Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_27/2026
Urteil vom 22. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Glassey,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Nico Baumgartner,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Advokatin Laura Manz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 12. September 2025 (SB.2024.94).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Urteil vom 12. September 2025 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. A.________ wurde verpflichtet, Fr. 196'839.94 Schadenersatz an die B.________ zu zahlen. Im Mehrbetrag wurde deren Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Dabei ging das Appellationsgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 26. März 2020 habe A.________ als Geschäftsführerin der im September 2016 ins Handelsregister eingetragenen C.________ GmbH einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 290'000.-- beantragt. Dafür habe sie einen für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von Fr. 2'900'000.-- angegeben. Aufgrund der Kreditvereinbarung habe die D.________ den Covid-19-Kredit antragsgemäss in Form einer Überzugslimite für das Firmenkonto gewährt. Der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös habe jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse der C.________ GmbH widergespiegelt. Gefragt worden sei dort nach dem definitiven Umsatzerlös 2019 oder, falls ein solcher nicht vorhanden sei, nach dem provisorischen Umsatzerlös 2019. Wenn auch dieser nicht vorhanden sei, sei subsidiär der Umsatzerlös 2018 anzugeben gewesen. Die C.________ GmbH habe 2019 und 2018 Umsätze von Fr. 885'609.73 und Fr. 314'459.70 erzielt. Angesichts dessen seien ihr 196'839.94 zu viel gutgeschrieben worden, da die maximal erhältliche Kreditsumme auf 10 % des Umsatzerlöses beschränkt gewesen sei, konkret also auf Fr. 88'560.97.
1.2. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei vollumfänglich aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei die Zivilforderung der B.________ abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen, eventualiter beschränkt auf die Zivilforderung der B.________.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten vom 26. Januar 2026 abgewiesen.
2.
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Aktenbeizug Genüge getan.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung und hierbei zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.2. Aus den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen bleibt mehrheitlich unklar, gegen welche Sachverhaltsfeststellungen sie sich richten. Sie wiederholt über weite Strecken lediglich das bereits vor der Vorinstanz geltend Gemachte. Dies gilt namentlich für den Zeitpunkt ihres Ausscheidens als Geschäftsführerin, dem voraussichtlichen Umsatz für das Jahr 2020 aufgrund einer Bedarfsrechnung sowie die Möglichkeit, die Buchhaltung zu kontrollieren und Rücksprache mit dem Buchhalter zu nehmen. Damit hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt, worauf verwiesen wird (angefochtener Entscheid S. 4-8; Art. 109 Abs. 3 BGG).
Im Übrigen legt die Vorinstanz nachvollziehbar und willkürfrei dar, dass auf dem Antragsformular unter Ziff. 3 Block 1, den die Beschwerdeführerin (grundsätzlich zu Recht) ausgefüllt habe, folgende Angaben zu machen gewesen seien: "Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018". Nach einer Schätzung des Umsatzerlöses 2020, auf die sich die Beschwerdeführerin berufe, sei explizit nicht gefragt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin stünde weiter im Widerspruch zu deren Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung, wo sie angegeben habe, dass im Jahr 2019 13 Mitarbeiter und im Jahr 2020 bloss noch deren 10 angestellt gewesen seien. Selbst eine Schätzung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände liege "immer noch deutlich unter dem angegebenen Umsatzerlös von 2.9 Millionen Franken". Die Vorinstanz begründet schliesslich auch, weshalb sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe das Formular nach eigenem Gutdünken so ausgefüllt, dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit hätte überleben können. Das Kreditformular sei leicht verständlich aufgebaut und die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache mächtig gewesen. Von einem Irrtum ihrerseits könne keine Rede sein, weil die Beschwerdeführerin - selbst wenn sie geschäftlich unerfahren gewesen sein sollte - nicht ernsthaft habe davon ausgehen können, dass ihre Firma während der Pandemie einen Umsatz von Fr. 2'900'000.-- erzielen würde. Sie habe gewusst, dass diese Angabe nicht dem tatsächlichen Umsatz entsprochen habe. Auch habe die Beschwerdeführerin damit gerechnet, dass aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit in der durch Covid-19 geschaffenen Ausnahmesituation keine normale Überprüfung ihres Kreditantrags erfolgen würde. Dass die Vorinstanz in den gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin Schutzbehauptungen erkennt, ist nicht willkürlich.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann pauschal eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil sie und ihre Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung dazu angehalten worden seien, ihre mündlichen Depositionen abzukürzen, ohne dies näher zu begründen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Zur rechtlichen Würdigung als Betrug bringt die Beschwerdeführerin vor, entgegen der Vorinstanz sei es für die D.________ als Hausbank der C.________ GmbH, die deren einziges Geschäftskonto geführt habe, ein Leichtes gewesen, die auf dem Antragsformular gemachten Angaben zum Umsatz zu überprüfen. Der Bank sei zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet gewesen, was sich unter anderem aus Ziff. 5.2.1 des Prüfkonzepts zur Missbrauchsbekämpfung ergebe, das während der Corona-Pandemie vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erlassen worden sei. Aufgrund der Opfermitverantwortung der Bank entfalle eine Arglist ihrerseits. Eine Täuschungsabsicht werde auch dadurch widerlegt, dass sie im Rahmen der Strafuntersuchung mit den Behörden kooperiert und alles offengelegt habe. Eine Bereicherungsabsicht fehle, weil der Antrag nicht aus "Eigennutz", sondern zur Rettung des Unternehmens und zum Erhalt von Arbeitsplätzen erfolgt sei.
Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung fehle es der Angabe einer zu hohen Umsatzzahl für das Jahr 2019 auf dem Formular mangels erhöhter Glaubwürdigkeit an der Urkundenqualität.
4.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
4.2.1. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit vergleichbaren Fällen zu Covid-19-Krediten befasst und jeweils die Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Betrugs geschützt (vgl. Urteile 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, teilweise publiziert in BGE 151 IV 201). Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Rechtslage korrekt wiedergegeben, worauf grundsätzlich verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). Hervorzuheben gilt es lediglich Folgendes:
Den Angaben der Antragsteller eines Covid-19-Kredits zum Umsatzerlös kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_963/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 5.1.2; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5.2.4; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Entsprechend kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist zudem grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen; betreffend Covid-19-Kreditanträge bspw. Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.4 ff., 3.3.2; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.4 ff., nicht publ. in: BGE 151 IV 201). Beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös ergibt sich die Arglist zudem aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangabe erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3; 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.2, nicht publ. in: BGE 151 IV 201; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.).
4.2.2. Angesichts dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den falschen Angaben zum Umsatzerlös im Antragsformular für einen Covid-19-Kredit Urkundenqualität zuerkennt. Zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb es bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung bleibt.
4.2.3. Die Vorinstanz durfte im Zusammenhang mit den Falschangaben der Beschwerdeführerin auf dem Antragsformular für einen Covid-19-Kredit betreffend die Umsatzsumme auch von einer arglistigen Täuschung ausgehen. Eine die Strafbarkeit ausschliessende Opfermitverantwortung ist nicht zu erkennen. Eine solche liegt nicht bereits darin, dass die D.________ als Hausbank der C.________ GmbH Einsicht in deren Geschäftskonto hatte, zumal Letztere - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - über weitere Konten bei anderen Banken hätte verfügen können. Wenn die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Prüfkonzept zur Missbrauchsbekämpfung bei COVID-19 Solidarbürgschaften des SECO implizit vorbringt, die Bank hätte aufgrund des Gesuchs einen Missbrauch vermuten oder Auffälligkeiten erkennen müssen, weicht sie vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Die D.________ durfte im Sinne der Rechtsprechung auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös auch als "Hausbank" vertrauen (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4 sowie nicht publ. E. 3.4.2; 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf die dargelegte Rechtsprechung zurückzukommen. Rechtsprechungsänderungen müssen sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen), die vorliegend nicht erkennbar sind.
4.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin weiter den Umfang des Schadens und den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Schadenseintritt bestreitet, ohne Willkür geltend zu machen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Entgegen ihrer Vorbringen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern eine spätere Kooperation mit den Strafbehörden den Täuschungsvorsatz im Tatzeitpunkt entfallen liesse. Sie übersieht zudem, dass eine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht nicht voraussetzt, dass sie für sich selbst eine unrechtmässige Bereicherung "aus Eigennutz" anstrebt. Auch das Handeln in der Absicht, einen Dritten (vorliegend die C.________ GmbH) unrechtmässig zu bereichern, ist tatbestandsmässig, selbst wenn es ihr primär um die Rettung von Arbeitsplätzen gegangen wäre.
Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Geschehnissen Ende 2020 oder später anbelangt, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht dargetan, inwiefern diese "für die Schuldfrage von eminenter Bedeutung" wären. Sie weicht im Rahmen ihrer diesbezüglichen Vorbringen zudem mehrfach vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür zu rügen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich sinngemäss gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie ihre Fehler vor Gericht erklärt, mit den Behörden kooperiert und "alles transparent gemacht" habe. Keine genügende Beachtung sei auch ihren erheblichen gesundheitlichen Problemen geschenkt worden. Unzulässigerweise sei sodann berechtigtes Verteidigungsverhalten zu ihren Ungunsten in die Strafzumessung eingeflossen.
5.2. Mit ihren Vorbringen weicht die Beschwerdeführerin erneut vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. In der Beschwerde findet keine eigentliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung statt. Die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb sie den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin kein strafminderndes Gewicht beimisst. Ebenso legt sie dar, weshalb der Beschwerdeführerin keine besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden könne. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, das unter Ermessensgesichtspunkten eine andere Beurteilung nahelegen würde und es kann auch diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni