Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_483/2025
Urteil vom 2. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2025 (SBR.2024.54).
Sachverhalt
A.
A.________ lenkte seinen Personenwagen am 8. April 2021 in U.________ in Richtung V.________ auf einem Strassenabschnitt, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert ist, mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h.
B.
Mit Urteil vom 28. März 2024 sprach das Bezirksgericht Münchwilen A.________ u.a. der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Februar 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestätigte die von der Erstinstanz ausgefällte Geldstrafe und Busse.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2025 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Stattdessen sei er wegen einer Übertretung mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrensakten seien beizuziehen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren. Ein zweiter Schriftenwechsel sei anzuordnen; eine öffentliche Verhandlung sei anzuberaumen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren.
Der Antrag auf Akteneinsicht im bundesgerichtlichen Verfahren ist an sich zulässig. Vorliegend wurde die Beschwerde allerdings am letzten Tag der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bei der Schweizerischen Post aufgegeben, was die Einholung der vorinstanzlichen Akten und Gewährung der Akteneinsicht innert Frist verunmöglicht. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist ist nicht zulässig (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Einsichtsgewährung vor Bundesgericht würde somit keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlauben (zum Ganzen: Urteil 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 3.2; vgl. auch Urteile 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.4). Insoweit erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers als gegenstandslos. Im Übrigen hat er sich an die Vorinstanz zu wenden, der die Herrschaft über die kantonalen Akten obliegt (vgl. Urteil 6B_938/2022 vom 28. September 2022 E. 2).
1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht erforderlich.
1.3. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht kein Anlass. Die Sache ist spruchreif.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und macht geltend, die in Frage stehende Signalisation sei widersprüchlich und damit gesetzeswidrig. Je nachdem, ob man von V.________ in Richtung U.________ oder von U.________ in Richtung V.________ fahre, seien verschiedene Höchstgeschwindigkeiten angegeben.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, es treffe zwar zu, dass auf der fraglichen Strasse in Richtung V.________ beim Messpunkt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte, während in der Gegenrichtung mit 80 km/h gefahren werden dürfe. Dies ändere aber nichts daran, dass jeder Fahrzeuglenker die in seiner Fahrtrichtung signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu beachten habe. Im Übrigen möge diese Konstellation auf den ersten Blick zwar eher unüblich sein, habe aber ihre Gründe: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe sich die Geschwindigkeitsmessung innerorts und nicht ausserorts befunden. Der Weiler W.________ liege - in Fahrtrichtung V.________ gesehen - zum grössten Teil auf der rechten Strassenseite. Deshalb beginne hier die Zone 60 km/h bereits kurz vor den ersten Gebäuden. Linksseitig befänden sich hingegen bis zur Kreuzung "X.________strasse"/ "Y.________strasse" keine Häuser oder Stallungen, weshalb die Zone 60 km/h in der Gegenrichtung an der Messstelle aufgehoben sei und dort mit 80 km/h gefahren werden dürfe. Entscheidend sei aber ohnehin, dass die Signalisation in beiden Fahrtrichtungen gut sichtbar und eindeutig sei. Dass in der Gegenrichtung eine andere Höchstgeschwindigkeit gelte, mache die Signalisation in Fahrtrichtung V.________ nicht nichtig oder ungültig. Der Beschwerdeführer habe sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten, unabhängig davon, ob er die Reglung persönlich als unlogisch, unvernünftig oder widersprüchlich erachte. Einen allfälligen Mangel hätte er auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend machen müssen.
2.3.
2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h, ausserorts und auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h und auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 96 km/h unterwegs war. Unabhängig davon, ob die fragliche Geschwindigkeitsmessung, wie die Vorinstanz festhält, innerorts oder, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, ausserorts erfolgte, wurden die bundesgerichtlich definierten Schwellenwerte für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung (dazu oben E. 2.3.1) damit eindeutig überschritten. Dabei kann offenbleiben, ob die auf dem fraglichen Abschnitt geltende, je nach Fahrtrichtung unterschiedliche Signalisation - 60 km/h in Richtung V.________ und 80 km/h in der Gegenrichtung (Richtung U.________) -, wie der Beschwerdeführer geltend macht, "widersprüchlich" und deshalb gesetzeswidrig ist. Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind selbst rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig sind (BGE 128 IV 184 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2), was die Vorinstanz mit überzeugender Begründung verneint. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit kommt er seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nach und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Eine Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, fällt doch die Annahme von Nichtigkeit bei - wie vorliegend - behördlich angebrachten Höchstgeschwindigkeitssignalisationen ohnehin ausser Betracht (BGE 150 II 505 E. 5.4). Ein allfälliger Mangel wäre vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BGE 150 II 505 E. 5.5).
Der Beschwerdeführer hat eine für alle Verkehrsteilnehmer verbindliche Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit missachtet. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist nicht zu beanstanden. Entsprechend besteht auch kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer eventualiter und ohne weitere Ausführungen beantragt. Seine Beschwerde ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir