Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_532/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Kaufmann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Tätlichkeiten; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 2. Mai 2025
(501 2024 46).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wirft A.A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 16. Mai 2023 zusammengefasst vor, er habe im Jahre 2019 B.A.________ (nachfolgend auch: Privatklägerin) während der Fahrt im Fahrzeug zwischen U.________ und V.________ mit der Faust in das Gesicht geschlagen, so dass dieses angeschwollen sei und sich blau verfärbt habe. Zudem sei er zwischen Juni 2020 und dem 29. November 2021 gegenüber B.A.________ regelmässig, ungefähr alle drei Wochen, gewalttätig gewesen. Unter anderem habe er ihr am 1. Juli 2021 auf den Kopf geschlagen, sie gegen die Wand gestossen und ihr das Handgelenk zusammengedrückt. Am 29. November 2021 habe er sie zudem gestossen, sodass sie mit der rechten Hand an die Wand geschlagen sei, wobei diese angeschwollen sei und sich blau verfärbt habe.
B.
Am 28. November 2023 verurteilte der Polizeirichter des Seebezirks A.A.________ wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB zum Nachteil von B.A.________, begangen in W.________ und im Kosovo vom 1. Januar 2019 bis zu m 29. November 2022
[recte: 2021], zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.--. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB, ebenfalls zum Nachteil von B.A.________, angeblich begangen in U.________ im Jahre 2019, wurde er freigesprochen.
Gegen dieses Urteil führte A.A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
C.
Mit Urteil vom 2. Mai 2025 sprach der Strafappellationshof des Kantons Freiburg A.A.________ in Gutheissung der Anschlussberufung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 lit. b StGB zum Nachteil von B.A.________, begangen während der Fahrt zwischen U.________ und V.________ im Jahre 2019, sowie wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. b. StGB zum Nachteil von B.A.________, begangen in W.________ und im Kosovo zwischen dem 29. November 2020 und dem 29. November 2021, schuldig. Der Strafappellationshof verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Zudem wurde A.A.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung an B.A.________ verpflichtet.
D.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Strafappellationshofs sei teilweise aufzuheben, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und es sei von jeglicher Strafe abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Strafappellationshof zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteile 6B_806/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1.3; 6B_95/2025 vom 14. Mai 2025 E. 1.2).
2.
2.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Ihm werde vorgeworfen, im Jahre 2019 die Privatklägerin im Fahrzeug zwischen U.________ und V.________ geschlagen zu haben. Zudem habe er sie im Auto in Kosovo mehrfach geschlagen. Der Terminus "im Jahre 2019" sei zu unpräzise, zumal er ihm nicht erlaube, sich wirksam zu verteidigen. Die Angabe des vermeintlichen Tatdatums wäre viel wichtiger gewesen, als die Ortsangabe, um einen Alibibeweis erbringen zu können. Dasselbe gelte für den Vorwurf, wonach er zwischen dem 29. November 2020 und dem 29. November 2021 regelmässig gegenüber der Privatklägerin gewalttätig gewesen sei. Die Zeitspanne von einem Jahr sei zu unpräzise.
Auf diese Rüge des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist lediglich der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 2. Mai 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG), der sich nicht zu dieser Frage äussert. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe die Rüge vor der Vorinstanz vorgebracht, diese habe sich jedoch - in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht dazu geäussert. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteile 6B_381/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen der Mutter der Privatklägerin unverwertbar seien, da sie das Ergebnis von Suggestivfragen seien. Die Fragen seien nicht neutral gestellt und ihr seien die Antworten bereits in den Mund gelegt worden. Auch seien die gestellten Zusatzfragen eines anwesenden Rechtsvertreters im höchsten Mass suggestiv gewesen. Dass er eine Unverwertbarkeit der fraglichen Aussagen schon vor Vorinstanz gerügt hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht und macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht geltend; bereits aus diesem Grund ist auf die Rüge der Unverwertbarkeit nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor). Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass seine Vorbringen letztlich nicht die Frage der Verwertbarkeit, sondern jene der Beweiswürdigung beschlagen (vgl. Urteile 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.2, 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Hierauf ist an gegebener Stelle einzugehen (vgl. E. 3.4 hiernach).
3.
3.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Beweise in rechtswidriger und willkürlicher Weise gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie die Unschuldsvermutung verletzt.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz fasst vorab die Ergebnisse der Strafuntersuchung zusammen. So sei die Privatklägerin zweimal von der Kantonspolizei, einmal von der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung einvernommen worden und habe ihre Aussagen jeweils bestätigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 6.2.1). Auch der Beschwerdeführer sei insgesamt dreimal einvernommen worden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f. E. 6.2.2). Weiter gebe es eine Diagnose der die Privatklägerin behandelnden Ärztin des Spitals X.________ vom 2. Dezember 2021 (einen Tag nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin) inklusive einer Fotodokumentation, verschiedene von der Privatklägerin eingereichte Fotos weiterer Verletzungen, ein Foto von einer eingeschlagenen Türe, einen schriftlichen Verlaufsbericht mit Fotoaufnahmen sowie diverse Unterlagen des Scheidungsverfahrens. Ferner liege ein schriftlicher Bericht einer Psychologin vom 15. Juli 2022 vor, die der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziere (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 E. 6.2.3-6.2.7). Sodann sei C.________ (eine Freundin der Privatklägerin seit der Kindheit) bei der Kantonspolizei als Auskunftsperson und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen worden. Ebenfalls sei die Mutter der Privatklägerin während des Verfahrens einmal als Auskunftsperson und einmal als Zeugin einvernommen worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f. E. 6.2.8 f.). Schliesslich sei auch noch der die Anzeige der Privatklägerin entgegennehmende Polizist anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E. 6.2.10).
3.3.2. Die Vorinstanz führt aus, die von der Erstinstanz vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht zu beanstanden. Es erweise sich, dass die Überzeugung der Erstinstanz auf einer gewissenhaften Prüfung der Beweisergebnisse beruhe (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E. 7).
So sei unbestritten, dass es im Jahre 2019 auf der Autofahrt zwischen U.________ und V.________ zu einem Vorfall gekommen sei, dieser werde jedoch von den beiden Parteien unterschiedlich umschrieben. Der Beschwerdeführer beschreibe den Vorfall anlässlich der verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin unverändert geblieben. Auch die beiden Zeuginnen (Freundin und Mutter der Privatklägerin) hätten bestätigt, die Verletzung am linken Auge festgestellt zu haben. Die Privatklägerin habe erklärt, sie habe versucht, mit Make-Up die sichtbaren Verletzungen abzudecken. Dennoch sei die Verletzung mehreren Personen aufgefallen. Sie habe jeweils als Grund angegeben, es sei eine allergische Reaktion der aufgeklebten Wimpern. Auch im Zusammenhang mit den übrigen Vorkommnissen ergebe sich ein Gesamtbild, welches zweifelsfrei den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer während dieser Autofahrt der Privatklägerin ins linke Auge geschlagen habe. Das Auge sei angeschwollen und blau geworden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 10 E. 7.1).
Auch in Bezug auf die mehreren Vorkommnisse, welche blaue Flecken an den Händen und den Handgelenken zur Folge gehabt hätten, sei die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Aussagen der Privatklägerin würde mit den Zeugenaussagen übereinstimmen. Die Mutter, die Freundin und auch der die Anzeige entgegennehmende Polizist hätten die Verletzungen gesehen. Die Mutter habe mit eigenen Augen gesehen, dass und wie der Beschwerdeführer die Privatklägerin geschlagen habe. Über die Ende November 2021 erlittenen Verletzungen liege zudem eine ärztliche Bestätigung mit einer Fotodokumentation vor. Für die Version des Beschwerdeführers spreche lediglich seine eigene Aussage, welche jedoch nicht glaubhaft sei. Er streite jegliche Handgreiflichkeit ab und habe die von der Privatklägerin erlittenen blauen Flecken nie festgestellt, was nicht nachvollziehbar sei, da die Verletzungen auch von Drittpersonen festgestellt worden seien. Zur Begründung von Zweifel könne er sich auch nicht auf die von ihm eingereichten Fotoaufnahmen berufen. Die Privatklägerin habe überzeugend ausgeführt, dass sie ihre Ehe noch habe retten wollen und aus Scham niemandem die Wahrheit erzählt habe. Dass sie bei besonderen Gelegenheiten wie Geburtstagsfesten oder Ferien glücklich und lachend in die Kameralinse geschaut habe, spreche nicht gegen den von ihr geschilderten Ablauf bei den regelmässigen Wutausbrüchen ihres Ehemannes. In der Gesamtheit ergebe sich beim Beschwerdeführer ein Bild eines machtausübenden und aggressiven Ehemannes, der von körperlichen Angriffen gegenüber seiner Ehefrau nicht zurückschrecke. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin betreffe, könne weiter auf die Bestätigung der Psychologin sowie die Aussagen des die Anzeige entgegennehmenden Polizisten verwiesen werden. Beide hätten deren Aussagen als glaubhaft beurteilt. Es sei kein Motiv erkennbar, aus welchem Grund die Privatklägerin den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte anzeigen sollen. Hinzu komme, dass es auch Fotoaufnahmen gebe von den Verletzungen der Privatklägerin, die die geschilderten Vorkommnisse ebenfalls bestätigen würden. Vor diesem Hintergrund seien die gegenüber der Privatklägerin bis zur Trennung Ende November 2021 wiederholten Tätlichkeiten erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 f. E. 7.2).
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
3.4.1. Wo sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Dies trifft etwa zu, wenn er erklärt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Privatklägerin glücklich mit ihm auf Bilder posiert habe, mit ihm hätte verreisen wollen oder das dreijährige Ehejubiläum hätte feiern wollen, wenn er doch - wie von der Vorinstanz umschrieben - ein so machtausübender und aggressiver Ehemann sei.
3.4.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, insbesondere die Aussagen der Mutter der Privatklägerin seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz "schlicht unglaubwürdig". Auf diese sei somit nicht abzustellen. So habe die Mutter ausgesagt, sie habe die Privatklägerin nach Schlägen mit Wasser wecken müssen, da sie bewusstlos am Boden gelegen habe. Ein solcher Vorfall habe jedoch selbst die Privatklägerin nie geschildert. Dies zeige, dass es sich um Gefälligkeitsaussagen handle. Zudem erscheine es unglaubhaft, dass die Mutter über einen solch langen Zeitraum die behaupteten Tätlichkeiten mitbekommen habe, aber nicht reagiert haben soll. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer an der Sache vorbei, ist der von der Mutter geschilderte Vorfall weder angeklagt, noch liegt diesbezüglich ein Schuldspruch vor. Es ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin als Indiz für die Tätlichkeiten herbeizieht und zum Schluss kommt, dass diese mit eigenen Augen gesehen habe, dass und wie der Beschwerdeführer die Privatklägerin geschlagen habe.
3.4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die Aussagen der Privatklägerin sowie deren Mutter seien offensichtlich abgesprochen gewesen. Es sei ein Fakt, dass die Mutter am 1. Juli 2021, an jenem Tag, an dem sie angeblich gesehen habe, wie er der Privatklägerin auf den Kopf geschlagen habe, gar nicht in der Schweiz gewesen sei. Dies hätte ohne Weiteres abgeklärt werden können, hätte man seinem Beweisantrag stattgegeben. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Art. 331 Abs. 3 StPO gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wäre es offengestanden, den entsprechenden Beweisantrag anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen (vgl. Urteile 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.1.3; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4). Dass er dies gemacht bzw. die Vorinstanz den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, geht aus den Erläuterungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Solches kann auch dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden. Gegenteils geht daraus hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hat. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten nach allfällig gestellten Beweisanträgen zu forschen. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht, inwiefern sich die Mutter und die Privatklägerin abgesprochen hätten. Er vermag somit auch damit keine Willkür darzulegen.
3.4.4. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich der von der Privatklägerin eingereichte Verlaufsbericht als Nachweis für ein strafbares Verhalten nicht eigne. Weshalb dieser nicht als Indiz herangezogen werden kann und wie dadurch sein Konfrontations- oder Teilnahmerecht verletzt worden sein soll, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Zudem erkennt er selbst, dass der Verlaufsbericht einzig aufzeige, was ohnehin klar sei, nämlich, dass er und die Privatklägerin offensichtlich keine Beziehung geführt hätten, die frei von Konflikten gewesen sei. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit jedenfalls nicht dargelegt. Nichts anderes gilt für seine Kritik zur Würdigung des psychologischen Berichts, welcher der Privatklägerin psychische Beschwerden attestiere. Wenn überhaupt seien diese - so der Beschwerdeführer - auf die gescheiterte Ehe und keineswegs auf vermeintliche Gewalthandlungen zurückzuführen. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis kommt, ist jedenfalls nicht willkürlich.
3.4.5. Alsdann nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe den Vorfall im Jahre 2019 anlässlich der Einvernahmen unterschiedlich beschrieben, während die Aussagen der Privatklägerin während den drei Einvernahmen unverändert gewesen seien. Dass dem nicht so war, macht nicht einmal der Beschwerdeführer selbst geltend. Inwiefern die Vorinstanz damit die Unschuldsvermutung verletzt, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Ihm gelingt es jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen willkürlich wäre.
3.4.6. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
3.5.
3.5.1. Schlussendlich rügt der Beschwerdeführer auch die rechtliche Würdigung und bringt vor, es habe sich - wenn überhaupt - beim vermeintlichen Faustschlag während der Autofahrt von U.________ nach V.________ im Jahr 2019 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um eine einfache Körperverletzung gehandelt, sondern lediglich um eine Tätlichkeit. Insbesondere der Fakt, dass die Privatklägerin vom angeblichen Faustschlag keine Beeinträchtigungen wie Schwindel, Kopfschmerzen oder sonstiges Unwohlsein geltend gemacht habe, spreche für eine geringe Beeinträchtigung.
3.5.2. Die Vorinstanz führt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 119 IV 25) aus, ein Faustschlag mit einem blauen und geschwollenen Auge als Folge erfülle die objektiven Tatbestandselemente einer einfachen Körperverletzung. Liege eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit (blaues und geschwollenes Auge) vor, spiele entgegen der Beurteilung der Erstinstanz das Ausmass der verursachten Schmerzen keine Rolle mehr. Erhebliche Schmerzen seien hingegen dann für die Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlich, wenn der körperliche Angriff zu keiner äusserlich sichtbaren Körperschädigung geführt habe. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt; der Beschwerdeführer habe mit dem Faustschlag zumindest eventualvorsätzlich eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f.).
3.5.3. Mit den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.1 hiervor). Darüber hinaus anerkennt er selber, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Bluterguss unterhalb des linken Auges eine einfache Körperverletzung darstellt. Inwiefern sich der vorliegende Fall anders darstellt, begründet er nicht. Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Anträge hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzig mit dem beantragten Freispruch - welcher nicht ergeht - begründet, bleibt es auch insoweit beim angefochtenen Urteil. Nicht nachvollziehbar ist sodann die mit gleicher Begründung geforderte Abweisung bzw. Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg, nachdem solche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildeten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold