Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_481/2025, 6B_491/2025
Urteil vom 12. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
6B_481/2025
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hugo Werren,
Beschwerdeführerin,
und
6B_491/2025
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bevorzugung eines Gläubigers,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2025 (SB240128-O/U/ad und SB240129-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Mit den Urteilen vom 19. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Bülach A.A.________ und B.A.________ von den Vorwürfen der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Bevorzugung eines Gläubigers frei.
B.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit den Urteilen vom 18. März 2025 die Freisprüche wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft. Der Bevorzugung eines Gläubigers sprach es sowohl A.A.________ als auch B.A.________ schuldig. Es verurteilte beide zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.A.________ und B.A.________, die Urteile des Obergerichts seien betreffend Dispositivziffer 1 aufzuheben und sie seien vom Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB freizusprechen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Bundesgericht lud das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Vernehmlassung ein. Beide verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_521/2025 vom 12. November 2025 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Die Verfahren 6B_481/2025 und 6B_491/2025 werden daher vereinigt und die Beschwerden in einem Urteil behandelt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand. Sie rügen, die Vorinstanz schliesse ohne weitere Begründung von der Tatsache des überwiesenen Betrages auf die innere Tatsache der Absicht der Gläubigerbenachteiligung. Zudem fehle eine konkrete Tatsachenfeststellung zur behaupteten Absicht. Sie hätten im gesamten Verfahren eine solche Absicht stets kategorisch bestritten. Eine solche Unterstellung stelle eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar und verletze sowohl die Unschuldsvermutung als auch die Begründungspflicht.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Das Tatbestandselement der Absicht der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB (dazu E. 3.3.5) betrifft eine sogenannte innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3).
2.2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz stellt in sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH mit Sitz in U.________ gewesen seien. Als Verantwortliche der Gesellschaft hätten nur sie Zugriff auf deren Firmenkonten gehabt und seien als einzige in der Lage gewesen, Zahlungen der Gesellschaft zu veranlassen bzw. freizugeben. Gleichzeitig hätten die Beschwerdeführer im anklagerelevanten Zeitraum die D.________ GmbH geführt. Über diese Gesellschaft hätten sie ihren Geschäftsführungsauftrag für die C.________ GmbH besorgt, von welcher sie unter dem Titel "Management Fee" von Zeit zu Zeit unterschiedlich hohe Geldbeträge an die D.________ GmbH überwiesen hätten.
Am 4. Februar 2019 hätten die Beschwerdeführer eine Summe von Fr. 42'810.75 von der C.________ GmbH an die D.________ GmbH überwiesen. Die Beschwerdeführer hätten die Rechnung für die betreffende Überweisung vom 4. Februar 2019 gemeinsam erstellt und die Transaktion in beidseitigem Einverständnis ausgelöst. Die überwiesene Geldsumme sei die Vergütung für die von den Beschwerdeführern auf Mandatsbasis erbrachten und über die D.________ GmbH abgerechneten Geschäftsführungsleistungen gewesen. Dieser überwiesene Betrag stelle keine überhöhte Vergütung dar. Den beiden Beschwerdeführern könne folglich nicht angelastet werden, sie hätten der C.________ GmbH ein Honorar in Rechnung gestellt, das nicht mit dem tatsächlich geleisteten Aufwand zu vereinbaren wäre. Am gleichen Tag hätten die Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der C.________ GmbH erklärt und die Konkurseröffnung beim zuständigen Gericht beantragt.
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass es zur Bejahung der Absicht der Gläubigerbevorzugung ausreiche, wenn sich die Täterschaft bewusst sei, dass ihr Verhalten einzelne Gläubiger benachteilige. Indem die Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 die Summe von Fr. 42'810.75 an die D.________ GmbH überwiesen hätten, sei dieser Betrag anderen Gläubigern im Konkurs der C.________ GmbH nicht mehr zur teilweisen Deckung ihrer Ansprüche zur Verfügung gestanden. Damit hätten die Beschwerdeführer diese Gläubiger gegenüber der D.________ GmbH unrechtmässig benachteiligt. Die Beschwerdeführer hätten unmissverständlich gezeigt, dass sie sich trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der C.________ GmbH schadlos halten und ihren eigenen Forderungen noch am Tag der Bilanzdeponierung und damit bei der letztmöglichen Gelegenheit den Vorzug geben wollten. Demzufolge sei hinsichtlich dieser Transaktion der subjektive Tatbestand der Gläubigerbevorzugung erfüllt.
2.4.
2.4.1. Die Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Vorinstanz schliesst vorliegend von der äusseren Tatsache der Überweisung am Tag der Konkursanmeldung auf die innere Tatsache, dass den Beschwerdeführern bewusst gewesen sei, dass durch ihre Handlungen die D.________ GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt werde bzw. die Möglichkeit dazu geschaffen werde. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden und ergibt sich hinreichend klar aus den Ausführungen der Vorinstanz. Dass die Beschwerdeführer diese innere Tatsache mehrfach bestritten, weist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich aus. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt nicht unvollständig fest. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, die Vorinstanz habe willkürlich eine Überschuldung der C.________ GmbH sowie bereits für den Zeitpunkt des 13. Dezember 2018 Anzeichen ihrer Zahlungsunfähigkeit festgestellt, erweist sich sein Vorbringen als appellatorisch. Einerseits können Betreibungen offensichtlich Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit sein, zumal die Gesellschaft wenig später den Konkurs anmeldete. Andererseits knüpft die Vorinstanz das Bewusstsein der Beschwerdeführer über die Zahlungsunfähigkeit - was in zeitlicher Hinsicht tatbestandsmässig relevant ist - an den 4. Februar 2019 und damit an den Tag der Konkursanmeldung. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der objektive Tatbestand von Art. 167 StGB sei nicht erfüllt. Art. 167 StGB erfasse nur die Tilgung einer nicht verfallenen Schuld oder die Tilgung einer verfallenen Schuld durch unübliche Zahlungsmittel. Die Beschwerdeführer hätten mit der Überweisung vom 4. Februar 2019 aber eine fällige Forderung mit üblichen Zahlungsmitteln beglichen. Die Rechnungsstellung habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Einfluss auf die Fälligkeit des beglichenen Mandatshonorars gehabt. Vielmehr sei die Fälligkeit des Honorars ohne besondere Abrede mit Abschluss der unter die Auftragstätigkeit fallenden Leistungen oder Teilleistungen von Gesetzes wegen eingetreten. Die Beschwerdeführer hätten die Kongruenz der Leistung sodann nicht erst mittels Umgehungshandlungen hergestellt. Die Anwendung der Generalklausel von Art. 167 StGB falle daher ausser Betracht. Schliesslich lasse sich das von der Vorinstanz herangezogene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 1997 (in: BJM 1998 S. 216-221) nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. In diesem Urteil habe das Appellationsgericht die Begleichung einer nicht fälligen Schuld behandelt, die der Schuldner allenfalls durch unübliche Zahlungsmittel getilgt habe.
3.2. Die Vorinstanz führt aus, dass es sich bei der Überweisung vom 4. Februar 2019 um eine kongruente Deckung einer der C.________ GmbH obliegenden Geldschuld handle. Nach den Regeln des einfachen Auftrags trete die Fälligkeit des Mandatshonorars ohne besondere Abrede mit Abschluss der letzten unter die Auftragstätigkeit fallenden Leistungen oder Teilleistungen ein. Die chronologisch letzte Leistung, welche die Beschwerdeführer der C.________ GmbH fakturiert hätten, datiere auf den 4. Februar 2019. Dabei sei wesentlich, dass es die Beschwerdeführer in der eigenen Hand gehabt hätten, mittels Rechnungsstellung jederzeit die Fälligkeit ihrer eigenen Vergütungsforderungen zu begründen. Die zu beurteilende Konstellation sei gleichzusetzen mit dem im Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 1997 (in: BJM 1998 S. 216-221) beurteilten Sachverhalt. Darin habe ein einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die Fälligkeit seiner eigenen Kontokorrentforderung nach Belieben abrufen können. Dies werde in der Praxis als tatbestandsmässig erachtet.
3.3.
3.3.1. Nach Art. 167 StGB wird der Schuldner bestraft, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
3.3.2. Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung. Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, das heisst einer Deckung, auf welche der Gläubiger zum Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht [nachfolgend: BSK StGB], Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 167 StGB). Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung unter anderem das Überlassen von Waren oder Forderungen an Zahlung statt (BGE 117 IV 23 E. 4c). Ebenfalls unter diese Tatvariante fällt die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (Urteil 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1). Als übliche Zahlungsmittel gelten Leistungen, die üblicherweise dem Bargeld gleichgestellt werden (NADINE HAGENSTEIN, in: BSK StGB, N. 28 zu Art. 167 StGB).
3.3.3. Unter Anwendung der Generalklausel von Art. 167 StGB können auch Fälle kongruenter Deckung unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise strafbar sein. Voraussetzung ist strafrechtlich insoweit, dass die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert. Strafbar ist die ungerechtfertigte Schmälerung der Basis für die Befriedigung der übrigen Gläubiger. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Bevorzugung eine krasse und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft (BGE 117 IV 23 E. 4b).
3.3.4. Generell nicht erfüllt ist der Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers, wenn fällige Forderungen mit ordentlichen Zahlungsmitteln bezahlt werden (Urteile 9C_111/2007 vom 17. September 2007, E. 3.3; vgl. 6B_915/2015, E. 2.3; DENISE JAGMETTI, Zahlungen an Dienstleister bei Insolvenzgefahr, Pauliana und Konkursdelikte, Diss. Zürich 2019 [nachfolgend: DENISE JAGMETTI, Diss.], S. 332; NADINE HAGENSTEIN, in: BSK StGB, N. 28 zu Art. 167 StGB). Dem zahlungsunfähigen Schuldner ist es also nicht schlechterdings verwehrt, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen (BGE 117 IV 23 E. 4b).
3.3.5. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 1.3.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.2; je mit Hinweisen; differenzierend NADINE HAGENSTEIN, in: BSK StGB, N. 41 f. zu Art. 167 StGB).
Der Täter muss überdies in der Absicht handeln, die einen Gläubiger zum Nachteil der andern zu bevorzugen (Urteil 6B_699/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3; NADINE HAGENSTEIN, BSK StGB, N. 43 zu Art. 167 StGB). Eventualabsicht reicht nach Rechtsprechung und herrschender Lehre aus. Damit der subjektive Tatbestand diesbezüglich erfüllt ist, genügt es, wenn sich der Schuldner bewusst ist, dass durch seine Handlungen zumindest die Möglichkeit geschaffen wird, dass einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt werden (vgl. BGE 104 IV 77 E. 3c; 74 IV 40, E. 2; vgl. Urteil 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.2; NADINE HAGENSTEIN, BSK StGB, N. 44 zu Art. 167 StGB). Liegt indes ein Fall kongruenter Deckung vor, erfordert der subjektive Tatbestand (direkte) Absicht (BGE 117 IV 23 E. 4b; DENISE JAGMETTI, Diss., S. 332 mit Hinweisen; gl. M. NADINE HAGENSTEIN, BSK StGB, N. 44a zu Art. 167 StGB; THOMAS REBSAMEN, Die Gleichbehandlung der Gläubiger durch die Aktiengesellschaft, Diss. Freiburg, Zürich 2004, N. 678).
3.3.6. Ist nichts anderes vereinbart, wird das Mandatshonorar mit Abschluss der letzten unter einen bestimmten Auftrag bzw. Teilauftrag fallenden Leistung fällig (vgl. BGE 126 II 249 E. 4b; OSER/WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Honsell/Vogt [Hrsg.], 7. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 394 OR). Die Fälligkeit tritt nicht erst mit Rechnungsstellung ein (DENISE JAGMETTI, Diss., S. 71; ROLF H. WEBER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR , Heinz Hausheer [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 94 zu Art. 75 OR).
3.4.
3.4.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH als Täter im Sinne von Art. 167 StGB i. V. m. Art. 29 lit. a StGB in Frage kommen und dass die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung erfüllt ist. Unbestritten ist ferner, dass die chronologisch letzte Leistung, welche die Beschwerdeführer der C.________ GmbH über die D.________ GmbH fakturierten, auf den 4. Februar 2019 fällt.
3.4.2. Die Rügen der Beschwerdeführer sind begründet. Die beiden Gesellschaften vereinbarten nichts vom Gesetz Abweichendes betreffend die Fälligkeit der Honorarleistungen. Insofern ist davon auszugehen, dass am 4. Februar 2019 ein (Teil-) Auftrag endete, was die Fälligkeit der Leistungen begründete. Die Fälligkeit wird - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht erst durch die Rechnungsstellung ausgelöst, sondern tritt von Gesetzes wegen ein. Die C.________ GmbH beglich die Schuld durch Überweisung des Betrags. Folglich beglich die zahlungsunfähige C.________ GmbH eine fällige Forderung mit üblichen Zahlungsmitteln. Zudem stellten die Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Schuld ohne Verpflichtung aus eigenen Mitteln sicher. Damit ist keines der Regelbeispiele aus Art. 167 StGB erfüllt.
3.4.3. Weiter rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der Generalklausel nach Art. 167 StGB nicht. Die inkriminierte Handlung ist ihrem Unrechtsgehalt nach den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen nicht gleichwertig. Die Beschwerdeführer lösten die Fälligkeit der getilgten Forderung insbesondere nicht durch ein weitergehendes Rechtsgeschäft aus, das als Umgehung zu werten wäre. Darüber hinaus erlaubt der Sachverhalt keine wertmässige Gleichsetzung mit einem unüblichen Zahlungsmodus, wie dies beispielsweise bei einem Verkauf von Waren der Gesellschaft zur Begleichung der Mandatshonorare der Fall gewesen wäre. Es liegt folglich keine ungerechtfertigte Schmälerung der Basis für die Befriedigung der übrigen Gläubiger vor.
Insofern lässt sich das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 1997 (in: BJM 1998 S. 216-221), welches die Vorinstanz in ihrer Begründung heranzieht, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In diesem Fall habe es dem Beschuldigten freigestanden, die Fälligkeit der beglichenen Forderung jederzeit durch eine Kündigung herbeizuführen. Das Appellationsgericht ging jedoch davon aus, dass die strafrechtlich relevante Forderung, in Abweichung vom vorliegend behandelten Fall, nicht fällig gewesen sei. Und selbst wenn die Forderung fällig gewesen wäre, hätte der Zahlungsmodus eine Tilgung durch unübliche Zahlungsmittel dargestellt (BJM 1998 S. 220 f.).
3.4.4. Sodann erfüllen die Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand von Art. 167 StGB nicht. Zwar ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen (E. 2.4) "Eventualabsicht" bejaht hat (so ausdrücklich angefochtenes Urteil S. 31 E. IV.4.2). Eine solche reicht bei einer - wie hier vorliegenden - kongruenten Deckung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung indessen wie dargelegt nicht aus (vgl. E. 3.3.5 hiervor).
3.4.5. Da die Beschwerdeführer weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 167 StGB erfüllen, sind sie vom Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht aufzuheben.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Sache ist zum Freispruch und zur Regelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_481/2025 und 6B_491/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_481/2025 und 6B_491/2025 werden gutgeheissen und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Stübi