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Aussagen von D.________, E.________, B.________ und F.________, deren Verwertbarkeit die Vorinstanz mangels Relevanz offenliess, einen Einfluss auf das Gutachten hätten haben sollen. Lediglich zu behaupten, die entsprechenden Protokolle seien im Gutachten als Bearbeitungsgrundlagen aufgeführt worden, genügt jedenfalls nicht (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO, oben E. 1.3). Damit ist auch der Schluss der Vorinstanz, wonach die Verwertbarkeit dieser Aussagen offenbleiben könne, entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
4.2.5. Durch die Kollision des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens mit dem geparkten SUV Mercedes (siehe Sachverhalt Bst. A) wurde letzterer derart verschoben, dass er mit einem grünen Stahlcontainer zusammenstiess, woraufhin auch der grüne Stahlcontainer verschoben wurde. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend gemacht, die Ausgangsposition des grünen Stahlcontainers und damit auch, inwiefern er durch den Zusammenstoss verschoben worden sei und welche Kräfte auf ihn gewirkt hätten, ergäbe sich einzig aus einer undatierten Luftaufnahme von G.________ (dem Eigentümer der Liegenschaft und des SUV Mercedes). Diese Angaben hätten unter Verletzung des Teilnahmerechts Eingang in das Gutachten gefunden, weshalb dieses unverwertbar sei. Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Vorwurf ausführlich auseinander und erwog, die genaue Position des geparkten SUV Mercedes sowie des Stahlcontainers habe gemäss Gutachter für die Geschwindigkeitsrückrechnung des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens keine Rolle gespielt, denn eine eventuelle Positionsabweichung sei im Toleranzbereich der Ergebnisse der Kollisionsanalyse berücksichtigt und ohnehin habe die Position des Stahlcontainers keinen nennenswerten Einfluss auf die Berechnung der nachkollisionären Geschwindigkeit des geparkten SUV Mercedes. Das Gutachten stelle somit weder auf die Aussagen von G.________ noch auf die undatierte Luftaufnahme ab.
Der Beschwerdeführer hält an seiner Version fest, wonach die Ausgangsposition des Stahlcontainers zentral für die Erstellung des Gutachtens respektive die Rückrechnung der behaupteten Ausgangsgeschwindigkeit gewesen sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die genaue Position des Stahlcontainers keinen nennenswerten Einfluss auf die Berechnung der nachkollisionären Geschwindigkeit des geparkten SUV Mercedes habe, vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf die Ausführungen des Gutachters selbst, der im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme zur Relevanz der exakten Position des Stahlcontainers im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar begründet hat, weshalb dieser keine entscheidende Bedeutung zukommt. Ob die undatierte Luftaufnahme daher tatsächlich, wie der Beschwerdeführer meint, über den Unfallplan Eingang in das Gutachten gefunden hat, spielt damit keine Rolle mehr, denn jedenfalls war sie für die Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit nicht von Relevanz (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO; oben E. 1.3).
4.2.6. Wie bereits vor Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Schlüssigkeit des Gutachtens. Auch mit dieser Kritik dringt er allerdings nicht durch:
4.2.6.1. Wie die Vorinstanz erwog, ist die Expertise umfassend und gibt Aufschluss über die berücksichtigten Unterlagen. Darüber hinaus hat der Gutachter sämtliche Toleranzbereiche ausgeweitet, alle Unsicherheiten berücksichtigt und alle Annahmen zugunsten des Beschwerdeführers getroffen. Das Ergebnis seiner Untersuchung hat er mit dem Computerprogramm PC-Crash validiert, ein Programm, das gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz anerkannter Standard ist. Die Kritik des Beschwerdeführers, die sich auf einzelne Elemente des Gutachtens bezieht - beispielsweise die Ermittlung der EES-Werte durch den Gutachter - übersieht, dass gemäss Gutachter das Beschädigungsbild und die Auslaufbedingungen (Nachkollisionsgeschwindigkeit, Auslaufrichtung) im vorliegenden Fall die wichtigsten Anknüpfungspunkte zur Eingrenzung der Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes sind, und die Kollisionsanalyse im iterativen Verfahren durchgeführt wurde, mithin die Einlaufgeschwindigkeit des Mercedes solange variiert wurde, bis die errechneten Auslaufbedingungen der Fahrzeuge mit den bekannten Unfallendpositionen möglichst genau übereingestimmt haben (oben E. 4.1). Die Beanstandung einzig der EES-Werte ist somit nicht geeignet, die gestützt auf mehrere Faktoren errechnete und verifizierte Kollisionsgeschwindigkeit in Frage zu stellen. Das Gutachten wird auch nicht deswegen unschlüssig, weil nicht im Einzelnen aufgeführt wird, wie die EES-Werte konkret bestimmt wurden. Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten, dass die EES-Werte als Vergleichsgrösse für die an den Fahrzeugstrukturen umgesetzte Deformationsenergie dienen, und dass der EES-Wert eines Fahrzeugschadens der Geschwindigkeit entspricht, mit welcher das betreffende Fahrzeug (ohne nennenswerten Auslauf bzw. Rückprall) gegen eine starre und nicht verformbare Wand (Mauer) prallen müsste, um vergleichbare Beschädigungen zu erfahren wie in dem zu beurteilenden Fall. Damit erläutert der Gutachter, wie er die EES-Werte herleitet. Die - soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht vorgetragene - Argumentation des Beschwerdeführers, für überfahrende Kollisionen seien die standardisierten EES-Werte nicht vorgesehen, lässt die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens als schlüssig nicht als willkürlich erscheinen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gewicht der beiden Fahrzeuge sei nicht bekannt gewesen, stellt sodann eine neue und damit unzulässige Sachverhaltsbehauptung dar (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt zu haben, und auch keine entsprechende Sachverhaltsrüge erhebt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.2.6.2. Soweit der Beschwerdeführer weiter die vorinstanzliche Erwägung als aktenwidrig kritisiert, der Gutachter habe die Phasen in Abhängigkeit danach gebildet, mit wie vielen Rädern sich der Personenwagen noch auf der Fahrbahn bzw. bereits in der Wiese befunden habe, da sich der Personenwagen nicht in der gesamten Phase 2 mit beiden linken Rädern noch auf der Fahrbahn befunden habe, vermag er jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass dies von Relevanz ist. So hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme explizit ausgeführt, dieser Umstand sei bei der Festlegung der Bremsverzögerungswerte berücksichtigt worden. Hinweise darauf, dass dies eine "reine Schutzbehauptung" sein soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht, gibt es keine. Auch für die Phase 4 hat der Gutachter entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausgeführt, wie er auf die angenommenen Bremsverzögerungswerte kommt. So hat er in der ergänzenden Stellungnahme auf Nachfrage des Beschwerdeführers ausgeführt, dass bei der Festlegung der Bremsverzögerungswerte der Geschwindigkeitsabbau durch den Randsteinanprall und die Kollision mit der Thuja-Hecke sowie das Queren der Nebenstrasse bis zum Anprall an den Randstein berücksichtigt wurde und die angenommenen Verzögerungswerte eher zu tief als zu hoch angesetzt seien. Auch diese Schlussfolgerung begründete der Gutachter weiter. Der Umstand allein, dass der Gutachter in Phase 4 mehrere Abschnitte zusammenfasste, lässt das Gutachten jedenfalls nicht als nicht nachvollziehbar oder nicht schlüssig erscheinen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil sie sich angeblich zu dieser Kritik des Beschwerdeführers nicht geäussert hat, liegt ebenfalls nicht vor, denn sie musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen und diese widerlegen (oben E. 2.3.2). Sc hliesslich hat der Gutachter - wie die Vorinstanz feststellt - auf Nachfrage ausgeführt, die Wiese weise in Fahrtrichtung eine Steigung von knapp 2 % auf. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, tatsächlich falle das Gelände im Aussenkurvenbereich um 10 % ab. Dies betrifft den Sachverhalt. Dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein Gefälle von 10 % behauptet und die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte, macht er jedoch nicht geltend. Die Behauptung erweist sich damit als neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.2.6.3. Der Beschwerdeführer stellte vor Vorinstanz auch die gutachterliche Feststellung infrage, wonach er während des Überquerens der Wiese stark gebremst habe. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters, dass ein ungebremstes Rad mit dem Spurenbild in der Wiese nicht vereinbar sei, und unter Berücksichtigung der natürlichen und intuitiven Reaktion eines jeden Verkehrsteilnehmers in der Situation des Beschwerdeführers begründete die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie das Gutachten auch in diesem Punkt als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar vor Bundesgericht erneut, begründet seine Auffassung aber nicht näher. Mangels genügender Begründung seiner Beschwerde (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist darauf nicht einzutreten.
4.2.6.4. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die vom Gutachter auf Ergänzungsfrage vorgenommenen verschiedenen alternativen Berechnungen der Ausgangsgeschwindigkeit widersprüchlich seien, basieren auf der aktenwidrigen Behauptung, der Gutachter habe einer dieser Berechnungen einen durchgehenden Verzögerungswert von 1.5 m/s2 zugrunde gelegt. Diesen - ohnehin rein theoretischen Wert für die verworfene Annahme, der Beschwerdeführer habe in der Wiese nicht gebremst - hat der Gutachter in einer alternativen Berechnung nur für das Überqueren der Wiese verwendet, nicht durchgehend. Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Widerspruch mit weiteren alternativen Berechnungsweisen besteht, die Grundlage entzogen.
4.3. Abgesehen von seiner Kritik am eingeholten Gutachten bestreitet der Beschwerdeführer die ermittelte Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 143 km/h mit Hinweis auf die Aussage von C.________, der ausgesagt hatte, er schätze die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens auf etwa 120 km/h ein. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass die Vorinstanz darauf nicht abgestellt habe, obwohl sie die Aussagen von C.________ als in jeder Hinsicht glaubhaft bezeichnete. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte C.________, der auf der Gegenfahrbahn unterwegs war und das Überholmanöver sowie den Selbstunfall des Beschwerdeführers (teilweise) beobachtet hat, die Geschwindigkeit naturgemäss nur grob einschätzen.
5.
5.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Aussage von C.________ als erstellt, dass der Beschwerdeführer ein Überholmanöver getätigt hat, wobei die entgegenkommenden Fahrzeuge stark hätten abbremsen müssen. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht (mehr) explizit, dass ein Überholmanöver stattgefunden hat. Sodann rügt er zwar, die Vorinstanz interpretiere die Aussage von C.________, wonach das vor ihm fahrende Fahrzeug langsamer geworden sei, unzulässigerweise in ein starkes Bremsmanöver um. Er setzt sich aber mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Aussage von C.________ nicht auseinander. Damit vermag er die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer ein Überholmanöver getätigt hat, wobei die entgegenkommenden Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn stark abbremsen mussten, von vornherein nicht als willkürlich auszuweisen.
5.2. In Bezug auf das Überholmanöver bestreitet der Beschwerdeführer, dass dieses an einer unübersichtlichen Stelle stattgefunden habe. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung weise das Gelände am linken Fahrbahnrand keineswegs eine ansteigende Topographie auf, welche einem Überholmanöver mangels Übersichtlichkeit entgegenstehen würde, was selbst die Aufnahmen mit dem Quadrocopter belegen würden. Es sei schlicht nicht bekannt, wann und wo genau das Überholmanöver begonnen, mit welcher Geschwindigkeit zum Überholmanöver angesetzt worden und wie der weitere Verlauf des Überholmanövers vonstatten gegangen sei. D ass das Gelände am linken Fahrbahnrand überhaupt nicht ansteigt, bestreitet der Beschwerdeführer allerdings nicht. Soweit er auf die Aufnahmen mit dem Quadrocopter verweist, erhebt er ausserdem keine eigentliche Sachverhaltsrüge. Ohnehin ist selbst auf diesen - aus der Vogelperspektive aufgenommenen - Aufnahmen ersichtlich, dass das Gelände am linken Fahrbahnrand ansteigt. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach er trotz der beginnenden Linkskurve zu einem Überholmanöver angesetzt hat. Seine Kritik ist damit rein appellatorisch und nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu belegen, soweit er solcherlei überhaupt rügt. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach das Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle (beginnende Linkskurve, ansteigendes Terrain) stattgefunden hat.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Rolle von B.________ nicht geklärt. Damit sei sie in Bezug auf die Beweiswürdigung in Willkür verfallen. Unter Zugrundelegung des von C.________ behaupteten Überholmanövers (und den Widersprüchen in den Aussagen von B.________ sowie seiner Freundin und Mitfahrerin F.________) sei eher davon auszugehen, dass - entgegen der Behauptung von B.________ - der Beschwerdeführer zunächst hinter diesem gefahren sei, aufgrund der untertourigen Geschwindigkeit von B.________ von 50 km/h auf einer Ausserortsstrecke bei erlaubten 80 km/h aber regulär zum Überholen angesetzt habe, wobei B.________, welcher offenbar bemerkt habe, dass es sich um den Beschwerdeführer handle, diesen durch Nötigungshandlungen (Beschleunigen und Abbremsen) genötigt habe, seine Geschwindigkeit zu erhöhen, um wieder auf die rechte Spur zu gelangen.
5.3.2. Diese Schilderungen des Beschwerdeführers stellen ein alternatives und im Grundsatz denkbares Szenario dar. Die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Sachverhalt auch anders zugetragen haben könnte, lässt die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die (implizit) nicht von diesem Szenario ausging, aber bereits definitionsgemäss nicht als willkürlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass sich die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen nicht direkt aus den Aussagen von B.________ und/oder F.________ ergeben, sondern auf einer Interpretation derselben beruhen. Der Vorinstanz kann daher auch nicht vorgeworfen werden, ein wesentliches Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Szenario, soweit ersichtlich, erstmals im vorinstanzlichen Verfahren zur Diskussion gestellt, wobei er die Aussage sowohl im Berufungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren verweigerte. Es liegt daher nahe, dass es sich bei diesen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen handelt. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung liegt nicht vor. Damit zielt auch die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe ihre Amtspflicht verletzt, weil sie über in den Akten liegendes, strafbares Verhalten einer mitinvolvierten Person hinweggesehen habe (Art. 7 Abs. 1 StPO), ins Leere.
6.
6.1. Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder waghalsiges Überholen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt unter anderem vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Damit ein Überholen waghalsig ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (Urteil 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweis).
Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3).
6.2.
6.2.1. Abgesehen von seinen unbegründeten Rügen, wonach das Gutachten nicht verwertbar sei und mit der Aussage von C.________ ein (weiteres) Beweismittel vorliege, wonach der Beschwerdeführer den in Art. 90 Abs. 4 lit. c vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht habe, beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen - zutreffenden - Erwägungen nicht, wonach er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG erfüllt hat.
6.2.2. Betreffend das Überholmanöver bestreitet der Beschwerdeführer jedoch, dass ein solches - unter der Annahme, es habe stattgefunden - waghalsig gewesen sein soll. Seine Kritik ist unbegründet:
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Verkehrsaufkommen sei schwach gewesen, übersieht er die vorinstanzliche - unbestrittene - Feststellung, wonach ihm auf der Gegenfahrbahn Fahrzeuge entgegen kamen. Weiter trifft es zwar zu, dass der entsprechende Streckenabschnitt nicht mit einem Überholverbot respektive einer durchgezogenen Linie versehen ist. Die Vorinstanz hat aber - willkürfrei - festgestellt, dass es sich aufgrund der am linken Fahrbahnrand ansteigenden Topographie sowie der leichten Linkskurve um eine unübersichtliche Stelle handelt. Hinzu kommt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer hat Gas geben müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern. Diese Feststellung bestreitet der Beschwerdeführer nicht konkret, weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei den gegebenen Umständen (unübersichtliche Stelle, Gegenverkehr, hohes Tempo des Beschwerdeführers) liegt ein geradezu unsinniges und damit waghalsiges Überholmanöver vor. Dass die Witterung schön gewesen sein soll, ändert daran nichts.
6.3. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diesen zu Unrecht nicht geprüft. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Die Vorinstanz setzte sich mit dem subjektiven Tatbestand in E. 5.1.3.2 des angefochtenen Entscheids ausführlich auseinander und begründete, weshalb sie - sowohl in Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung als auch das Überholmanöver - mindestens von Eventualvorsatz ausging. Dabei erwog sie in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch - aber nicht nur -, dass der Beschwerdeführer mit der Überschreitung der Schwellenwerte in Art. 90 Abs. 4 SVG grundsätzlich auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat, wobei dem Richter ein begrenzter Handlungsspielraum zukommt, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2). Die Subsumtion der Vorinstanz, wonach solche Umstände vorliegend nicht gegeben sind, sondern im Gegenteil die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers und das Überholmanöver bei mindestens 143 km/h vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung (eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Toten) ausgelegt werden kann, ist nicht zu beanstanden.
6.4. Insgesamt verstösst folglich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG auch nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung.
7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
7.2. Nachdem bereits aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Sachverhaltsrügen betreffend Strassen- und Sichtverhältnisse (Unübersichtlichkeit) sowie zum Verkehrsaufkommen (Gegenverkehr) und zur Rolle von B.________ nicht durchdringt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den damit zusammenhängenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Strafzumessung. Davon abgesehen beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 90 Abs. 3ter SVG und wirft der Vorinstanz vor, diese Bestimmung zu Unrecht nicht angewendet zu haben, obwohl er ein Ersttäter sei. Dies trifft jedoch nicht zu: die Vorinstanz bestimmte den anwendbaren Strafrahmen ausdrücklich als von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren reichend, da der Beschwerdeführer als unbescholten im Sinn von Art. 90 Abs. 3ter SVG gelte. Zutreffend erwog sie in diesem Zusammenhang, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG eine "Kann-Vorschrift" ist (BGE 151 IV 88 E. 2.6). Mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu grundsätzlich erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei lediglich Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten im Einzelnen auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt. Die verhängte Einsatzstrafe von 18 Monaten liegt sodann innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und bei einem mittelschweren Verschulden ohne Weiteres innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Lang