Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_830/2023
Urteil vom 26. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Hanna Stoll und Marcel Bosonnet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2023 (SB220594-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 31. August 2022 von den Vorwürfen der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 11. April 2023 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt. Geplant war eine zweistündige friedliche Kundgebung. Die Polizei sperrte die Quaibrücke aus Sicherheitsgründen für den Strassen- und Tramverkehr. Der über die Quaibrücke fliessende Individualverkehr wurde umgeleitet und der Trambetrieb der darüber führenden Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) - zumindest im Bereich der Demonstration - zwischenzeitlich eingestellt. Die nicht bewilligte Demonstration wurde polizeilich zunächst während rund 40 Minuten toleriert. Die Polizei ermahnte die Demonstranten in mehreren Durchsagen, die Fahrbahnen und die Tramschienen freizugeben und drohte nach Ablauf des Ultimatums Personenkontrollen und strafrechtliche Verzeigungen an. Während der Dauer der Blockade von 12.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes um 15.22 Uhr konnte kein Tramzug die Quaibrücke passieren.
Aus dem Polizeibericht vom 6. August 2020 ergibt sich, dass ursprünglich ca. 350 Personen an der Klima-Demonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke teilnahmen. Davon verliessen ca. 100 Personen die Brücke innert der von der Polizei angesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist rückten die aufgebotenen Ordnungskräfte zur Quaibrücke vor und schlossen die Teilnehmer ein. Die Eröffnung erster Personenkontrollen (ab 12.40 Uhr) führte dazu, dass die Teilnehmer enger zusammenrückten und anfingen, Arme und Beine ineinander zu verhaken. Die Kontrolle dieser Personen verlangte die Anwendung notwendiger Gewalt, was dazu führte, dass viele Teilnehmer aufstanden und sich freiwillig zur Kontrollstelle begleiten liessen. Ca. 80 Aktivisten hielten sich standhaft und blieben verkeilt sitzen. Nachdem ca. ein Dutzend Personen hinausgetragen worden waren, entschieden sich die restlichen Aktivisten, die Aktion um ca. 14.00 Uhr zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen. Gesamthaft wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen, wobei eine Person versuchte, sich durch einen Sprung von der Quaibrücke der Kontrolle zu entziehen.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teil. Von 13.06 bis 13.47 Uhr stand sie auf der Fahrbahn der Quaibrücke und hielt zum Teil zusammen mit anderen Personen ein über die Fahrbahn und die Tramgleise gespanntes Plakat bzw. Banner mit der französischen Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue". Sie war nicht Teil der Sitzblockade und musste von der Polizei nicht von der Brücke geleitet werden, sondern liess sich freiwillig kontrollieren. A.________ gehörte der Gruppierung "Doctors for XR" an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 11. April 2023 sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Einvernahme von B.________ und C.________ resp. zum Neuentscheid zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte nach Ablauf der Beschwerdefrist mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht. Sie beruft sich darin auf die Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter an den Bundesrat vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023), in welcher diese ihre Besorgnis über das harte Vorgehen der Polizei gegenüber Klimaaktivisten u.a. anlässlich der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich ausdrücken (act. 13 f.).
1.2. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, B.________, C.________ und sie seien anlässlich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 als Sanitäterinnen im Einsatz gewesen. Sie hätten eine weisse Weste getragen und in einem Rucksack Medikamente und Verbandzeug mit sich geführt. Die Polizei habe ihnen als Sanitätspersonal erlaubt, auch nach der Abmahnung auf der Quaibrücke zu verbleiben, und ihnen Straffreiheit zugesichert. Die drei Verfahren seien in Verletzung von
Art. 29 StPO verschiedenen Staatsanwälten zugeteilt worden. B.________ und C.________ hätten von der Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erhalten. Die Vorinstanz habe den Beweisantrag auf Einvernahme von B.________ und C.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2023 "einstweilen", danach jedoch nie definitiv abgewiesen. Eine antizipierte Abweisung der Beweisanträge sei zudem unzulässig. Bei der Zusage um Straffreiheit handle es sich keineswegs um eine reine Mutmassung. Die Organisatoren der Kundgebung hätten sich entschieden, Sanitätspersonal aufzubieten, was entgegen der Vorinstanz sinnvoll und auch notwendig gewesen sei, zumal es in der Vergangenheit auch bei friedlichen Demonstrationen zum Einsatz von Gummigeschossen gekommen sei. Die Verwendung von Sanitätswesten der Extinction Rebellion spreche nicht gegen ihren Einsatz als Sanitäterin. Die Vorinstanz habe es weiter unterlassen, ihr zu der vom Gericht am 11. April 2023 vor oder nach der Gerichtsverhandlung konsultierten und zu den Akten genommenen Internetseite der Extinction Rebellion das rechtliche Gehör zu gewähren. Sie sei nie Teil der Sitzblockade gewesen und habe nie den Vorsatz gehabt, eine Nötigung oder eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit zu begehen, weshalb sie sich nicht im Sinne von Art. 181 und 239 StGB strafbar gemacht habe.
Bezüglich des Schuldspruchs im Sinne von Art. 239 StGB kritisiert die Beschwerdeführerin zudem, die Kundgebungsteilnehmenden hätten die Trams auf der Quaibrücke passieren lassen wollen, was sie der Polizei auch mitgeteilt hätten. Eine Durchfahrt der Trams sei nach dem von den Organisatoren ausgearbeiteten Konzept problem- und gefahrenlos möglich gewesen. Die Polizei und die VBZ hätten sich dennoch entschieden, die beiden Seiten der Brücke ab Beginn der Kundgebung für den Verkehr inkl. Fussgänger ab 12.00 Uhr abzuriegeln, was den Kundgebungsteilnehmenden bekannt gewesen sei, jedoch nicht ihrer Absicht entsprochen habe. Daraus, dass sich Personen nach der Sperrung der Brücke auf den Tramtrassees aufgehalten hätten, könne nicht gefolgert werden, eine Sperrung der Brücke für den Trambetrieb sei aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen. Den Kundgebungsteilnehmenden dürfe die Tramblockade daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Allenfalls hätte der Einsatzleiter der Polizei zu den Beweggründen zur totalen Sperrung der Brücke befragt werden müssen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Sie argumentiert, das Aufgebot von Sanitätspersonal bei Demonstrationen gehöre nach der Rechtsprechung des EGMR zu den positiven Leistungspflichten des Staates im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit. Die Polizei sei dieser Pflicht nicht nachgekommen, obschon sie via social media Kenntnis von der Kundgebung gehabt und mit der Einkesselung der Demonstranten auf der Quaibrücke eine zusätzliche Gefahr geschaffen habe. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips. Das von der Vorinstanz angerufene Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius sei nicht vergleichbar. Mit den für sie sprechenden Urteilen, insbesondere mit den Urteilen des EGMR in Sachen
Balçik und
Oya Ataman gegen die Türkei und
Bumbeș gegen Rumänien, setze sich die Vorinstanz nicht hinreichend auseinander. Bei der Frage der Bewältigung des Klimawandels, von dem junge Leute am stärksten betroffen seien, handle es sich um eine wichtige politische Debatte. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen zwei mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndeten Vergehen erzeuge einen unzulässigen "chilling effect" auf die öffentliche Meinungsäusserung. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Teilnahme an einer unbewilligten, jedoch friedlichen Demonstration bedürfe nach der Rechtsprechung des EGMR einer besonderen Rechtfertigung, welche die Vorinstanz nicht liefere, womit sie auch gegen die sich aus Art. 11 EMRK ergebende Begründungspflicht verstosse. Nicht ersichtlich sei, weshalb sie nicht zu einer Busse wegen Wiederhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) verurteilt worden sei. Die Geldstrafe von Fr. 1'000.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 5'200.-- würden bei Weitem übersteigen, was der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung als verhältnismässig erachtet habe.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe zeitweise ein Transparent mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue" gehalten und Demonstrationsbekleidung der Gruppe "Doctors for XR - Extinction Rebellion" getragen. Dass sie von der Polizei in ihrer (angeblichen) Funktion als medizinische Fachperson trotz Wegweisung der Demonstrationsteilnehmer die Erlaubnis zum Verbleib auf der Brücke erhalten habe, sei nicht glaubhaft. Nicht ersichtlich sei zudem, wofür in einer Grossstadt wie Zürich für eine geplante zweistündige friedliche Kundgebung mit 250 bis 350 Personen an derart zentraler Lage ein eigener Sanitätsdienst notwendig wäre (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 8 ff. und E. 5.5 S. 10). Die Nichtanhandnahmeverfügungen gegenüber den beiden von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeuginnen seien ergangen, weil diesen anhand der Fotodokumentation eine strafbare Beteiligung an der Demonstration nicht habe nachgewiesen werden können. Dass die Nichtanhandnahme in Nachachtung einer angeblich von der Polizei für die "Sanitäterinnen" ausgesprochenen ausdrücklichen Tolerierung ihres Verbleibes auf der Brücke erfolgt sei, stelle eine reine Mutmassung der Verteidigung dar, die - abgesehen von der Kopie einer undatierten handschriftlichen Erklärung von C.________ - in den Akten keine Stütze finde (angefochtenes Urteil E. 1.5.5 S. 20 f.).
2.2.2. Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, infolge der Aktion habe der Strassenverkehr umgeleitet und der Tramverkehr der über die Quaibrücke führenden Tramlinien für die Zeit der Blockade unterbrochen werden müssen. Die Fussgänger auf der Fahrbahn hätten gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG bzw. Art. 46 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV ) verstossen. Die Blockade der Quaibrücke sei damit rechtswidrig gewesen. Zudem habe die Sperrung eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen. Durch das Verhalten der Demonstranten sei eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden daran gehindert worden, die Quaibrücke zu befahren, weshalb sie entweder hätten warten müssen oder gezwungen gewesen seien, einen Umweg in Kauf zu nehmen, um an ihr jeweiliges Ziel zu gelangen. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen habe zweifelsohne eine Intensität erreicht, die in ihrem Ausmass als erheblich und entsprechend strafrechtlich verpönt zu qualifizieren sei (angefochtenes Urteil E. 1.2 S. 12 f.). Die politische Kundgebung sei insofern friedlich gewesen, als keine physische Gewalt gegen Personen oder Eigentum angewendet worden sei. Durch die Blockade der stark verkehrsbelasteten Quaibrücke durch die Demonstranten seien allerdings andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitraum davon abgehalten worden, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Die Blockade der wichtigen Zürcher Verkehrsachse erweise sich mithin von einiger Intensität und habe Auswirkungen auf viele Privatpersonen gehabt. Allerdings habe sie nicht in erster Linie den Protestgegenstand tangiert, sondern den Tram- und Individualverkehr, was von den Demonstranten durchaus beabsichtigt gewesen sei, um auf ihr Fernziel, den Klimawandel, aufmerksam zu machen (angefochtenes Urteil E. 1.5.3 S. 17). Die Blockade der kompletten Quaibrücke sei im von der Verteidigung eingereichten Auszug der Facebook-Seite von "Extinction Rebellion Zürich", worin einzig von einer gewaltfreien "Aktion" ab 11.30 Uhr auf dem Sechseläutenplatz mit Musik und Kurzreferaten die Rede sei, nicht angekündigt worden, weshalb die Polizei den Verkehr nicht frühzeitig habe umleiten können, um die Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer möglichst gering zu halten. Letzteres wäre zudem ohnehin nur für den Individualverkehr möglich gewesen, während sich der schienengebundene öffentliche Verkehr der fünf über die Quaibrücke führenden Tramlinien im Tramnetz der VBZ mit seiner hohen Taktfrequenz kaum sinnvoll hätte umleiten lassen. Gleichwohl sei den Teilnehmenden die Möglichkeit gegeben worden, ihre Anliegen während rund 40 Minuten an prominenter Örtlichkeit in Zürich öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren, indem die Blockade auf der Quaibrücke zunächst noch straffrei toleriert und erst um 12.39 Uhr mit der mehrfach angedrohten polizeilichen Kontrolle und Verzeigung der noch anwesenden Personen begonnen worden sei. Die Behörden hätten damit ein gewisses Mass an Toleranz an den Tag gelegt. Die Aufrechterhaltung der Blockade - mit Blick auf die Teilnahme der Beschwerdeführerin mindestens bis 13.47 Uhr - habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Situation zahlreicher Verkehrsteilnehmer gezeitigt, die über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit verbundenen, von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgegangen sei. Art und Schwere der drohenden Sanktion in Bezug auf den Nötigungstatbestand seien sodann mit Blick auf den üblicherweise bestehenden Vorrang von Geldstrafen bei geringem Verschulden und in Anbetracht des Umstands, dass bei der Strafzumessung die von der Beschwerdeführerin verfolgten Interessen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen seien, nicht unverhältnismässig. Daran vermöchten auch die von der Verteidigung zitierten Entscheide des EGMR nichts zu ändern, da die jeweiligen Sachverhalte nicht oder nur sehr begrenzt vergleichbar seien (angefochtenes Urteil E. 1.5.3 S. 17 bis 19). Die Blockade der Quaibrücke, an welcher sich die Beschwerdeführerin aktiv beteiligt habe, erweise sich mithin auch in Nachachtung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK als unrechtmässig (angefochtenes Urteil E. 1.5.4 S. 19).
2.2.3. Bezüglich des Schuldspruchs im Sinne von Art. 239 StGB argumentiert die Vorinstanz, die Tramlinien 2, 5, 8, 9 und 11 der VBZ, deren Kurs über die Quaibrücke führe, hätten für die Dauer der Blockade von 12.00 bis ca. 14.00 Uhr und darüber hinaus bis zum Abschluss des Polizeieinsatzes um 15.22 Uhr die Quaibrücke nicht mehr passieren können, weshalb sie ihren Betrieb während dieser ganzen Zeit hätten unterbrechen bzw. einschränken müssen. Der Zürcher Trambetrieb stelle ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem dar. Selbst Beeinträchtigungen auch nur einer Tramkomposition könnten bereits erhebliche Auswirkungen auf weitere darauf abgestimmte Verbindungen haben. Die Beschwerdeführerin habe sich erstelltermassen ab 13.06 Uhr während mindestens 41 Minuten auf der Fahrbahn der Quaibrücke, welche als Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ bezeichnet werden könne, aufgehalten, womit sie an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen massgeblich beteiligt gewesen sei. Dadurch seien nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert worden, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb sei weit über den Raum Bellevue-Quaibrücke-Bürkliplatz hinaus tangiert worden. Die Störung sei weit über das Mass einer im Zusammenhang mit der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verbundenen und von Dritten zu tolerierenden geringfügigen Störung hinausgegangen. Unbehelflich sei das Vorbringen der Verteidigung, wonach man seitens der Demonstranten den Tramverkehr eigentlich habe passieren lassen wollen, die Polizei diesen dann aber "aus eigenem Antrieb" eingestellt habe. Die Demonstrationsteilnehmer - darunter auch die Beschwerdeführerin selber samt Transparent - hätten sich zeitweise auch auf den Tramtrassees aufgehalten. Hinzu komme, dass auch für die Demonstranten deutlich erkennbar gewesen sei, dass die Polizei aus Sicherheitsgründen Tramdurchfahrten in unmittelbarer Nähe der Demonstrierenden habe unterbinden müssen (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 21 ff.).
2.2.4. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung erwägt die Vorinstanz u.a., dem motorisierten Individualverkehr sei, sofern die betroffenen Personen nicht vor Ort hätten ausharren wollten, ein Umweg aufgezwungen worden, der distanzmässig zwar relativ kurz gewesen sei (etwa via Limmatquai resp. Stadthausquai über die Münsterbrücke). Dabei sei indes notorisch, dass durch die Sperrung einer zentralen grossen Verkehrsachse selbst bei vorhandener Möglichkeit einer Umleitung ein erhebliches Verkehrschaos, zeitlich längere Verzögerungen und auch Rückstau entstehe. Benutzer des öffentlichen Verkehrs hätten ebenfalls Umleitungen und damit verbundene längere Fahrzeiten in Kauf nehmen müssen. Offensichtlich habe die Gruppierung darauf abgezielt, die Kundgebung für die bereits anfänglich kommunizierten zwei Stunden (bis 14.00 Uhr) aufrechtzuerhalten (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 25). Durch die Blockade an einem Nadelöhr des zürcherischen Tramverkehrs sei der Betrieb von nicht weniger als fünf Tramlinien mehr als nur kurzzeitig in beide Richtungen unterbrochen worden. Dies führe notorisch dazu, dass die Verkehrsmittel umgeleitet - was nur begrenzt möglich sei - oder vorzeitig gewendet werden müssten, was regelmässig mit Verspätungen und Ausfällen einhergehe. Der Trambetrieb sei hingegen nicht gänzlich aufgehoben worden und es seien ohne weiteres schwerwiegendere Störungen des öffentlichen Verkehrsbetriebs denkbar (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 26).
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erwähnt eine Verletzung von Art. 29 StPO (vgl. Beschwerde S. 7). Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag.
4.
4.1. Die beschuldigte Person hat, wie die übrigen Parteien, das Recht, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO sowie Art. 331 Abs. 2 und Art. 345 StPO für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Beweisanträge sind im Berufungsverfahren in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO) zu stellen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.4). Gemäss Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO können von der Verfahrensleitung abgelehnte Beweisanträge (vgl. Art. 331 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO ) an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Art. 331 Abs. 3 StPO gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Die Parteien können vor Bundesgericht mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs grundsätzlich nicht rügen, die Berufungsinstanz sei gewissen Beweisen in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nachgegangen, wenn sie es unterliessen, im Berufungsverfahren rechtzeitig entsprechende Beweisanträge zu stellen bzw. zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesene Beweisanträge an der Berufungsverhandlung zu wiederholen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4; 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.1; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; 6B_1068/2017 vom
28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; siehe für die Konfrontation mit Belastungszeugen zudem: BGE 143 IV 397
E. 3.3.1; Urteile 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 3.3.2; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. unechte Noven; vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen) dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2).
4.2. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von B.________ und C.________ wurde von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 abgewiesen, dies mit der Begründung, die beantragten Zeugeneinvernahmen seien aufgrund der derzeitigen Aktenlagen voraussichtlich nicht notwendig (vgl. kant. Akten, Urk. 55). Da die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht behauptet, sie habe ihren Beweisantrag an der Berufungsverhandlung vom 11. April 2023 wiederholt, und sich solches auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist auf ihre Rüge, die Vorinstanz habe die beiden Zeuginnen zu Unrecht nicht einvernommen, nicht einzutreten.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ist aus dem angefochtenen Entscheid zudem ohne Weiteres ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine Einvernahme der beiden Zeuginnen nicht als notwendig erachtete (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 und 20). Die Vorinstanz setzt sich hierfür u.a. mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Nichtanhandnahmeverfügungen auseinander und zeigt auf, dass diese nicht in Nachachtung einer angeblich von der Polizei für die "Sanitäterinnen" ausgesprochenen ausdrücklichen Tolerierung ihres Verbleibes auf der Brücke ergingen, sondern weil die Staatsanwaltschaft anhand der verfügbaren, von der Polizei erstellten Fotos der Demonstrationsteilnehmer die Beweislage als ungenügend erachtete (angefochtenes Urteil E. 1.5.5 S. 20).
4.3. Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sie kritisiert, der Einsatzleiter der Polizei hätte zu den Beweggründen für die totale Sperrung der Quaibrücke befragt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 18). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe einen entsprechenden Beweisantrag bereits im kantonalen Verfahren gestellt. Sie behauptet auch nicht, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
5.
5.1. Die Vorinstanz zitiert im angefochtenen Entscheid eine Internetseite von Extinction Rebellion, die sie am 11. April 2022, d.h. am Tag der Berufungsverhandlung konsultierte, ausdruckte und zu den Verfahrensakten nahm (vgl. kant. Akten, Urk. 66/1). Sie erwägt dazu, der weisse Überzieher, der die Beschwerdeführerin als medizinische Hilfsperson für die Demonstrationsteilnehmer hätte ausweisen sollen, stelle sich bei näherer Betrachtung als "Demonstrationsbekleidung" der Gruppe "Doctors for XR - Extinction Rebellion" heraus, was die Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt habe. Auf der Internetseite von "Extinction Rebellion Lausanne" weise sich diese als Zusammenschluss von Gesundheitsfachleuten aus, welche sich bewusst seien, dass der Klimawandel eine Katastrophe für die Gesundheit darstelle, und die sich vor diesem Hintergrund entschlossen hätten, gemeinsam mit "Extinction Rebellion" weltweit umspannende Aktionen des zivilen Ungehorsams zu unterstützen und durchzuführen. Die Aufschrift "Rebellion pour la santé" auf dem weissen Überzieher der Beschwerdeführerin sei mit dem Aufdruck "Doctors for XR - Extinction Rebellion" sowie dem Emblem der Gruppierung - der Sanduhr, die von "Extinction Rebellion" verwendet werde, ergänzt um eine im Bereich der Medizin oft symbolisch verwendete (dem sog. Äskulapstab entstammende) Schlange - versehen (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 8 f.).
5.2. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte (vgl. Beschwerde S. 15). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vielmehr explizit dazu befragt, ob die weisse Weste zur Gruppe Doctors for Extinction Rebellion Switzerland gehöre, was sie bestätigte (kant. Akten, Urk. 68 S. 12).
6.
6.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch
E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1,
39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Die Vorinstanz begründet willkürfrei, weshalb sie auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe von der Polizei in ihrer Funktion als medizinische Fachperson die Erlaubnis erhalten, sich trotz Wegweisung weiter auf der Quaibrücke aufzuhalten, nicht abstellt. Sie berücksichtigt hierfür insbesondere die Aussagen von D.________, der an der Demonstration vom 20. Juni 2020 als sog. Polizeikontakt zugegen war und von einer solchen ausdrücklichen Sonderbewilligung seitens der Polizei nichts mitbekommen hatte und der auch vom angeblichen Sanitätsdienst, der die Demonstration begleitet haben soll, keine Kenntnis hatte (angefochtenes Urteil S. 9). Ohnehin beschränkte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf, sich nach Ablauf des tolerierten Teils der Kundgebung für die Zeit der Polizeikontrollen im Fussgängerbereich der Quaibrücke als Sanitäterin zur Verfügung zu stellen, sondern sie nahm weiterhin aktiv an der Kundgebung auf den Fahrbahnen der Quaibrücke teil.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Durchfahrt der Trams sei nach dem von den Organisatoren ausgearbeiteten Konzept "problem- und gefahrenlos" möglich gewesen. Sie legt insoweit jedoch lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, weshalb die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll. Sie unterlässt es insbesondere, das von den Organisatoren angeblich ausgearbeitete Konzept zur problem- und gefahrenlosen Sicherstellung des Tramverkehrs näher zu erläutern. Darauf ist nicht einzutreten.
6.2.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert in subjektiver Hinsicht überdies, sie hätten die Trams auf der Quaibrücke passieren lassen wollen, was sie der Polizei auch mitgeteilt hätten. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei dahingehend geäussert haben sollte, ändert dies nichts daran, dass die Kundgebung gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht so strukturiert war, dass eine Aufrechterhaltung des Tramverkehrs problem- und gefahrenlos möglich war. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich zwar nicht an der Sitzblockade. Sie hielt sich als Teil der Demonstration jedoch stehend auf den Fahrbahnen der Quaibrücke auf und hielt zum Teil mit weiteren Demonstrationsteilnehmern ein grosses, quer über die Fahrbahn und die Tramschienen gespanntes Transparent, dies auch nach dem polizeilich tolerierten Teil der Kundgebung. Dadurch blockierte sie zusammen mit den weiteren Demonstranten den Privat- und öffentlichen Verkehr und verursachte die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin sei sich dessen bewusst gewesen und sie habe dies auch gewollt (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 14).
6.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
7.
7.1. Das Bundesgericht befasste sich mit der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich bereits im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Das erwähnte Urteil betraf eine andere Klimaaktivistin, die sich bis mindestens um 13.42 Uhr auf der Quaibrücke bzw. der dortigen Fahrbahn aufhielt und der wegen ihrer Teilnahme an der Klimademonstration über die von der Polizei tolerierte Dauer hinaus ebenfalls eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Behinderung des motorisierten Individualverkehrs vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche.
7.2. Der globale Ablauf der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und die Polizeiintervention werden im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Polizeibericht vom 6. August 2020 (kant. Akten, Urk. 1) und im Dokument "Zeitlicher Ablauf / Übersichtsaufnahmen" der Stadtpolizei Zürich (kant. Akten, Urk. 3) gleich umschrieben wie im Verfahren 6B_1173/2023. Entsprechend liegen den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen identische Sachverhaltsfeststellungen zum allgemeinen Ablauf der Kundgebung, zu der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs sowie zum Vorgehen der Polizei zugrunde wie im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Der Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB ergibt sich auch vorliegend aus der wegen der Klimakundgebung notwendig gewordenen polizeilichen Sperrung der Quaibrücke für den Tram- und Individualverkehr (vgl. Strafbefehl vom 1. Dezember 2021), der damit einhergehenden Behinderung des Tram- und Individualverkehrs und daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus teilnahm.
7.3.
7.3.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
7.3.2. Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
7.3.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
7.3.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024
E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
7.4.
7.4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
7.4.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
7.4.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
7.4.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
7.4.5. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 7.4.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
7.5.
7.5.1. Die Beschwerdeführerin erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren mehrere Tramlinien, die entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
7.5.2.
7.5.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Durch die Kundgebung vom 20. Juni 2020 kam es zum Erliegen des Verkehrs auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es sei trotz der Verkehrsumleitung und des für Autofahrer distanzmässig relativ kurzen Umwegs zu einemerheblichen Verkehrschaos, zeitlich längeren Verzögerungen und auch einem Rückstau gekommen (angefochtenes Urteil E. 3.1.1 S. 25; oben E. 2.2.4). Eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs hat unter diesen Umständen als erreicht zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1).
7.5.2.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Quaibrücke (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 8), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
7.5.3. In subjektiver Hinsicht genügt sowohl für Art. 239 Ziff. 1 StGB als auch für die Nötigung nach Art. 181 StGB eine eventualvorsätzliche Tatbegehung (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4 und 5.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB;
BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin habe um die Behinderung des Tram- und Individualverkehrs gewusst und diese gewollt (vgl. oben E. 6.2.3). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 181 StGB gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nie ihre Absicht gewesen, den Tramverkehr zu behindern, da bereits ein eventualvorsätzliches Inkaufnehmen genügt.
8.
8.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen).
8.2.
8.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
8.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
8.3.
8.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
8.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 151 I 257 E. 4.6.1.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297
E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025
E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5;
147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E.3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
8.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024
E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom
5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
8.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).
8.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 8.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
8.5.
8.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreic h vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Indes basieren die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 7.5). Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173; oben E. 8.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 7.5.2.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Auch hätten sie die Kundgebung so durchführen können, dass wenigstens ein Teil der Fahrbahn zugänglich blieb. Eine vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
Zwar besteht nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5; 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b, 3c und 5). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (zum Ganzen: BGE 151 I 257 E. 7.3.8). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebung auf der Quaibrücke stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, da die Organisatoren die Möglichkeit gehabt hätten, eine Bewilligung zu beantragen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
8.6.
8.6.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf die Urteile des EGMR in Sachen
Oya Ataman gegen die Türkei, Balçik und weitere gegen die Türkei und
Bumbeș gegen Rumänien, denen andere Sachverhalte zugrunde lagen. In den Fällen
Oya Ataman und
Balçik waren in einer Fussgängerzone durchgeführte politische Kundgebungen mit ca. 50 bzw. 46 Teilnehmern zu beurteilen, die den Behörden nicht vorschriftsgemäss angekündigt wurden, von denen - abgesehen von einer allfälligen Störung des Verkehrs bzw. einer allfälligen Behinderung der Tramlinie - jedoch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging. Entscheidend für die vom EGMR in den Verfahren
Oya Ataman und
Balçik bejahte Verletzung von Art. 11 EMRK war das unverhältnismässig harte Vorgehen der Polizei (sofortige Auflösung der Kundgebungen unter Einsatz u.a. von Tränengas und Verhaftung von Kundgebungsteilnehmern), dies einzig deshalb, weil die Behörden von den Organisatoren vorgängig nicht wie gesetzlich vorgeschrieben über die Kundgebungen informiert wurden (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Oya Ataman gegen die Türkei vom 5. Dezember 2006, Nr.74552/01, §§ 41 bis 43;
Balçik und weitere gegen die Türkei vom 29. November 2007, Nr. 25/02, §§ 51 bis 53). Das Urteil des EGMR in Sachen
Bumbeș gegen Rumänien betraf die von der Meinungsäusserungsfreiheit erfasste Aktion von drei Personen, die sich an einer für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Zugangsschranke zu einem Parkplatz anketteten und mittels eines Plakats auf ihr politisches Anliegen aufmerksam machten (vgl. Urteil des EGMR in Sachen
Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, §§ 15 und 93). Zu prüfen war die Vereinbarkeit der verhängten Busse wegen Teilnahme an einer nicht vorschriftsgemäss angekündigten öffentlichen Versammlung mit der Meinungsäusserungsfreiheit. Der EGMR stellte im Urteil
Bumbeș gegen Rumänien klar, dass die Pflicht zur Ankündigung von Versammlungen auf öffentlichem Grund nicht zum Selbstzweck verkommen darf und eine Bestrafung wegen Teilnahme an einer nicht vorschriftsgemäss angekündigten Versammlung (in casu von drei Personen) gegen die Meinungsäusserungsfreiheit verstösst, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der in Art. 10 Ziff. 2 EMRK erwähnten Interessen nicht notwendig ist (vgl. Urteil des EGMR in Sachen
Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, §§ 89 ff.).
Die zitierten Fälle sind gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht vergleichbar, weil die vorliegend zu beurteilende Kundgebung nicht in einer Fussgängerzone, sondern auf einer nicht für Fussgänger bestimmten Verkehrsfläche - überdies an einem eigentlichen Verkehrsknotenpunkt und Nadelöhr der Stadt Zürich - durchgeführt wurde, sich nicht auf eine kleine Anzahl Teilnehmer beschränkte und auf eine Behinderung des motorisierten Individualverkehrs abzielte; die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführerin ergingen nicht, weil für die Kundgebung vom 20. Juli 2020 keine Bewilligung eingeholt wurde, sondern weil die Aktivisten anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung absichtlich die rechtmässigen Aktivitäten anderer massiv störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Auch kann der Polizei nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei mit unverhältnismässiger Härte gegen die Kundgebungsteilnehmer vorgegangen.
8.6.2. Unbegründet ist weiter das Argument der Beschwerdeführerin, das Aufgebot von Sanitätspersonal bei Demonstrationen gehöre nach der Rechtsprechung des EGMR zu den positiven Leistungspflichten des Staates im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit (vgl. Beschwerde S. 19 f.). Anhaltspunkte, dass die Sicherheit der Kundgebungsteilnehmer nicht gewährleistet gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Vorinstanz legt zudem dar, dass die Stadt Zürich über ein sehr dichtes Netz von Notfallorganisationen verfügt (angefochtenes Urteil S. 9). Wie bereits erwähnt, beschränkte sich die Beschwerdeführerin nicht drauf, sich als Sanitäterin im Fussgängerbereich zur Verfügung zu stellen, sondern sie nahm auch nach Ablauf des tolerierten Teils aktiv an der Kundgebung auf den Fahrbahnen der Quaibrücke teil.
8.7. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (10 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Entscheidend ist insofern nicht die abstrakte Strafandrohung, sondern die konkret verhängte Strafe. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Gleiches gilt für die Kostenauflage. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'200.-- setzen sich aus der Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 1'000.--, den erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- und der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zusammen. Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der Verurteilung der Beschwerdeführerin (Art. 426 Abs. 1 StPO) und deren Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.8. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen. Die Vorinstanz legt dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK für eine Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit erfüllt sind. Sie nimmt hierfür auf die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts Bezug und setzt sich insbesondere auch mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen EGMR-Entscheiden
Oya Ataman, Balçik und
Bumbeș auseinander, wobei sie aufzeigt, weshalb die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht gleichgelagert sind (vgl. oben E. 8.6.1; angefochtenes Urteil S. 19).
8.9. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld