Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_401/2024
Urteil vom 26. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte Tötung, grobe Verkehrsregelverletzung; Notwehr, Notstand; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. März 2023 (SK 21 378).
Erwägungen
1.
1.1. In Zusammenhang mit einer bewilligten Kundgebung der Union Europäisch-Türkischer Demokraten (UETD) am 12. September 2015 auf dem Helvetiaplatz in Bern wird A.________ mit Anklageschrift vom 2. September 2019 Folgendes vorgeworfen:
A.________ sei mit seinem Personenwagen mit drei Beifahrern und gefolgt von einem weiteren Fahrzeug auf dem Weg nach Bern gewesen, um an besagter Kundgebung teilzunehmen. Unterwegs seien sie von zahlreichen Personen angegriffen worden, wobei zunächst der Beifahrer und dann A.________ ausgestiegen und massiv mit Faust- und Stockschlägen sowie Tritten traktiert worden seien. A.________ habe sich schliesslich verletzt in sein Fahrzeug retten und davonfahren können, wobei mehrere Personen auf die Motorhaube gesprungen seien und die Frontscheibe des Fahrzeugs eingetreten hätten. Um sein eigenes Leben und dasjenige der weiteren Insassen zu retten, habe A.________ beim Wegfahren in Kauf genommen, die sich auf der Strasse befindlichen Menschen anzufahren und dadurch schwere Verletzungen zu verursachen. Das zweite Fahrzeug sei nach wenigen Metern wieder stehen geblieben und weiter von Angreifern attackiert worden. Nachdem A.________ die Flucht gelungen sei, habe er sein Fahrzeug gewendet, als ihm bewusst geworden sei, dass sein Beifahrer E.________ nicht mehr im Fahrzeug gesessen sei. In der Folge sei A.________ die U.________strasse wieder hinauf- und schliesslich ungebremst in die Gruppe von Menschen gefahren, die sich um das zweite, stehengebliebene Fahrzeug gebildet habe. Dabei seien mehrere Personen vom Fahrzeug erfasst und verletzt worden. Bei seiner Fahrt habe A.________ zumindest in Kauf genommen, dass er Personen mit seinem Fahrzeug erfassen würde und dadurch schwere Verletzungen bis hin zum Tod verursachen könnte.
1.2. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 28. Juni 2021 von sämtlichen Vorwürfen frei. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und A.________ keine Entschädigung ausgerichtet. Die Zivilforderungen wurden abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegner 2 und 3 wurde A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2023 wegen versuchter Tötung zum Nachteil der Beschwerdegegner 2-4 sowie drei weiterer Personen sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die es im Umfang von 18 Monaten aufschob, unter Anrechnung von einem Tag Haft, und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden zur Hälfte und die zweitinstanzlichen vollumfänglich A.________ zur Bezahlung auferlegt. A.________ wurde verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'740.40 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 12. September 2015) zu bezahlen.
1.3. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2023 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, respektive auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten auszurichten, eventualiter sei die amtliche Verteidigung auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren auszuweiten und Rechtsanwalt Mustafa Bayrak als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Subeventualiter ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei nachweislich falsch. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Strasse nach der ersten Flucht versperrt gewesen sei und er deshalb habe wenden müssen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er sei bis zum V.________quai gefahren, bevor er gewendet habe. Nicht nachvollziehbar sei weiter, wie die Vorinstanz davon ausgehen könne, dass er in Kauf genommen habe, dass sich Personen auf der Fahrbahn befinden und er diese schwer verletzen könnte. So seien vor ihm bereits zwei Fahrzeuge die Strasse hinaufgefahren und nicht zurückgekehrt, weshalb er davon habe ausgehen können, dass sie passierbar sei. Auch sei er bloss mit 30 km/h gefahren. Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass diese Geschwindigkeit ausreiche, um jemanden tödlich zu verletzen. Weil bei dieser Geschwindigkeit objektiv von einer Sterbewahrscheinlichkeit von 1.5 % im Fall einer Kollision auszugehen sei, habe sich der Erfolg auch nicht als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass auf eine Inkaufnahme zu schliessen wäre. Selbst wenn von vorsätzlicher Begehung auszugehen wäre, dann habe er jedenfalls in rechtfertigender Notwehr, mindestens aber in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand gehandelt.
3.
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Motiv bzw. den inneren Vorgängen im Tatzeitpunkt befasst, die ihn dazu bewogen hätten, sein Fahrzeug zu wenden und wieder in die "Gefahrenzone" zu lenken. Sie nimmt hierzu eine erschöpfende Würdigung sämtlicher ihr vorliegender Beweise vor (angefochtener Entscheid S. 16-63, insb. ab S. 46). Darauf kann verwiesen werden. In der Folge kommt die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, der äussere Ablauf der anklagegegenständlichen Geschehnisse sei erwiesen. Es habe für den Beschwerdeführer keinen zwingenden äusseren Grund dafür gegeben, das Fahrzeug zu wenden und zurückzufahren. Vielmehr habe er in einer schwierigen Situation eine Entscheidung treffen müssen. Dabei habe es sich jedoch nicht bloss um Sekundenbruchteile gehandelt. Der Beschwerdeführer habe vielmehr Zeit gehabt, sich zu seinem Vorhaben Gedanken zu machen. Er habe sich schlussendlich dazu entschlossen, zu wenden, um seinem zurückgebliebenen Freund zu helfen und vor allem um zur Polizei zu gelangen, die sich nach seinem Wissen oben an der U.________strasse befunden habe. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, dass er damit gerechnet habe, dass Personen auf der Fahrbahn seien. Dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vor dem Aufprall bewusst beschleunigt habe.
Gestützt darauf erwägt die Vorinstanz, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich den Tod der verletzten Personen hätte herbeiführen wollen. Er sei jedoch ohne Brille und mit zerborstener Frontscheibe die U.________strasse hochgefahren, im Wissen darum, dass sich kurz zuvor Menschen auf der Fahrbahn befunden hätten. Er habe gewusst, dass eine Autofahrt unter diesen Umständen Menschen lebensgefährlich verletzen oder töten könne und habe dies als Folge seines Vorgehens zumindest in Kauf genommen. Die Risikoberechnung der Vorinstanz erweise sich nicht als relevant, weil das Todesrisiko von weiteren zahlreichen Faktoren abhänge (örtliche Umgebung, Fahrzeug, Gewicht und Grösse des Opfers etc.). Der Beschwerdeführer sei in keiner Art und Weise in der Lage gewesen, das ihm bekannte Risiko zu kalkulieren oder dosieren. Mit seiner "waghalsigen Autofahrt" habe er das Risiko von Toten bewusst in Kauf genommen.
Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich entschlossen habe, zu wenden und die U.________strasse wieder hochzufahren, habe keine Notwehrlage bestanden. Eine Notwehrlage aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs oder eine Notwehrhilfe, beispielsweise zugunsten von F.________, falle ausser Betracht, weil sich die Handlung des Beschwerdeführers nicht konkret gegen (potentielle) Angreifer gerichtet habe, sondern auch gegen unbeteiligte Personen auf der Strasse. Ein rechtfertigender Notstand sei ebenfalls nicht anzunehmen, weil sich beim zu schützenden und beim verletzten Rechtsgut jeweils Leib und Leben und damit gleichwertige Rechtsgüter gegenüberstünden. Was schliesslich die Frage einer entschuldbaren Notstandshilfe zugunsten seines Freundes anbelange, fehle es an einem direkten Zusammenhang zwischen der Verletzung der Angreifer durch sein Fahrzeug und der Rettung des Freundes. Hierzu wären nach der Vorstellung des Beschwerdeführers noch weitere Zwischenschritte notwendig gewesen, insbesondere die Verständigung der Polizei. Letzteres hätte jedoch mit anderen zumutbaren Mitteln erfolgen können, weshalb kein entschuldbarer Notstand vorliege.
4.
Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er nimmt lediglich in schwerlich nachvollziehbarer Weise eine eigene Würdigung der Beweis vor, wobei er frei auf die Akten abstellt. Hierbei bleibt teilweise unklar, gegen welche Feststellungen der Vorinstanz er sich wendet. Damit vermag er, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), weder die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich noch deren rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann darauf gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden.
5.
Da sich die übrigen Begehren des Beschwerdeführers auf die beantragten Freisprüche stützen, die nicht erfolgen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni