Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_428/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Januar 2025 (SB230232-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Am 9. Dezember 2021 hob die Polizei in der Wohnung von A.________ eine Indoor-Hanfanlage mit 146 Hanfpflanzen aus. Bei der Hausdurchsuchung wurden auch Wurfmesser und Wurfsterne gefunden. In der Strafuntersuchung geriet A.________ weiter in Verdacht, über Vermögenswerte zu verfügen, die aus Einkünften stammten, welche er im Rahmen eines Betreibungsverfahrens nicht ordnungsgemäss deklariert hatte.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 22. Januar 2025 zweitinstanzlich wegen Pfändungsbetrugs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Es belegte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatz zur Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche das Bezirksgericht Winterthur am 7. Oktober 2020 bedingt ausgefällt hatte. Zudem verhängte es eine unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 500.--. Hingegen verzichtete es auf den Vollzug der erwähnten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Stattdessen verlängerte es die Probezeit um zwei Jahre.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde am 13. August 2025 abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diesen Vorgaben genügt der Beschwerdeführer nicht. Er stellt bloss den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1; 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Hier ergibt sich aus der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Vergehens gegen das Waffengesetz anstrebt. Deshalb kann trotz mangelhaft formuliertem Antrag grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
2.1. Ihm wird vorgeworfen, er habe in seiner Wohnung eine Indoor-Hanfanlage mit zuletzt 146 Hanfpflanzen betrieben. Die ersten zwei Ernten habe er mehrheitlich selbst konsumiert und im Übrigen an verschiedene Personen verschenkt. Die dritte Ernte sei wiederum zum Eigenkonsum und zur Weitergabe bestimmt gewesen. Eine solche gemischte Verwendung sei auch geplant gewesen bezüglich der weiteren beschlagnahmten Betäubungsmittel, nämlich ungefähr 38,5 Gramm Haschisch, 11 LSD-Trips, 1 Gramm flüssiges LSD sowie 1,36 kg Marihuana. Vom Marihuana seien bereits 210 Gramm konsumfertig verpackt gewesen; insoweit sei es zur Weitergabe bestimmt gewesen. Das restliche Marihuana sei zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, soweit es nicht verdorben gewesen sei.
2.2. Der Beschwerdeführer machte bereits im kantonalen Verfahren geltend, bei der Indoor-Hanfanlage sei von ursprünglich 50 Pflanzen auszugehen. Die Staatsanwaltschaft könne nicht wissen, wie viele Pflanzen THC-haltig und damit verboten gewesen seien. Ein Teil davon sei erst noch verschimmelt gewesen. Er habe beabsichtigt, CBD-Hanf anzubauen und daraus CBD-ÖI sowie CBD-Kosmetika herzustellen. Wegen seines Führerausweises habe er ohnehin nur CBD geraucht. Seine damalige Partnerin habe das Saatgut besorgt. Er habe sie explizit angewiesen, dass es nur CBD-Hanf sein dürfe. Trotzdem habe er teilweise auch THC-haltige Samen erhalten. Ausgehend von den Proben könne nicht auf den gesamthaften THC-Gehalt geschlossen werden, zumal er keinen Einfluss auf die Probenauswahl habe nehmen können und man den Pflanzen nicht ansehe, ob sie THC oder CBD enthielten. Er habe nicht vorsätzlich THC-haltige Pflanzen angebaut und dies auch nicht in Kauf genommen. Illegalen Drogenhanf habe er nicht veräussert. Wenn er Betäubungsmittel an Kollegen weitergegeben habe, dann nur kostenlos zum gemeinsamen Konsum. So habe er auch das sichergestellte Cannabis nur zu diesem Zweck an Kollegen verschenken wollen. Man hätte das Cannabis auch zu Tee oder Butter für den Eigenkonsum verarbeiten können. Die LSD-Trips hätten nicht mehr funktioniert; er habe sie für den Eigenkonsum behalten, falls er mal einen lustigen Tag oder Abend hätte haben wollen.
2.3.
2.3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während ungefähr eines Jahres in einem hinteren Zimmer seiner Wohnung versteckt eine Indoor-Hanfanlage betrieben hat. Er anerkennt auch, dass die in seiner Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel ihm zuzurechnen sind. Insoweit ist der äussere Sachverhalt erstellt.
2.3.2. Im Berufungsverfahren wurde ein Gutachten über die sichergestellten Substanzen erstellt, welches durch die Gehaltsbestimmung der Proben und allgemeine Erläuterungen des Forensischen Instituts Zürich ergänzt wurde. Daraus folgt, dass sich die sichergestellten Pflanzen klar von legalen CBD-Produkten abgrenzten und der Gesamt-THC-Gehalt den Grenzwert von 1,0 % grossmehrheitlich klar überschritt. Nur bei den noch heranwachsenden Jungpflanzen sei der Grenzwert nicht erreicht gewesen. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass im Stadium der Blüte auch hier der Grenzwert deutlich überschritten worden wäre. Auch die drei Portionen Pflanzenharz würden den Grenzwert deutlich überschreiten. Die Cannabis-Butter "Marihuanamischung verflüssigt (Kochmischung) " sei auch zum Drogenhanf zu rechnen, auch wenn der präzise THC-Gehalt nicht mehr bestimmbar sei. Zudem sei zu beachten, dass Cannabis-Butter zu einem Grossteil aus Butter bestehe. Schliesslich seien an den Blotterpapieren und im orangen Glas etwa 17 Konsumeinheiten LSD mit halluzinogener Wirkung nachgewiesen worden.
2.3.3. In Bezug auf die Verwendung des illegalen Cannabis stellt die Vorinstanz wie bereits die Erstinstanz auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, wonach er das in Säckchen gelagerte Marihuana habe verschenken wollen. In die Anklage sei schliesslich aufgenommen worden, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, ungefähr 210 Gramm Marihuana, das er bereits konsumfertig verpackt habe, zu verschenken und den Rest selbst zu konsumieren, soweit er noch geniessbar gewesen sei. Die Vorinstanz stellt fest, das zum Verschenken bestimmte Marihuana könne nicht für den gemeinsamen Konsum bestimmt gewesen sein. Insofern habe die Erstinstanz zutreffend festgehalten, dass der innere Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellt sei.
2.4. Was die rechtliche Würdigung betrifft, erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf genommen, dass er in seiner Wohnung Drogenhanf anbaue. Damit habe er eventualvorsätzlich den Tatbestand des Anbauens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt, teilweise zum eigenen Konsum nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Sodann habe er wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Marihuana an eine unbekannte Zahl Personen verschenkt, womit er den Tatbestand des Veräusserns im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt habe. Schliesslich sei er im Besitz von 38,5 Gramm Haschisch, 11 LSD-Trips, 1 Gramm flüssigem LSD sowie 900 Gramm Marihuana gewesen. In Bezug auf das LSD habe er zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass es halluzinogen wirke. Gleiches gelte für das Cannabis. Damit habe er den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt, wiederum teilweise zum eigenen Konsum nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
2.5.1. Er bestreitet jedes Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich den Anbau gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, das Veräussern gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und den Besitz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Dabei übersieht er, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.3 hiervor). So ruft er in seiner Beschwerdeschrift immer wieder die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel an, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
2.5.2. Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er wiederholt die Argumente, welche er bereits im kantonalen Verfahren vertrat, ohne sich hinreichend mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, er habe die Samen von seiner damaligen Partnerin erhalten, nur als Laie experimentiert und keine THC-haltigen Pflanzen anbauen wollen. Gleiches gilt, wenn er behauptet, er habe das ganze Cannabis bei geselligen Anlässen gleichzeitig und gemeinsam mit Kollegen konsumieren und nichts davon weitergeben wollen, was gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar sei. Auch dies ist appellatorische Kritik. Abgesehen davon übergeht der Beschwerdeführer, dass gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG maximal 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge gelten, während in seiner Wohnung eine deutlich grössere Menge sichergestellt wurde.
2.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich abgestellt und vom Ergebnis einzelner Proben auf die ganze Indoor-Hanfanlage geschlossen habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, lässt keine einzige Probe auf CBD-Hanf schliessen. Dies widerlegt die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eigentlich legalen CBD-Hanf anbauen wollen. Daran ändert nichts, dass nur 6 % der Pflanzen untersucht wurden. Im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich wird festgestellt, dass alle Proben einen THC-Gehalt von deutlich über 1,0 % hatten, wenn man von den Jungpflanzen absieht. Dies spricht klar gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, dass sich weitere Stichproben nicht aufdrängten. In der Tat ist es üblich, dass nicht das gesamte Beweismaterial ausgewertet wird (vgl. BGE 141 IV 273 E. 3; Urteil 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb vorliegend weitere Proben hätten ausgewertet werden müssen. Das Gutachten präsentiert ein schlüssiges Bild, wonach der Beschwerdeführer Hanf anpflanzte, der durchwegs einen THC-Gehalt von mehr als 1 % aufwies.
2.5.4. Die Vorinstanz weist schlüssig darauf hin, dass die Indoor-Hanfanlage und der Zugang dazu aufwändig versteckt waren, was bei einem legalen Hanfanbau nicht verständlich wäre. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe die Indoor-Hanfanlage "aus Gründen der Ästhetik und Ordnungsgründen" im hinteren Zimmer angelegt und nur die "Aktivitäten beim alltäglichen Leben in der Wohnung" nicht stören wollen. Auf solche und ähnliche appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein, zumal die vorinstanzlichen Erwägungen einleuchtender erscheinen.
2.5.5. Was die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass bei ihm neben dem Marihuana 38,5 Gramm Haschisch, 11 LSD-Trips und 1 Gramm flüssiges LSD sichergestellt wurden. Diesem Umstand hält er bloss entgegen, die Betäubungsmittel seien teilweise verschimmelt und ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Sie seien vergessen gegangen, nachdem er sie für den Eigenkonsum getestet habe und sie keine Wirkung entfaltet hätten. Mit solchen Ausführungen vermag er die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich auszuweisen.
2.6. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
3.1. Ihm wird zum Vorwurf gemacht, er habe in seiner Wohnung ohne entsprechende Bewilligung drei schwarze Wurfmesser, zwei silbrige Wurfmesser sowie einen silbrigen und einen schwarzen Wurfstern aufbewahrt.
3.2. Der Beschwerdeführer stellte sich schon im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, er habe nicht gewusst, dass es sich um verbotene Waffen handle. Um solche handle es sich denn auch tatsächlich nicht. Deren blosser Besitz sei nicht strafbar. Zudem seien ein allfälliger Erwerb, Kauf oder eine Einfuhr nicht Teil der Anklage oder vermutlich verjährt. Ausserdem habe er nicht beabsichtigt, die Wurfmesser und Wurfsterne zu verwenden. Die Waffen seien nur zum Herumspielen zu Hause gedacht gewesen. Dass er den Verkäufer am Flohmarkt gefragt habe, ob es sich um erlaubte Waffen handle, vermöge wohl noch keinen Verbotsirrtum zu begründen, zeige aber immerhin sein Bemühen, das Richtige zu tun.
3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Tag der Entdeckung seiner Indoor-Hanfanlage in seiner Wohnung drei schwarze und zwei silbrige Wurfmesser sowie einen silbrigen und einen schwarzen Wurfstern in Besitz hatte. Was die Umstände deren Erwerbs betrifft, stellt die Vorinstanz auf die konstanten Angaben des Beschwerdeführers ab, wonach er diese Gegenstände rund zehn Jahre zuvor auf einem Flohmarkt in Winterthur gekauft habe. Unbestritten ist weiter, dass die drei schwarzen Wurfmesser Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) sind und der silbrige sowie der schwarze Wurfstern als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu qualifizieren sind. Hingegen seien die zwei silbrigen Messer keine Waffen im Sinne der Waffengesetzgebung, weil sie keine symmetrische Klinge im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WV hätten.
3.4.
3.4.1. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt, macht sich strafbar im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass sich die gesetzliche Grundlage seit dem Erwerb der Wurfmesser und Wurfsterne geändert hat. Am 1. Juli 2016 trat die heute gültige Legaldefinition von Messern als Waffen gemäss Art. 7 WV in Kraft (AS 2016 2117). Doch bereits davor fielen die hier interessierenden Wurfmesser unter den Waffenbegriff, und zwar als Dolche im Sinne von Art. 7 Abs. 2 aWV.
3.4.2. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Gemäss Vorinstanz macht der Beschwerdeführer nicht geltend, je einen Waffenerwerbsschein gehabt zu haben. Eine Ausnahme von der Waffenerwerbsscheinpflicht im Sinne von Art. 10 WG verneint die Vorinstanz. Weiter erwägt sie, der Beschwerdeführer habe die Wurfmesser und Wurfsterne mangels Waffenerwerbsschein nicht rechtmässig erworben. Dies werde ihm zwar nicht zum Vorwurf gemacht und wäre wohl auch verjährt. Vorgeworfen werde ihm jedoch der Besitz der Wurfmesser und Wurfsterne, was in der Anklageschrift mitsamt den Umständen des Erwerbs ausreichend umschrieben sei. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass eine Verurteilung wegen rechtswidrigen Besitzes keinen Schuldspruch wegen rechtswidrigen Erwerbs voraussetzt. Der Erwerb und damit der spätere Besitz des Messers bleiben objektiv rechtswidrig, wenn die erforderliche Bewilligung fehlt (Urteil 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1).
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch.
3.5.1. Der Beschwerdeführer wiederholt, er habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die Wurfmesser und Wurfsterne Waffen seien. Er habe ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein gezeigt, indem er sich beim Flohmarktverkäufer über die rechtliche Zulässigkeit der Wurfmesser und Wurfsterne informiert habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Waffen vorsätzlich besessen. Seine Behauptung, er habe die rechtliche Qualifikation der Wurfmesser und Wurfsterne als Waffen nicht gekannt, ändert nichts am eventualvorsätzlichen rechtswidrigen Besitz. Für Vorsatz genügt eine sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (Urteil 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Problematik einer möglichen Strafbarkeit bewusst gewesen sei. Es habe nicht genügt, der Aussage des Flohmarktverkäufers zu vertrauen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer sich aktiv erkundigen müssen, etwa bei der Polizei oder der Zollverwaltung. Dies habe er offenbar in all den Jahren nicht getan.
3.5.2. Der Beschwerdeführer verglich die Wurfmesser und Wurfsterne bereits im kantonalen Verfahren mit Küchenmessern. Dazu stellt die Vorinstanz fest, ihm müsse klar gewesen sein, dass es sich dabei um etwas völlig anderes handle. Sonst hätte er den Flohmarktverkäufer kaum gefragt, ob die Gegenstände legal seien. Er habe zumindest unbestimmt empfunden, dass er etwas Unrechtes tue. Die Gefährlichkeit der Wurfmesser und Wurfsterne sei denn auch klar erkennbar. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen hält der Beschwerdeführer entgegen, Küchenmesser würden "in einer Vielzahl von Formen und Designs existieren", sodass eine klare Abgrenzung zu einem Wurfmesser für einen Laien schwierig oder unmöglich sei. Damit legt er nicht dar, dass die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung willkürlich wäre. Im Gegenteil erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als schlüssig.
3.5.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine "geneigte Haltung zur Gewalt" und habe die Wurfmesser und Wurfsterne nie missbrauchen wollen. Er sei nie negativ mit Waffen oder Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Er habe die Wurfmesser und Wurfsterne nie mitgeführt, zur Schau gestellt oder verwendet. Dies mag zutreffen, zielt aber an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer wird nur wegen Besitzes der Wurfmesser und Wurfsterne verurteilt. Darüber hinaus wird ihm kein Vorwurf gemacht.
3.6. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz rechtens.
4.
Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht an. Auch gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Einziehung bringt er nichts vor. Damit hat es sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt ausgangsgemäss die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross