Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_464/2025
Urteil vom 23. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Angela Cavallo,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür; Notwehr,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. März 2025 (SB230532-O/U2/cs).
Sachverhalt
A.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. August 2022 wirft A.________ soweit vorliegend relevant vor, seinen damaligen und während des zweitinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Nachbarn C.B.________ in einer Auseinandersetzung am 2. März 2022 körperlich verletzt zu haben. C.B.________ habe A.________ einen Tritt gegen sein Gesicht versetzt, die Leiter umgestossen, auf der A.________ gestanden sei, sodass er rückwärts auf den Boden gestürzt sei, und ihn gegen seine Hand geschlagen. Daraufhin habe A.________ C.B.________ mit einem Locheisen von rund 2,5 kg Gewicht einen heftigen Schlag ins Gesicht sowie einen weiteren heftigen Schlag gegen den Unterarm versetzt. Daraufhin seien beide Kontrahenten zu Boden gestürzt, worauf sich A.________ gleich wieder erhoben und C.B.________ 3-4 weitere Schläge auf den Rücken verabreicht habe, sodass Letzterer ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Trümmerfraktur des Schädels und des Augenhöhlenbodens sowie einen offenen Bruch der rechten Elle und Weichteilprellungen am hinteren Brustkorb erlitten habe. C.B.________ habe dabei keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten, aber A.________ habe solche in Kauf genommen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 7. September 2023 sprach das Bezirksgericht Uster A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in einem Notwehrexzess, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung und B.B.________, Ehefrau und Rechtsnachfolgerin des am 16. Dezember 2023 verstorbenen C.B.________, Anschlussberufung.
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 20. März 2025 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich und einen Freispruch. Eventualiter sei er der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in einem Notwehrexzess, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren zulasten des Kantons Zürich.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. B.B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint. Sie verletze damit Art. 122, 22, 13, 15 und 16 StGB. Bei zutreffender Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz ihn aufgrund rechtfertigender Notwehr nach Art. 15 StGB oder zumindest entschuldbarer Notwehr nach Art. 16 Abs. 2 StGB freisprechen müssen. Eventualiter hätte er aufgrund eines Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) zumindest milder bestraft werden müssen. Er habe glaubhaft eine Notwehrsituation dargelegt. Die im Verfahren erhobenen Beweise liessen bei willkürfreier Beweiswürdigung nur den Schluss zu, dass er einen Tritt von C.B.________ in sein Gesicht erhalten habe, rückwärtig von der Leiter gestürtzt sei und nachfolgend mit einem Rohr auf die Hand geschlagen worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer mit weiteren Schlägen gerechnet, weshalb er sich mit einer zuvor behändigten Eisenstange zur Wehr gesetzt habe. Es sei von einer Notwehrhandlung auszugehen. Er sei seinem Nachbarn körperlich klar unterlegen gewesen, mildere Mittel seien ihm nicht zur Verfügung gestanden. Der Einsatz der Eisenstange sei vorliegend gerechtfertigt. Selbst wenn mit der Vorinstanz eine tatsächliche Notwehrsituation zu verneinen wäre, sei von Putativnotwehr auszugehen, da er in einem Sachverhaltsirrtum davon ausgegangen sei, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Selbst wenn ein Notwehrexzess vorliegen würde, wäre dieser aufgrund der Aufregung und Bestürzung über den Angriff entschuldbar und müsste zu einem Freispruch führen, respektive mindestens zu einer obligatorischen Strafmilderung.
1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der das Grundstück seines Nachbarn betreten und damit die Konfrontation bzw. deren Fortsetzung und Steigerung gesucht habe. Er sei derjenige gewesen, der zum Angriff übergegangen sei. Ein Angriff seines Nachbarn sei hingegen nicht plausibel gemacht worden, weder für die erste noch für die zweite der beiden angeklagten Phasen der Auseinandersetzung. Zwar habe der Beschwerdeführer selbst auch Verletzungen erlitten im Rahmen der Auseinandersetzung. Selbst wenn diese Verletzungen aber von seinem Kontrahenten stammen würden, seien diese höchstens aus einer Verteidigungshaltung heraus zugefügt worden. Der Beschwerdeführer habe C.B.________ zwei heftige Schläge mit einem spontan ergriffenen, 2,5 kg schweren Locheisen zugefügt, die zu einer Trümmerfraktur im Gesichtsbereich sowie zu einem Bruch des rechten Unterarms geführt hätten. Er habe dabei eventualvorsätzlich gehandelt. Von einer Notwehrsituation sei nicht auszugehen. Bei einer beweislosen Situation dürfe nicht zugunsten der beschuldigten Person unbesehen auf eine Notwehrsituation erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.
1.3. Die Beschwerdegegnerin 2 schliesst sich in ihrer Stellungnahme vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwägungen an und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz sei durch ihre Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen. Sie habe die vorangegangene Sequenz, wonach der Beschwerdeführer einen Fusstritt von C.B.________ ins Gesicht erhalten haben solle und von diesem von der Leiter gestossen worden sei, mit gutem Grund als wenig glaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf das Kerngeschehen völlig verschiedene Versionen zum Besten gegeben, was als klares Lügensignal zu werten sei. Jedenfalls sei der massive tätliche Angriff des Beschwerdeführers auf C.B.________ mangels Notwehrsituation nicht als Notwehrhandlung gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe sich mit der Putativnotwehr dadurch auseinandergesetzt, dass sie diese erwähnt habe und nicht näher darauf eingegangen sei, weil sie sie klarerweise als nicht gegeben angesehen habe. Selbst bei Annahme eines Notwehrexzesses wäre dieser nicht entschuldbar, da sich derjenige nicht auf Entschuldbarkeit berufen könne, der selbst durch deliktisches oder provokantes Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt habe.
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.5.
1.5.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
1.5.2. Notwehr setzt voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Abwehrende braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit anderen Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen zum Beispiel vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zweck der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 S. 1 f.). Gleiches gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen. Rechtmässiges Handeln setzt mithin voraus, dass sich der Täter der Notwehrlage bewusst ist und mit dem Willen zur Verteidigung handelt (Urteile 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_888/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.3).
1.5.3. Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Angreifer womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Abwehrenden, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3).
1.6.
1.6.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt zwar kurz, aber schlüssig dar, welchen Tatablauf sie als erstellt erachtet. Sie stellt primär auf die Aussagen von C.B.________ ab, die sie als konstant und keineswegs unplausibel bezeichnet. Diese würden auch durch die Aussagen der Ehefrau von C.B.________ bestätigt. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht überzeugend, in den Details unrealistisch und teilweise nicht nachvollziehbar. Die Version des Beschwerdeführers erscheine zum Teil als Konstrukt und als lebensfremd. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, inwiefern diese Ausführungen offensichtlich unrichtig sein sollten. Soweit er geltend macht, seine Version der Geschehnisse sei "naheliegender" und "überzeugender", und es sei "viel wahrscheinlicher", dass ein Angriff von C.B.________ am Anfang der Auseinandersetzung gestanden sei, oder weiter es sei "denkbar", dass die Verletzung des Beschwerdeführers durch einen Fusstritt von C.B.________ herrühre, reicht dies für eine Willkürrüge nicht aus. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, unhaltbare Schlussfolgerungen oder klare Widersprüche in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies gelingt ihm nicht.
1.6.2. Die rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Gestützt auf den mangels substantiierter Willkürrge für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass den Schlägen des Beschwerdeführers mit dem 2,5 kg schweren Locheisen kein Angriff von C.B.________ vorausgegangen ist. In rechtlicher Hinsicht ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Notwehrsituation verneint. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, dass ein innerer Antrieb, sich präventiv zur Wehr zu setzen, um allfälligen eigenen Aktionen des Gegenspielers zuvorzukommen, für die Annahme einer Notwehrlage nicht ausreicht.
1.6.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte zumindest eine Putativnotwehr prüfen müssen, da er sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Wiederum weicht der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür zu rügen. Auch hier müsste er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzeigen und etwa darlegen, inwiefern sich aus den Akten Hinweise auf einen solchen Sachverhaltsirrtum und eine Putativnotwehr ergeben würden, welche die Vorinstanz willkürlich missachtet hätte. Allein die nicht weiter begründete Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von einem gefährlichen Angriff ausgegangen und habe um Leib und Leben gefürchtet, genügt hierzu nicht.
1.6.4. Mangels Vorliegens einer Notwehrlage ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch aufgrund rechtfertigender respektive entschuldigender Notwehr sowie eventualiter einer obligatorischen Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzesses nicht weiter einzugehen.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Kostenantrag nicht, womit es sein Bewenden hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni