Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_475/2024
Urteil vom 3. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
v.d. Eidg. Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF, Bundeshaus Ost,
3003 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Fritz Rothenbühler,
3. B.________ AG in Liquidation,
vertreten durch das Handelsregister und
Konkursamt Zug,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfaches Bestechen; Willkür, rechtliches Gehör,
Untersuchungsgrundsatz etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 21. Dezember 2023 (CA.2022.16).
Erwägungen
1.
Die Bundesanwaltschaft wirft A.________ mit Anklageschrift vom 30. September 2019 bzw. ergänzter Anklageschrift vom 31. März 2020 unter anderem vor, im Zeitraum von 2004 bis 2013 mittäterschaftlich mit C.________ nicht gebührende Vorteile in Form von Einladungen zu Veranstaltungen in der Schweiz und im Ausland, Geschenken, Bargeld, Sponsoring und anderem an D.________ bzw. den von diesem bezeichneten Drittpersonen versprochen und gewährt zu haben. Diese Zuwendungen seien als Gegenleistung für pflichtwidrige oder im Ermessen von D.________ stehende Handlungen bei der Vergabe von Aufträgen des SECO an die Gesellschaften E.________ AG, F.________ AG und B.________ AG erfolgt. Die von A.________ zusammen mit C.________ an D.________ gewährten Vorteile würden sich auf Fr. 1'459'087.09 und EUR 34'688.32 belaufen. Die Rechnungssumme aus den entsprechenden Verträgen für die drei Gesellschaften habe insgesamt Fr. 65'695'614.08 betragen.
Am 17. September 2021 verurteilte das Bundesstrafgericht A.________ wegen mehrfachen Bestechens schweizerischer Amtsträger (Art. 322ter StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen, und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.--. Es stellte das Verfahren betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Bestechens schweizerischer Amtsträger und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Anklageziff. 2.3.1.1, 2.3.3, 2.3.4) ein. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Bestechens schweizerischer Amtsträger und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Anklageziff. 2.3.1.2, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4) wurde A.________ freigesprochen. Zur Sicherung der Verfahrenskosten wurde die Beschlagnahme von Fr. 125'000.-- aufrechterhalten. Die Zivilklagen gegen A.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wurde auf Fr. 162'973.35 festgelegt und A.________ verpflichtet, davon Fr. 81'486.65 zurückzuzahlen.
Auf Berufung von A.________ sprach ihn die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 21. Dezember 2023 wegen mehrfachen Bestechens schweizerischer Amtsträger (Art. 322ter StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen. Vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Anklageziff. 2.3.4) wurde A.________ freigesprochen. Die Berufungskammer stellte die Rechtskraft der unangefochtenen erstinstanzlichen Einstellungen und Freisprüche fest. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von A.________ in Höhe von Fr. 125'000.-- wurden zur Deckung der Verfahrenskosten und zur Begleichung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung herangezogen und mit diesen Forderungen verrechnet. Im Umfang eines allfälligen Restbetrags wurde die Beschlagnahme aufgehoben. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Berufungskammer entschädigte den amtlichen Verteidiger von A.________ mit Fr. 162'973.35 für das erstinstanzliche Verfahren, wovon A.________ 50 % zurückzuerstatten habe, und sprach ihm für das Berufungsverfahren Fr. 30'617.07 zu, wobei der volle Betrag zurückzuerstatten sei.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen. Er sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit Fr. 19'600.-- zu entschädigen und ihm sei für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- auszurichten. Die sichergestellten Gelder im Schliessfach der Bank G.________ xxx seien freizugeben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Bestechens schweizerischer Amtsträger. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, des Fair-Trial-Grundsatzes und des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem wende die Vorinstanz Art. 82 Abs. 4 StPO falsch an.
3.
3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1/2024 vom
17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ). Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet das Recht der Parteien, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1).
4.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Erwägungen der ersten Instanz wendet, ohne dass die Vorinstanz darauf nach Art. 82 Abs. 4 StPO verweist, ist darauf nicht einzutreten. So bspw. wenn er geltend macht, die erste Instanz habe den "Grundsatz der Beweiswürdigung" verletzt, indem sie unbesehen auf den "Bericht H.________" abstelle.
Im Übrigen vermag die Beschwerde in weiten Teilen nicht den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen. Namentlich verweist der Beschwerdeführer verschiedentlich pauschal auf andere Eingaben im kantonalen Verfahren und auf seine Ausführungen vor Vorinstanz (insb. Beschwerde S. 17 und 20). Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (E. 3.1 oben).
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer auch, wenn er pauschal rügt, die Vorinstanz verweise unzulässigerweise auf die Begründung der ersten Instanz, ohne Bezug auf konkrete Erwägungen zu nehmen, wo dieser Verweis zu Unrecht erfolgt sein soll.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, die zur Verfügung gestellten Daten seien vollständig gewesen und verfalle damit in Willkür. Er habe trotz zahlreicher entsprechender Eingaben nie vollständige Einsicht in den Inhalt der Festplatte "WD Elements" erhalten. Zwar seien mehrere Lieferungen von angeblich vollständigen Festplatten erfolgt, es hätten jedoch etliche Daten gefehlt. Die schlussendlich bei der Bundesanwaltschaft vor Ort wahrgenommene Möglichkeit zur Akteneinsicht habe keine Abhilfe geschaffen, weil auch dort nur dieselbe unvollständige Datenbasis vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer reicht zwei Beilagen ein, auf denen er markiert habe, welche Daten gefehlt hätten. Er sei sich sicher, dass er bei vollständiger Akteneinsicht weitere entlastende Umstände auf der Harddisk WD Elements gefunden hätte. In den Schlussberichten der Bundeskriminalpolizei (BKP) finde sich kein einziger Quellenverweis auf die Harddisk "WD Elements", was darauf hindeute, dass diese Akten von der Bundesanwaltschaft aussortiert worden seien. Ein solches Vorgehen lasse sich nicht mit dem Fair-Trial-Grundsatz vereinbaren.
5.2. Die Vorinstanz hat sich - wie schon die erste Instanz - ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie legt dar, dass dieser im gesamten Verfahren mehrere vollständige Kopien der externen Festplatte erhalten habe. Sie selbst habe ihm am 20. Oktober 2023 wiederum eine Kopie der Festplatte und am 9. November 2023 noch eine weitere Festplatte mit sämtlichen bei ihr vorhandenen Akten zukommen lassen. Sie äussert sich auch zu den vom Beschwerdeführer monierten Unterschieden in der Dateimenge und führt diese nachvollziehbar darauf zurück, dass dieser verschiedene Formate vergleiche. Die Bundesanwaltschaft habe die Daten in einer mit gängigen Office-Programmen lesbaren Form aufbereitet, wobei der Beschwerdeführer auch Kopien der nur mit Spezialsoftware einsehbaren Nuix-Version erhalten habe. Diese habe er auch persönlich bei der Bundesanwaltschaft einsehen können. Mit der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Soweit überhaupt auf seine diesbezüglichen Rügen einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 17 f., 34-37; Art. 109 Abs. 3 BGG). Verletzungen des Akteneinsichtsrechts oder des Fair-Trial-Grundsatzes sind nicht auszumachen.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und rügt gleichzeitig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.1. Er bringt vor, die Vorinstanz erkenne zwar richtigerweise, dass es sich beim "Bericht H.________" um ein Parteigutachten handle, unterlasse es aber in der Folge, diesen entsprechend zu würdigen. Davon betroffen seien auch die Schlussberichte der BKP und der Forensic Financial Analysis (FFA), weil diese ebenfalls auf dem "Bericht H.________" beruhen würden.
Indem die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden die Untersuchung seit Beginn auf diesen Bericht und damit auf eine reine Parteibehauptung aufgebaut hätten, hätten sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Inhaltlich gehe der "Bericht H.________" fälschlicherweise davon aus, dass die vom "SECO TC" getätigten WTO-Beschaffungen in den Jahren 2006-2013 nach dem Beschaffungshandbuch (BHB) 2006 hätten durchgeführt werden müssen. Daraus werde die Strafbarkeit des ehemaligen Leiters "TC/SB" abgeleitet. In Wahrheit hätten man sich für die WTO-Beschaffungen jedoch immer an das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) wenden müssen. Die Beschaffungsabläufe des BHB 2006 seien für WTO-Beschaffungen gar nicht zur Anwendung gekommen. Entsprechend könne D.________ auch nicht vorgeworfen werden, er habe im Zusammenhang mit WTO-Beschaffungen seine Pflichten nach BHB 2006 verletzt.
Was den weiteren Sachverhalt anbelangt, bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel "fiktive Rechnungen" schliesslich vor, dass D.________ und C.________ alleine und ohne sein Zutun fiktive Dienstleistungsverrechnungen vorgenommen hätten. Die Vorinstanz werte seine diesbezüglichen Aussagen als reine Schutzbehauptung, weil er für die Verrechnungen selbst immer den optimalen Zeitpunkt für die B.________ gewählt habe. Dies sei aktenwidrig, weil sich dafür keine Hinweise aus den Akten ergäben. Er sei weder in die Rechnungsstellung involviert gewesen, noch habe er Einblick in die Rechnungen gehabt. Er sei ab 2009 gar nicht mehr in die Buchhaltung eingebunden gewesen. Ab Januar 2010 sei er nicht mehr Mitglied der Geschäftsleitung, sondern als Key Account Manager C.________ unterstellt gewesen.
Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander und stelle als Folge den Sachverhalt willkürlich fest.
6.2. Die Vorinstanz äussert sich im Rahmen ihrer Begründung und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch zu seiner Kritik im Zusammenhang mit dem BHB 2006 und den WTO-Beschaffungen. Sie erwägt, dass sich seine diesbezüglichen Vorbringen letztlich als irrelevant erwiesen. D.________ sei unbestrittenermassen in das Vergabeverfahren eingebunden gewesen, ob dieses nun rechtmässig abgelaufen sei oder nicht. Sollte gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch ein weitergehendes pflichtwidriges Verhalten von D.________ vorliegen, vermöge ihn dies nicht entlasten (angefochtener Entscheid S. 40-42). Darin liegt keine Verletzung des Begründungsanspruchs.
Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, weshalb auf seine diesbezüglichen Rügen nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Weil der Beschwerdeführer darüber hinaus vor Bundesgericht nicht darlegt, welche Sachverhaltsfeststellung aufgrund des aus seiner Sicht mangelhaften "Berichts H.________" offenkundig unrichtig wären, hat es damit sein Bewenden.
6.3. Was schliesslich die Stellung des Beschwerdeführers und sein Wissen um Bestechungszahlungen an D.________ bzw. fiktive Rechnungen anbelangt, legt die Vorinstanz überzeugend und unter Würdigung sämtlicher Beweise dar, weshalb dem Beschwerdeführer seit 2004 klar gewesen sei, dass D.________ einen Teil der Boni bzw. Margen erhalte, die mit den Aufträgen vom SECO erzielt werden. Sie legt ebenfalls dar, inwiefern sich der Beschwerdeführer seither am Bestechungskonstrukt beteiligt habe und verweist insbesondere auf die Geständnisse der Mitbeschuldigten D.________ und C.________ sowie diverse E-Mails zwischen den Beteiligten. So habe sich der Beschwerdeführer bis 2012 aktiv beteiligt und insbesondere die Begründungen für die freihändigen Vergaben erstellt und die Ausschreibungsunterlagen mitgestaltet.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne Elemente aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung herauszugreifen, die aus seiner Sicht nicht zutreffen, ohne aufzuzeigen, inwiefern auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich wäre. Es erübrigt sich, auf seine Vorbringen im Einzeln einzugehen und es kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 50-71).
7.
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auch gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet, ist ihm nicht zu folgen. So wird nicht restlos klar, worauf er sich mit seinen Ausführungen, er habe ab 2010 keine Garantenstellung mehr gehabt, oder ihm sei keine Tatmacht zugekommen, bezieht. Ihm wird weder ein Unterlassen noch eine ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Für die Strafbarkeit wegen Bestechens schweizerischer Amtsträger weisen die genannten Elemente keine Relevanz auf. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zum mittäterschaftlichen Zusammenwirken, zu den Ermessensentscheiden und eingeräumten Vorteilen und zum Äquivalenzverhältnis verwiesen werden (insb. angefochtener Entscheid S. 67-71), die nicht zu beanstanden sind und mit denen sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzt.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt nur für den Fall eines Freispruchs eine Entschädigung und Genugtuung sowie die Freigabe der sichergestellten Gelder. Weil es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
9.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich sinngemäss gegen die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und beantragt, ihm sei die von ihm bezahlte Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und der Kostennote der Verteidigung von Fr. 52'831.45 aus der Staatskasse zu ersetzen.
9.1. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Rechtsvertreter "im Namen und im Auftrag" des Beschwerdeführers erhoben. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist demnach zur Beschwerde befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, mit Hinweisen). Daran ändert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der am 1. Januar 2024 ausser Kraft getretene aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO nichts (vgl. BGE 151 IV 84 E. 2.3; 148 IV 275 E. 1.4; Urteile 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3; 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1). Demnach war die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zwar verpflichtet, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die beschuldigte Person hatte unter altem Recht insoweit ein Interesse daran, dass die amtliche Entschädigung möglichst hoch und damit die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem (höheren) vollen Honorar möglichst klein ist. Sie war unter den genannten Voraussetzungen indessen auch verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen, welche dieser dem amtlichen Verteidiger geleistet hat; insoweit hat die beschuldigte Person kein Interesse daran, dass die amtliche Entschädigung erhöht wird. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht weiter, inwiefern er vorliegend zur Anfechtung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sonst legitimiert wäre.
9.2. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den allgemeinen Rügeanforderungen genügenden Weise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe der Entschädigung (angefochtener Entscheid S. 124-136) auseinander, weshalb darauf selbst bei entsprechender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG).
10.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni