Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_460/2025
Urteil vom 10. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wipf,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung etc.; verdeckte Fahndung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. März 2025 (SB240226-O/U/hb).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 7. März 2025 mehrheitlich in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 22. Februar 2024 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Verkauf sowie Verkauf von Kokain am 6. Dezember 2022), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Vorfälle vom 9. August und 6. Dezember 2022) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz zum Eigenkonsum von Kokain und weiteren Betäubungsmitteln am 6. Dezember 2022 sowie Konsum von Betäubungsmitteln) schuldig. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz zum Eigenkonsum von Kokain und weiteren Betäubungsmitteln am 9. August 2022) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (mit einer Probezeit von drei Jahren), wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 800.--. Das Obergericht wies weiter den Antrag auf Löschung des DNA-Profils ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es beschloss ausserdem, dass die Einvernahme der Auskunftsperson B.________ vom 7. Februar 2023 aus den Akten zu entfernen und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten sei. Schliesslich stellte es die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest.
Das Obergericht stützt seine Schuldsprüche - zusammengefasst und soweit relevant - auf folgenden, als erwiesen erachteten Sachverhalt:
Am 9. August 2022 beabsichtigten zwei Polizisten der Stadtpolizei Uster, A.________ einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen, weil dieser öffentlich urinierte. Als die Polizisten ihm diese Absicht mündlich eröffnet hatten, rannte A.________ davon und sprang in den Fluss Aabach. Dort entnahm er aus seiner Unterhose drei Minigrips und entleerte deren Inhalt - eine unbestimmte Menge Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrads - in das Wasser. A.________ trug ausserdem 2 g Marihuana und 3 Pillen MDMA auf sich. Sämtliche dieser Betäubungsmittel wollte er selbst konsumieren (angefochtenes Urteil E. III.3 S. 22 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. 3.4 S. 8 ff.).
Am 6. Dezember 2022 verkaufte A.________ in Zürich einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich 2 Minigrips mit 1.65 g Kokaingemisch, entsprechend 1.22 g reinem Kokain, zu einem Preis von Fr. 200.--. Bei der anschliessenden Festnahme versuchte A.________, sich von der Örtlichkeit zu entfernen bzw. sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Er sperrte sich sowohl gegen das anschliessende Zu-Boden-Führen als auch gegen das Anlegen der Handfesseln (angefochtenes Urteil E. III.2 S. 21 f. i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. 3.5.4 f. S. 16 ff.).
An der nach der Festnahme gleichentags am Wohnhort von A.________ durchgeführten Hausdurchsuchung fanden die Polizeikräfte 35.57 g Kokaingemisch, entsprechend 24.9 g reinem Kokain, sowie 7 Tabletten MDMA, 0.4 g Amphetamin und 14 Hanfsamen. A.________ beabsichtigte, davon wenigstens 1.22 g reines Kokain an eine nicht näher bestimmbare Drittperson zu verkaufen und die Betäubungsmittel im Übrigen selbst zu konsumieren (angefochtenes Urteil E. III.1 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. 3.5.6 S. 20 ff.).
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien in Aufhebung des diesbezüglichen Beschlusses des Obergerichts "die Erkenntnisse sowie die Folgebeweise aus der verdeckten Fahndung resp. der verdeckten Ermittlung" wie auch "aus der Hausdurchsuchung sowie der Missachtung der Siegelung" infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Alsdann sei er in Aufhebung des Urteils des Obergerichts der einfachen Hinderung einer Amtshandlung (betreffend den Vorfall vom 9. August 2022) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig und in sämtlichen weiteren Punkten von Schuld und Strafe frei zu sprechen. Gegen ihn sei eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 400.-- zu verhängen, wobei festzustellen sei, dass er die Strafen bereits vollumfänglich verbüsst habe. Weiter seien ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- und die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 1/20 aufzuerlegen; im Übrigen seien sämtliche Kosten inkl. jene der zwei konnexen Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sei für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Nachforderung von 1/20 der Kosten vorzubehalten; für die Beschwerdeverfahren sei hingegen von einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt abzusehen. Für die erstandene Haft sei ihm nach Anrechnung der Geldstrafe sowie Busse eine Entschädigung von Fr. 9'400.-- und für die unrechtmässig vollzogenen Zwangsmassnahmen eine solche von Fr. 1'500.--, jeweils zzgl. Zins von 5 % ab dem mittleren Verfall, zuzusprechen. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen und die DNA-Proben seien zu vernichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien ohne Rückerstattungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter zu diesen Anträgen sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht die Beweisverwertung betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Verge-hens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Verkauf und Verkauf von Kokain am 6. Dezember 2022) und wegen Hinderung einer Amtshandlung (Vorfall vom 6. Dezember 2022).
1.1. Der Beschwerdeführer macht mit umfangreichen Ausführungen geltend, sämtliche Beweise bzw. Erkenntnisse betreffend die erwähnten Schuldsprüche seien unverwertbar und auszusondern, da sie aus der gegen ihn durchgeführten verdeckten Fahndung hervorgegangen seien und diese aus mehreren Gründen rechtswidrig sei: Es habe sowohl an einem genügenden Tatverdacht als auch an der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität im Hinblick auf die wenige Tage zuvor angeordnete Hausdurchsuchung sowie die weitere Möglichkeit einer Observation gefehlt. Die verdeckte Fahndung sei ausserdem ohne Kenntnis ihrer schriftlichen Anordnung vollzogen worden. Darüber hinaus habe der verdeckte Fahnder derart übermässig auf ihn eingewirkt, indem er mehrfach seine Ablehnung übergangen, eine intensive Beziehung zu ihm aufgebaut und ihm eine Erwartungshaltung vermittelt habe, dass eine unzulässige Tatprovokation vorliege, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zur Unverwertbarkeit der Beweise führen müsse. Zugleich sei aufgrund der Intensität der Einwirkung materiell von einer verdeckten Ermittlung auszugehen, was - mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen einer Katalogtat und Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts - seinerseits die Unverwertbarkeit der Beweise nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz insoweit mehrfach eine unrichtige bzw. willkürliche Rechtsanwendung sowie verschiedentlich eine Verletzung ihrer Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
1.2. Die Schweizer Gesetzgebung kennt Regeln für Operationen, bei denen die Polizei nicht als solche auftritt. Sie unterscheidet zwischen verdeckter Ermittlung und verdeckter Fahndung.
1.2.1. Eine genehmigungsbedürftige verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer urkundengestützten Legende durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Unter einer entsprechenden Legende versteht man eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Art. 285a StPO). Konkret geht es darum, eine Scheinidentität mit fingierten Urkunden zu untermauern. Der polizeiliche Ermittler soll bei einer verdeckten Ermittlung mit einer fiktiven Biographie ausgestattet werden, die einer gewissen, nicht mehr nur oberflächlichen Überprüfung standhält (BGE 143 IV 27 E. 4.1.1 f. mit diversen Hinweisen).
1.2.2. Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. Verdeckte Fahndung erfolgt im Rahmen relativ kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnderinnen und Fahnder zurückhaltender verhalten als bei einer verdeckten Ermittlung und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen (BGE 143 IV 27 E. 2.4 mit Hinweis; Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2). Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt ( Art. 298a Abs. 1 und 2 StPO ). Die verdeckte Fahndung schliesst die Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten Legende aus (Art. 298a Abs. 2 StPO). Indes muss auch der verdeckte Fahnder milieuangepasst oder szenentypisch auftreten können. Er darf sich dabei einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus auch raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist (BGE 143 IV 27 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
1.2.3. Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596 Ziff. 2.2.2; Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1).
1.2.4. Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese gesetzliche Voraussetzung konkretisiert das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Sie bedingt, dass auf alternative Untersuchungshandlungen eingegangen wird bzw. diese geprüft werden (vgl. KNODEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 298b StPO i.V.m. N. 22 zu Art. 286 StPO, gemäss welcher alternative Untersuchungshandlungen ausgeschlossen sein müssen; ähnlich JEANNERET/GAUTIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 298b StPO, die explizit von "ultima ratio" sprechen; tendenziell einschränkend dagegen JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 298b StPO).
1.2.5. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
1.2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4).
1.2.7. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer zunächst in Abrede gestellten Tatverdacht (Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO) ist ohne Weiteres den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen. Diese verweist auf die vom Beschwerdeführer am 9. August 2022 mitgeführten und teilweise separat verpackten Drogen, auf die Tatsachen, dass er IV-Rentner sei, Schulden habe und sich daher frage, wie er seinen Kokainkonsum finanziere, sowie darauf, dass seine Flucht vor der Polizei inklusive Versuch des Verschwindenlassens von Kokain als verdächtig erscheine (angefochtenes Urteil E. II.4.c S. 11). Es ist nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz bei dieser vom Beschwerdeführer nicht bemängelten und für das Bundesgericht daher verbindlichen Sachlage von genügenden Verdachtsmomenten ausgeht. Der Sprung des Beschwerdeführers in den Fluss samt Ausschütten der Drogenbehältnisse erscheint selbst für einen Drogenkonsumenten als auffällig und lässt annehmen, er habe mehr als bloss den eigenen Drogenkonsum zu verbergen. Die in das Wasser geschütteten drei Minigrips mit Kokainrückständen deuten passend dazu auf eine Bereitstellung von Kokainportionen für mehrere Personen hin. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen oder sonst wie Recht zu verletzen annehmen, es hätten im Zeitpunkt der Anordnung der verdeckten Fahndung genügend Anhaltspunkte vorgelegen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in gewissem Umfang Handel mit Drogen bzw. Kokain betreiben und somit ein Vergehen (Art. 19 Abs. 1 BetmG) begangen worden oder in Ausübung begriffen sein könnte. Das gilt auch ohne den vom Beschwerdeführer kritisierten Einbezug der Vorstrafe, auf welche die Vorinstanz lediglich zusätzlich verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4.c S. 11 f. sowie E. II.5.e S. 16).
1.3.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut und im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz alternative Erklärungen für sein auffälliges Fluchtverhalten vorbringt, lässt er ausser Acht, worauf bereits die Vorinstanz hinweist, nämlich dass für die Annahme eines genügenden Tatverdachts die Umstände nicht zwingend auf eine Dealertätigkeit hindeuten müssen. Zugleich übersieht er, dass sich mit der blossen Präsentation von als ebenfalls möglich oder gar vorzugswürdiger erscheinenden Sachverhaltsvarianten keine Willkür belegen lässt (vgl. oben E. 1.2.6). Soweit seine entsprechenden Vorbringen überhaupt über appellatorische Kritik hinausgehen, sind diese folglich nicht zu vertiefen. Entgegen dem Beschwerdeführer stellen die von der Vorinstanz angeführten Sachumstände, namentlich die intensive Fluchtreaktion und die sichergestellten mehreren Minigrips mit Kokainrückständen, sodann konkrete objektive Elemente dar, die im Sinne der von ihm angerufenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf eine Deliktstätigkeit hinweisen (vgl. etwa das von ihm zitierte Urteil des EGMR
Veselov und andere gegen Russland vom 2. Oktober 2012, Nr. 23200/10 etc., § 90: "the authorities [...] should be in possession of concrete and objective evidence"). Der EGMR stellt im Rahmen seiner Prüfung der Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen ebenfalls darauf ab, ob es objektive Anhaltspunkte für den Verdacht gab, dass die Zielperson an kriminellen Tätigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (vgl. Urteil des EGMR
Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, Nr. 40495/15, §§ 114 f. mit Hinweisen; ferner auch Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.6.2). Weshalb nach dieser Rechtsprechung des EGMR weitergehende Hinweise als die vorliegend bestandenen nötig gewesen wären, um die verdeckte Fahndung zu legitimieren, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag dies weder mit seinem, einer näheren Begründung entbehrenden Hinweis darzutun, die Anforderungen an den Tatverdacht seien laut der Rechtsprechung des EGMR strenger als nach der Strafprozessordnung, noch mit der exemplarischen Nennung von zusätzlichen Gegebenheiten, die nach seiner Auffassung konkrete objektive Verdachtsmomente gegen ihn erst ausmachen würden.
1.4. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO) ergibt sich was folgt:
1.4.1. Die Vorinstanz geht bezüglich der Möglichkeit der Hausdurchsuchung unter Verweis auf Erwägungen aus dem Beschwerdeentscheid betreffend die Anordnung der verdeckten Fahndung einerseits davon aus, bei einer blossen Hausdurchsuchung hätte eine gewisse Aussichtslosigkeit der Ermittlung bestanden, weil nicht zu erwarten gewesen sei, beim Beschwerdeführer als Drogenkonsument würden grosse Mengen an Drogen gefunden. Andererseits nimmt die Vorinstanz an, im Fall einer alleinigen Hausdurchsuchung wären die Ermittlungen unverhältnismässig erschwert worden. Sie stützt sich diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen der Beschwerdeinstanz, die erwägt, an die Subsidiarität seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal die beschuldigte Person nach einer Hausdurchsuchung von der gegen sie laufenden Strafuntersuchung wisse, wodurch weitere Ermittlungen regelmässig erschwert würden. Das sei insbesondere der Fall, wenn die beschuldigte Person nicht im grossen Stil Drogen verkaufen würde, weil ihr Einkommen nicht wesentlich vom Verkauf der Drogen abhänge, so dass sie ihre Verkaufstätigkeit einstellen oder minimieren könne. Von einer derartigen Konstellation sei im Zeitpunkt der Anordnung der verdeckten Fahndung auszugehen gewesen. Diesen Ausführungen der Beschwerdeinstanz beipflichtend ergänzt die Vorinstanz, es sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht so, dass zwingend die Ergebnisse der Hausdurchsuchung hätten abgewartet werden müssen bzw. eine verdeckte Fahndung mit anschliessender Hausdurchsuchung per se das Subsidiaritätsprinzip verletzen würde. Denn die verdeckte Fahndung sei nicht nur dann zulässig, wenn konventionelle Ermittlungsarbeit nicht zum Erfolg geführt habe oder gar kein anderer Ermittlungsansatz erkennbar sei, sondern es reiche aus, wenn die Ermittlungen sonst übermässig erschwert würden. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, habe die Beschwerdeinstanz hinreichend dargetan. Weiter begründet die Vorinstanz, warum ebenso eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. Sie hält dazu unter Bezugnahme auf HANSJAKOB/PAJAROLA (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 298b StPO) fest, mit der verdeckten Fahndung sollen Geschäfte aufgedeckt werden, die mit konventionellen Mitteln nur geklärt werden könnten, wenn beide Geschäftspartner observiert und nach Abschluss des Geschäfts festgenommen und überprüft werden könnten. Weil bei einem solchen Vorgehen insbesondere das Risiko bestünde, dass die Abwicklung des verbotenen Geschäfts gar nicht erkannt würde oder nach harmlosen Kontakten Festnahmen erfolgten, würden verdeckte Fahnder eingesetzt, die den Interventionseinheiten signalisieren könnten, wenn das illegale Geschäft wirklich abgewickelt worden sei, so dass die Festnahme der Zielperson praktisch in flagranti möglich sei. Ein solches Vorgehen sei nicht nur verhältnismässig, sondern stelle sogar eher sicher, dass Rechte Unbeteiligter nicht verletzt würden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4.d S. 12 f.).
1.4.2. Diese Darlegungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erläutert lediglich in genereller Weise, weshalb bei alleiniger Durchführung einer Hausdurchsuchung die Ermittlungen aussichtslos gewesen sowie unverhältnismässig erschwert worden wären und eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. Auf konkrete, für die Wahl der Ermittlungsmassnahme relevante Fallumstände geht sie dabei nur insoweit ein, als sie im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erwähnt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Kleindealer, der selbst Drogen konsumiere. Bezüglich der Alternative der Observation bleiben ihre Ausführungen sodann gänzlich ohne Fallbezug; diese erschöpfen sich in der Wiedergabe einer Lehrmeinung, ohne dass aufgezeigt würde, weshalb die von den zitierten Autoren (abstrakt) geäusserten Bedenken, bei einer Observation könnte die Abwicklung des verbotenen Geschäfts nicht erkannt und/oder zur Unzeit zugegriffen werden, im zu beurteilenden Fall zutreffen würden. Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich insgesamt auf allgemeine Aussagen, die dazu führten, dass grundsätzlich bei jedem Drogen konsumierenden Kleindealer eine verdeckte Fahndung unter Subsidiaritätsgesichtspunkten zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung sind indes, auch wenn diese regelmässig in einem noch frühen Ermittlungsstadium zum Einsatz gelangt, fallbezogen zu begründen. Einer solchen, auf die konkreten Fallumstände eingehenden Begründung hätte es vorliegend umso mehr bedurft, als die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl bereits am 27. Oktober 2022 und damit vier Tage
vor der Anordnung der verdeckten Fahndung vom 31. Oktober 2022 ausgestellt hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.b S. 9). Das legt den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert. Jedenfalls lässt sich die gegenteilige Erwägung der Vorinstanz gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die Vorinstanz kommt damit ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht am Bundesgericht, die unterlassene hinreichende Prüfung anstelle der Vorinstanz nachzuholen, erst recht da diese sachverhaltliche Feststellungen impliziert, die einer Heilung des Begründungsmangels entgegenstehen (vgl. zur Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).
1.5. Die an der Anordnung der verdeckten Fahndung geübte Kritik des Beschwerdeführers dringt demnach mit Bezug auf das Erfordernis des Tatverdachts nicht durch, erweist sich hingegen betreffend die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität im Sinne des Gesagten als berechtigt. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Anordnungsvoraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiariät in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. oben E. 1.2.7). Diese wird die besagte Voraussetzung unter Einbezug der konkreten Umstände im Anordnungszeitpunkt neu zu beurteilen und begründen haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Durchführung der verdeckten Fahndung und ebenso auf seine zusätzliche formelle und materielle Kritik einzugehen.
2.
2.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin wird anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.1).
2.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.3 mit Hinweis). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die vom Kanton Zürich zu leistende Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter persönlich zuzusprechen (Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Daniel Wipf für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller