Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_501/2025
Urteil vom 15. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, bedingter Strafvollzug
(SVG-Widerhandlung); Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. April 2025 (SST.2024.191).
Erwägungen
1.
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach A.________ mit Urteil vom 13. September 2023 wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen fahrlässigen Nichtbeherrschens eines Fahrzeuges, mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden, Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Personenschaden, fahrlässiger Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--. Darüber hinaus ordnete das Bezirksgericht eine Landesverweisung für fünf Jahre gemäss Art. 66a bis StGB, ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem, an. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A.________ auferlegt (inklusive der Kosten eines vom Bezirksgericht angeordneten forensisch-psychiatrischen Gutachtens).
2.
In Abweisung der Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. März 2024 das Urteil des Bezirksgerichts und auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Auf Beschwerde in Strafsachen von A.________ hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 5. August 2024 das Urteil des Obergerichts vom 7. März 2024 auf und wies die Sache zur erneuten Strafzumessung und Beurteilung der Landesverweisung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_370/2024).
4.
Am 4. April 2025 verurteilte das Obergericht A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Von der Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung sah es ab.
5.
A.________ wendet sich erneut mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, sie sei, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2, zweiter Absatz, und 5.1 des Urteils des Obergerichts vom 4. April 2025, zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 120 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss neu festzusetzen. Eventualiter seien die Ziffern 2, 4 und 5.1 des Urteils des Obergerichts vom 4. April 2025 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Je unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.
Das Bundesgericht zieht die notwendigen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag als gegenstandslos erweist.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt erneut, die Vorinstanz habe Art. 91a Abs. 1 SVG im Rahmen der Strafzumessung falsch angewendet, indem sie Hinweise auf eine verminderte Fahrfähigkeit berücksichtigt habe. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin indes auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2024, welches Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_370/2024 war. Auf die diesbezügliche Rüge ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Ebenso nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrem pauschalen Hinweis auf Strafmassempfehlungen kantonaler Staatsanwaltschaften. Diese haben lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es dabei zu binden oder es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden sowie zu begründen (Urteile 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.4; 6B_778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.4.4; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 2.5.2; je mit Hinweisen).
8.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, den vorinstanzlichen Erwägungen könne nicht entnommen werden, weshalb für alle drei ihr zur Last gelegten Vereitelungshandlungen nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie die konkrete Methode. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein geringfügiges Verschulden und den Bagatellcharakter von "Urkundenfälschungen" (vgl. Beschwerde Rz. 28, S. 13) Bezug nimmt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, geht ihre Rüge von vornherein an der Sache vorbei. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sie eigentlich wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand bestraft. Auch diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin erneut auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2024, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Indem sie die Feststellung der Vorinstanz kritisiert, bereits vier Monate nach Ablauf der Probezeit bezüglich der früheren Verurteilung vom 1. März 2017 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und weiterer Strassenverkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wieder rückfällig geworden zu sein, ignoriert sie das Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2024 in dieser Sache. In jenem Entscheid hielt das Bundesgericht in E. 2.3.4 fest, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Vorinstanz diesbezüglich von einer einschlägigen Vorstrafe ausgehe.
9.
9.1. Zur Frage der Wahl der Strafart kann vorab auf die Erwägung 2.2 des Urteils des Bundesgerichts vom 5. August 2024 in dieser Sache verwiesen werden. Zur konkreten Methode bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB lässt sich ergänzend Folgendes ausführen:
Gemäss der Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Folglich hat das Gericht zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf im Sinne einer Ausnahme ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).
9.2. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe vom 1. März 2017 geht die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz sei daher bei alle neu zu beurteilenden Vergehen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.1, S. 3 f.). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Indem die Vorinstanz für alle drei Fälle der Vereitelung, die sich am selben Tag innerhalb weniger Stunden ereigneten, jeweils eine Freiheitsstrafe festsetzt und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Abgeltung der Tatschuld erkennt (welche sie in der Folge unter Berücksichtigung der Täterkomponente um einen Monat erhöht), verletzt sie weder ihre Begründungspflicht noch die konkrete Methode. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
10.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 StGB.
10.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_46/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.1; 6B_252/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
10.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
10.3. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie insgesamt bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der bisherigen Verurteilungen und des nunmehr erfolgten erheblichen Rückfalls im einschlägigen Deliktsbereich von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgeht. Dabei berücksichtigt sie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. März 2023, welches der Beschwerdeführerin eine Suchterkrankung im Sinne einer schweren Alkoholabhängigkeit attestiert. Weiter berücksichtigt sie den Abschlussbericht der Suchtberatung vom 23. Februar 2021, welcher eine Stabilisierung der Lebenssituation in den letzten vier Jahren (vor Berichterstattung) beschreibt. Dennoch bestehe gemäss Sachverständigengutachten nach wie vor eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere alkoholassoziierte SVG-Delikte. Ebenso erwähnt die Vorinstanz das Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 8. Februar 2024, aus dem eine Alkoholabstinenz von etwa Mitte Juli 2023 bis zum 18. Januar 2024 hervorgeht. Aus weiteren von der Vorinstanz erwähnten Berichten ergibt sich eine Alkoholabstinenz bis zum 28. August 2024. Schliesslich nehme die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz weiter - seit Februar 2024 wieder regelmässig freiwillig Beratungen bei der Suchtberatung in Anspruch und nehme zweimal wöchentlich Antabus ein. Diese Umstände seien durchwegs positiv zu beurteilen. Relativierend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck des Strafverfahrens stehe, wobei ihr eine unbedingte Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung drohe. Wie aus dem Bericht betreffend den Beratungsverlauf bei der Suchtberatung hervorgehe, sei denn auch das Strafverfahren Anlass für die proaktive Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin gewesen. Es werde sich deshalb noch zeigen müssen, ob ihre Alkoholabstinenz von einer längerer Dauer sein werde. Vor dem Hintergrund, dass sie sich wegen ihrer Sucht im Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2022 fünfzehnmal in stationäre Behandlung habe begeben müssen, oft rückfällig geworden sei und selbst nach vierjähriger Abstinenz einen Rückfall gehabt habe, sei dies aus heutiger Sicht zumindest sehr fraglich. Zwar habe sich die zu beurteilende Legalprognose durch ihr derzeitiges Verhalten verbessert, dies führe jedoch noch nicht zur Annahme von besonders günstigen Umständen. Im Übrigen habe gestützt auf den Bericht des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, vom 8. Februar 2024 der mit Verfügung vom 23. September 2022 mit Wirkung ab 14. Juli 2021 verfügte dauerhafte Entzug ihres Führerausweises noch immer Gültigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr unterdessen auf Basis einer verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Begutachtung die Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs wieder erteilt worden wäre.
10.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, die am 3. März 2025 eingereichten weiteren Berichte vom 18. und 24. März (recte: Februar) 2025 ohne ersichtlichen Grund nicht berücksichtigt zu haben. Diesen Berichten lasse sich eine Alkoholabstinenz der Beschwerdeführerin bis zum 5. Februar 2025 entnehmen. Was die fortdauernde Alkoholabstinenz der Beschwerdeführerin ab August 2024 bis Februar 2025 an der Einschätzung der Prognose durch die Vorinstanz hätte ändern können, legt die Beschwerdeführerin indessen weder dar, noch ist dies ersichtlich. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, aus diesen Berichten lasse sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass bei ihr eine besonders positive Veränderung der Lebensumstände eingetreten sei und trotz der Vortaten und des Gutachtens zum Zeitpunkt des Urteils eine begründete Aussicht auf Bewährung bestanden habe, begnügt sie sich mit der Darlegung ihrer eigenen Sicht auf die Prognose, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese Argumentation erweist sich daher als rein appellatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. Die Einschätzung der Vorinstanz, welche besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB verneint, erweist sich - vor dem Hintergrund des ihr zustehenden weiten Ermessens - weder als willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig.
11.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Sie ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen