Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_576/2025
Urteil vom 19. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; Verwertbarkeit von Beweisen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Mai 2025 (SU240043-O/U/sm).
Erwägungen
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdeführerin in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2024 am 16. Mai 2025 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 1'800.--.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch und rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 StPO und § 21 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1). Sie argumentiert, es habe keinen Anlass für ihre Kontrolle bestanden, weshalb diese und damit auch die anschliessende Durchsuchung ihrer (Beschwerdeführerin) Umhängetasche rechtswidrig seien. Die so erhobenen Beweise seien nicht verwertbar, womit keine belastenden Beweise vorliegen würden und sie freizusprechen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Personenkontrolle habe auf einer sicherheitspolizeilichen Grundlage beruht, womit kantonales Polizeirecht zur Anwendung gelange. Die Personenkontrolle gemäss § 21 PolG/ZH dürfe nicht anlassfrei erfolgen und müsse auf objektiven Gründen basieren, wie dem Vorliegen einer verworrenen Situation, der Anwesenheit des Betroffenen in der Nähe eines Tatortes, einer Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person oder Verdachtselementen hinsichtlich einer Straftat (mit Verweis auf BGE 136 I 87 E. 5.2 zu § 21 PolG/ZH). Gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich könne die Feststellung spezifischer Umstände gemäss § 21 PolG/ZH aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar seien. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns dürfe an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (angefochtenes Urteil E. II.2.4 S. 10 ff.).
Die Vorinstanz führt zusammengefasst weiter aus, im Polizeirapport vom 4. September 2022 sei festgehalten worden, dass der Polizei anlässlich einer allgemeinen Fahrzeug- sowie Personenkontrolle ein Taxi mit einem Fahrgast aufgefallen sei. Aus der Ergänzung zum Polizeirapport vom 28. Mai 2024 ergebe sich, dass die Polizei anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit eine stehende Kontrolle (allgemeine Fahrzeug- sowie Personenkontrolle) durchgeführt habe. Dabei habe sie sämtliche Fahrzeuge, die vom Stadtkreis 4 herkommend stadtauswärts gefahren seien, kontrolliert. Unter den kontrollierten Fahrzeugen habe sich auch das im Hauptrapport erwähnte Taxi befunden. Die Personalien des Fahrers sowie dessen Beifahrerin (Fahrgast) seien überprüft worden. Aus der polizeilichen Datenbank sei zu entnehmen gewesen, dass die Beifahrerin von 2012 bis 2021 etliche Male als Betäubungsmittelhändlerin sowie Betäubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getreten sei. Zudem habe sie sich äusserst nervös verhalten, da sie ihre Personalien nur widerwillig habe bekannt geben wollen. Es sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden würden, um ihren Geschäften nachzugehen (angefochtenes Urteil E. II.2.4 S. 12). Aufgrund des äusserst nervösen Verhaltens der Beschwerdeführerin und der polizeilichen Erfahrung, wonach die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden würden, um ihren Geschäften nachzugehen, wobei das Taxi vom Stadtkreis 4 aus, wo bekanntlich immer wieder Drogengeschäfte abgewickelt würden, stadtauswärts gefahren sei, hätten durchaus objektive Gründe vorgelegen, die Anlass für eine Personenkontrolle geboten hätten. Sowohl die Auffälligkeiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch die Örtlichkeit hätten aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten ein polizeiliches Handeln geboten. An die Verdachtslage dürfe kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Die Polizei müsse Personenkontrollen durchführen können, um strafbares Verhalten zu ahnden und zu verhindern, was durch allzu formalistische Vorschriften verhindert würde. Vorliegend sei die Kontrolle der Beschwerdeführerin folglich nicht anlassfrei erfolgt und angesichts des geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte auch verhältnismässig gewesen. Die aus der Kontrolle und der Durchsuchung der Umhängetasche gewonnenen Beweise seien verwertbar (angefochtenes Urteil E. II.2.4 S. 13).
2.3.
2.3.1. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden (i.S.v. Art. 140 StPO) erhoben wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).
2.3.2. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO (vgl. Art. 215 StPO zur polizeilichen Anhaltung) ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteile 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.2; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3).
2.3.3. Gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 2 PolG/ZH).
2.3.4. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 105 E. 3.3.1; 138 I 143 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 I 108 E. 4.4.1; 144 IV 136 E. 5.7 f.).
2.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz legt dar, dass für die Personenkontrolle gemäss § 21 PolG/ZH objektive bzw. spezifische Gründe erforderlich seien. Dass sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Fahrzeug- und Personenkontrolle der Polizei sowie der situativen Gegebenheiten in Bezug auf den Stadtkreis 4 in willkürlicher Art und Weise (vgl. E. 2.2.4 oben) davon ausgegangen wäre, dass für die Personenkontrolle solche objektive Anhaltspunkte vorlagen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Polizei habe den Umstand, dass das Taxi vom Stadtkreis 4 stadtauswärts gefahren sei, nicht als Grund für die Personenkontrolle angegeben und dieser könne auch nur dann Anlass für eine Personenkontrolle darstellen, wenn die Polizei sämtliche Taxifahrgäste kontrolliere. Es hätten vorliegend also weitere konkrete Gründe vorliegen müssen, um ihre Personenkontrolle zu rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Polizei gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf den Ergänzungsrapport vom 28. Mai 2024 (kantonale Akten, act. 24) augenscheinlich
sämtliche Fahrzeuge kontrollierte, die vom Stadtkreis 4 stadtauswärts fuhren, darunter auch Taxis, da eine Mehrheit der Betäubungsmittelhändler diese verwenden würde. Unter den kontrollierten Fahrzeugen befand sich denn auch das Taxi, in dem sich die Beschwerdeführerin aufhielt. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf diese Feststellung ein und zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass diese willkürlich ist.
Die Vorinstanz bejaht somit, ohne in Willkür zu verfallen, objektive Gründe bzw. einen Anlass für die Personenkontrolle und verneint eine Rechtswidrigkeit derselben. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von § 21 PolG/ZH ist nicht erkennbar. Damit erweist sich auch die Rüge, Art. 141 Abs. 2 StPO sei verletzt, als unbegründet, erhebt die Beschwerdeführerin diese doch ausschliesslich mit Blick auf § 21 PolG/ZH.
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands und der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind ihr reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib