Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_61/2026
Urteil vom 9. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Freiheitsberaubung, Strafzumessung, Verletzung des Beschleunigungsgebots; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Oktober 2025 (ST.2023.122-SK3 und ST.2023.123-SK3).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. Oktober 2025 vom Vorwurf der falschen Anschuldigung frei. Es sprach ihn hingegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs und Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft von 2 Tagen) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem sprach das Gericht ein Tätigkeitsverbot im Bereich des Sicherheitsdienstes und der Polizei für 5 Jahre aus. Schliesslich regelte es die Beschlagnahmungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 die Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2025. Er sei von den Vorwürfen des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.
Den Antrag auf Freisprechung vom Vorwurf des Angriffs begründet der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten.
4.
Die Vorinstanz sieht den Tatbestand der Freiheitsberaubung als erfüllt an. Sie stützt sich bei der Beweiswürdigung primär auf die Videoaufnahme aus dem Lagerraum des B.________-Shops. Zusammengefasst gelangt sie zum Schluss, die mehrminütige Fixation mit Arretierung und Fesselung des Privatklägers durch den Beschwerdeführer und C.________ sei ohne Grund und damit unrechtmässig erfolgt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in appellatorischen Vorbringen. Dies ist z.B. der Fall, wenn er geltend macht, die Arretierung, Fixierung und Fesselung des Privatklägers hätte bis zum Eintreffen der Polizei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht rund sieben Minuten, sondern maximal 2 Minuten 45 Sekunden gedauert. Dies gilt weiter genauso für seine Behauptung, nie die Absicht gehabt zu haben, die Bewegungsfreiheit des Privatklägers einzuschränken; es sei ihm nur um "die Überbrückung der Situation im Interesse aller" gegangen. Mit seinen Vorbringen erläutert der Beschwerdeführer einzig seine Sicht der Dinge, ohne indes aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Dauer der Arretierung, Fixierung und Fesselung des Privatklägers und zum subjektiven Tatbestand (Wissen, Wollen) willkürlich sein könnten. Dass die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht von der Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 Ziff. 1 StGB ausgegangen und Bundesrecht verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer, der die Rechtslage einzig unter Zugrundelegung seiner eigenen Sachverhaltsversion erörtert, ebenfalls nicht aufzuzeigen.
5.
Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (gezielter Fusstritt mit schwerem Schuhwerk gegen den Kopf des Privatklägers). Sie würdigt erneut die Videoaufnahme aus dem Lagerraum des B.________-Shop, die vom Beschwerdeführer verfassten WhatsApp-Nachrichten an Bekannte (z.B. "Chnüschiebe usgränkt mis ganze bei kaputt defür dem hueresohn id frasse kickt...schädelbruch [...]" oder "hanem na id Frässe kickt und de schädel kaputt gmacht"), deren Reaktionen auf das mitgeschickte Video (z.B. "Bro aber da Video. Da het niemert gseh oder. Bulle oder so"), die Kopfverletzung des Privatklägers und den Umstand, dass sich die Verletzung plausibel mit einem Fusstritt vereinbaren lasse. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, die objektiven Beweise legten nahe, dass der Beschwerdeführer gezielt und bewusst mit voller Kraft zugetreten habe. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Mit seinem Vorbringen, es handle sich um einen gezielten Fusstritt in den Rücken, beschränkt sich der Beschwerdeführer wiederum darauf, dem Bundesgericht sein eigenes Narrativ zu präsentieren und den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüberzustellen, ohne im Ansatz aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben könnte. Seine Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist.
6.
Die Vorinstanz begründet die ausgefällte Strafe einlässlich. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche sie im Dispositiv des angefochtenen Urteils ausdrücklich feststellt, trägt sie mit einer Strafreduktion von acht Monaten Rechnung. Inwiefern diese Beurteilung der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Behauptung, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot bei der Strafzumessung nur unzureichend berücksichtigt, genügt für sich alleine nicht, um auf eine rechts- bzw. ermessensfehlerhafte Strafzumessung zu schliessen. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung moniert, weil dem Mitbeschuldigten für die Verletzung des Beschleunigungsgebots "prozentual" eine höhere Strafreduktion gewährt worden ist. Einen Anspruch auf prozentual gleiche Strafreduktion bei Mitbeschuldigten gibt es nicht, auch nicht bei objektiv identischer Verfahrensdauer. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Frage, in welchem Umfang eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Einzelfall konkret zu berücksichtigen ist, die Dauer des Verfahrens nicht allein massgeblich ist.
7.
Insgesamt vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill