Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_713/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gabriela Marti,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, c/o Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung; Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Mai 2025 (SB240343-O/U/sm-ad).
Erwägungen
1.
Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis wirft A.________ unter anderem mehrere Raubüberfälle auf Privatpersonen und Verkaufsgeschäfte (B.________, C.________, D.________, etc.) und eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Im Zusammenhang mit der Körperverletzung habe A.________ einem unbekannten Geschädigten, nachdem dieser zu Boden gestürzt sei, zweimal mit seinem Fuss heftig gegen den Kopf getreten. Nachdem er von herbeigeeilten Personen zwischenzeitlich festgehalten worden sei, habe er den weiterhin auf dem Boden liegenden Geschädigten erneut getreten. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, diesen erheblich zu verletzen.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach ihn das Jugendgericht des Bezirks Horgen des mehrfachen Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie des BetmG (SR 812.121) schuldig. Bezüglich diverser weiterer Vorwürfe ergingen Freisprüche oder das Verfahren wurde eingestellt. Das Jugendgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--, die bereits vollumfänglich durch Haft, vorsorgliche Unterbringung und vorzeitigen Strafvollzug erstanden seien. Es wurde eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet und auf eine Landesverweisung verzichtet.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürichs mit Urteil vom 23. Mai 2025 vom Vorwurf des Raubes betreffend Anklageziffer 3 frei. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde bestätigt. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--, die beide bereits vollständig erstanden seien. Von einer Massnahme für junge Erwachsene wurde abgesehen. A.________ wurde für fünf Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 1, 3, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Ihm sei für die erlittene Überhaft eine Genugtuung von Fr. 65'000.--, eventualiter Fr. 48'750.--, je zzgl. 5 % Zins ab jeweiligem Hafttag zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter schwere Körperverletzung und moniert dabei im Wesentlichen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung als eventualvorsätzliche Tatbegehung. Seine Vorbringen erschöpfen sich über weite Strecken in appellatorischer Kritik, wobei er primär seine Plädoyers vor erster und zweiter Instanz zusammenfasst und darauf verweist. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid findet kaum statt. Soweit überhaupt auf die Rügen des Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz legt willkürfrei und auch sonst bundesrechtskonform dar, weshalb sie von heftigen Tritten gegen den Kopf des Geschädigten ausgeht und darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer mit Eventualvorsatz gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f., 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Freiheitsstrafe von 27 Monaten sei auf 18 Monate zu reduzieren. Soweit er sich hierzu auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zukommende weite Ermessen verletzt hätte.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, selbst eine Strafzumessung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. So führt er aus, eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung "erschein[e] als zu hoch", weil der Versuch, der vorausgegangene Alkohol- und Drogenkonsum und der akute Erregungszustand zu wenig strafmindernd berücksichtigt worden seien. Entgegen der Vorinstanz "erschein[e] eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Umfang von 8 Monaten angemessen". Im Rahmen der Täterkomponente "erschein[e] die vorgenommene Strafreduktion von insgesamt 10 % [...] als zu gering". Vielmehr erscheine "eine Strafreduktion von 25 % als angemessen. Damit vermag er von vornherein keine Ermessenverletzungen darzulegen und solche sind auch nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehen lässt sich schliesslich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzen würde, indem sie die Einsatzstrafe für die vier vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Raube um insgesamt 6 Monate erhöht. Es kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden, die nicht zu beanstanden sind (angefochtenes Urteil S. 22-24).
5.
Da der Beschwerdeführer sein Begehren um Genugtuung für eine erlittene Überhaft einzig mit der beantragten Strafreduktion, die nicht erfolgt, begründet, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen.
6.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS an.
6.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und wurde wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und c StGB grundsätzlich erfüllt.
6.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
6.3. Auch bezüglich der Landesverweisung ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht im Rahmen seiner "Vorbemerkungen" bereits darin erkennt, dass die Vorinstanz die Frage eines schweren persönlichen Härtefalls offengelassen hat, weil im Rahmen der Interessenabwägung ohnehin von überwiegenden öffentlichen Interessen auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Weil es sich um kumulative Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Landesverweisung handelt, genügt für deren Anordnung, dass eine davon nicht gegeben ist (vgl. Urteil 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 2.3.3, mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat sich mit den persönlichen Interessen des 21-jährigen Beschwerdeführers (geb. 2004) hinreichend auseinandergesetzt und insbesondere berücksichtigt, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und er in Somalia "kaum Integrationschancen" habe. Er verfüge über einen "Sek-C-Abschluss", habe jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Er kenne keine geregelte Tagesstruktur und sei bisher, obwohl er arbeitsfähig sei, nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine besondere Intensität der familiären Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter und Geschwistern sei gemäss Vorinstanz nicht erkennbar. Insgesamt würden nur die lange Aufenthaltsdauer und die fehlenden Beziehungen zu Somalia für einen Härtefall sprechen.
Die Frage des Härtefalls lässt die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt, offen. Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt sie, dass der Versuch einer schweren Körperverletzung und ein Raub unter Mitführung einer Eisenstange schwerwiegende Verstösse gegen die Sicherheit und Ordnung darstellten, zumal dadurch besonders hochwertige Rechtsgüter der Opfer tangiert würden. Mit Blick auf das Strafmass von 27 Monaten Freiheitsstrafe weist die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung zur Zweijahresregel hin, wonach es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Richtigerweise berücksichtigt die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 6. März 2020 wegen zahlreicher Delikte, darunter wiederum Raub, verurteilt worden sei. Auch habe er nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens seine Delinquenz mehrfach fortgesetzt. Gegenüber den Institutionen, in denen er untergebracht gewesen sei, habe er sich unkooperativ und aggressiv gezeigt. Auch sei er zwischenzeitlich mit Strafbefehl vom 23. Juli 2024 erneut verurteilt worden, weil er in der Öffentlichkeit eine verbotene Schreckschusspistole mit sich geführt habe. Selbst nachdem er im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich verurteilt worden sei und damit gewusst habe, dass eine Landesverweisung im Raum stehe, habe er im August 2024 eingestandenermassen erneut einen Raubüberfall auf eine B.________-Filiale verübt. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Ausgangslage von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit ausgeht, dass der Beschwerdeführer erneut mit den Anlasstaten vergleichbare Delikte begeht, ist nicht zu beanstanden. Sie verstösst weder gegen Bundesrecht noch gegen Art. 8 EMRK, wenn sie zum Schluss kommt, die dargelegten öffentlichen Interessen würden die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
6.4.
6.4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich über weite Strecken wiederum in rein appellatorischer Kritik. Er beruft sich dabei frei auf Umstände, welche die Vorinstanz nicht feststellt, ohne Willkür zu rügen. Auf die Begründung der Vorinstanz nimmt er kaum Bezug. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
6.4.2. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Schwere der Tat davon ausgeht, die Strafe von 27 Monaten liege im unteren Bereich des Strafrahmens von 10 Jahren beim Raub, weshalb nicht von einer besonders schweren Straftat auszugehen sei, ist ihm nicht zu folgen. Die Bezeichnung als "leicht" ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensbewertung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Bereich des Strafrahmens situierten Strafmass stehen muss (vgl. hierzu BGE 136 IV 55 E. 5.9). Dies schliesst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens bei der Prüfung der Landesverweisung nicht aus (vgl. Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.1; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). Besondere Umstände, die trotz der über zweijährigen Freiheitsstrafe erlauben würden, auf eine Landesverweisung zu verzichten, legt der Beschwerdeführer keine dar.
6.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf definitive Vollzugshindernisse. Seine Vorbringen basieren erneut nicht auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und er rügt diesbezüglich weder Willkür noch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist dem Beschwerdeführer sodann entgegenzuhalten, dass er sich darauf nach Abs. 7 lit. a und b derselben Bestimmung selbst dann nicht berufen könnte, wenn seine Darstellung zutreffen sollte (Art. 83 Abs. 7 AIG; vgl. Urteil 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.4, mit Hinweisen).
6.5. Was schliesslich die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anbelangt, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 35). Angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und der diversen Schuldsprüche, die jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, ist die Anordnung der Ausschreibung im SIS nicht zu beanstanden.
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni