Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_63/2026
Urteil vom 6. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzugsfiktion (mehrfache Veruntreuung etc.); Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 24. September 2025 (460 25 81).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schrieb das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zufolge Rückzugs der Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. September 2025 als gegenstandslos ab. Dagegen reicht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein und stellt zugleich ein Gesuch um Fristwiederherstellung.
2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der mit Gerichtsurkunde versandte Beschluss vom 24. September 2025 wurde der damaligen amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. September 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG begann demnach am
26. September 2025 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 27. Oktober 2025. Umstände, die einen Eröffnungsmangel zu begründen vermöchten, der diesem Fristenlauf entgegenstünde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insofern genügt es nicht, pauschal zu behaupten, das "Datum der rechtsgenüglichen Eröffnung" sei "umstritten" bzw. "ohne Akteneinsicht nicht verlässlich verifizierbar". Namentlich bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die damalige amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren eingesetzt worden war und der angefochtene Beschluss zu Recht ihr als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt wurde (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde hätte demnach, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. Oktober 2025, bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerdeeingabe vom 22. Januar 2026 wurde der Schweizerischen Post indessen erst am 22. Januar 2026 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Sie ist folglich verspätet.
3.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei nachweist, dass sie oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (statt vieler Urteile 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Frist "insbesondere zur Sicherung des Rechtsmittelzugangs". Er weist darauf hin, im Vollzug zu sein, und macht geltend, Zustellungen und Fristen nicht eigenständig prüfen zu können. Er sei auf eine Verteidigung angewiesen. Er habe den Rechtsmittelzugang nicht freiwillig preisgegeben. Er bestreite sowohl einen Rückzug als auch die tatsächlichen Grundlagen der Rückzugsfiktion. Würde der Rechtsmittelzugang "wegen Zustell- und Erreichbarkeitsfragen" verloren gehen, sei eine Wiederherstellung ernsthaft zu prüfen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht leicht nachzuvollziehen. Unklar bleibt, auf welchen "nicht freiwillig preisgegebenen Rechtsmittelzugang" er sich bezieht, was er damit meint und was er daraus ableiten will. Inwiefern ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG vorliegen könnte, ist damit jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht im Ansatz auf, dass und weshalb er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, sich über die Zustellung des kantonsgerichtlichen Beschlusses zu informieren und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG fristgerecht Beschwerde in Strafsachen zu erheben oder erheben zu lassen. Entscheidend ist, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, mit der ihm bestellten amtlichen Verteidigerin Kontakt zu halten. Es steht ausser Frage, dass er wusste, wer seine amtliche Verteidigerin war. Entsprechend hätte er es in der Hand gehabt, Kenntnis vom Gang des Berufungsverfahrens via seine amtliche Verteidigerin zu erhalten. Inwiefern ihm eine Kontaktaufnahme bzw. Kommunikation mit der amtlichen Verteidigerin nicht möglich gewesen sein soll, ist gestützt auf seine Ausführungen nicht im Ansatz ersichtlich. Seine Vorbringen, für Zustellungen (stets) erreichbar bzw. nicht unerreichbar gewesen zu sein, erschöpfen sich in blossen Behauptungen und gehen zudem an der Sache vorbei. Dasselbe gilt, soweit er sinngemäss vorbringt, sich im Strafvollzug zu befinden bzw. im massgeblichen Zeitraum befunden zu haben; einen unverschuldeten Hinderungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG vermag der Beschwerdeführer damit nicht nachzuweisen. Nach dem Gesagten kann er nicht für sich beanspruchen, unverschuldet ausser Stande gewesen zu sein, gegen den angefochtenen Beschluss vom 24. September 2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesgericht einzureichen. Für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist besteht damit kein Raum.
4.
Auf die Beschwerde ist damit wegen Verspätung nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill