Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_208/2025
Urteil vom 13. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hehlerei; Strafzumessung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Januar 2025 (SST.2024.20).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 28. September 2023 stellte das Bezirksgericht Zofingen das Verfahren gegen A.________ in Bezug auf die Anklage der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB bezüglich eines Mobiltelefons Samsung Galaxy A32 4G ein und sprach ihn von einer ebensolchen Anklage bezüglich eines Tablets Samsung Galaxy Tab 2 frei. Es sprach A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie des Betäubungsmittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn unter Aufhebung der mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 und des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordneten Massnahme für junge Erwachsene sowie unter Anordnung des Vollzugs der Reststrafe von 276 Tagen gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Das Bezirksgericht Zofingen verzichtete unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bedingt gewährten Vollzugs und auf die Anordnung einer Landesverweisung. Es entschied sodann über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte und verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'500.--.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht) hielt mit Urteil vom 10. Januar 2025 fest, die Berufung der Staatsanwaltschaft richte sich gegen die Einstellung und den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei, die Strafzumessung und den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe. Im Übrigen sei das bezirksgerichtliche Urteil unangefochten geblieben bzw. habe ein Rückzug des Berufungsantrags hinsichtlich der Landesverweisung stattgefunden. Das Obergericht sprach A.________ zusätzlich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziff. 1, Spiegelstrich 2) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziff. 2.1). Es hob die mit Urteilen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015 sowie des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 angeordnete Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 62a Abs. 1 lit. c StGB auf und ordnete den Vollzug des Rests der Freiheitsstrafe von 276 Tagen an, wobei die Reststrafe Bestandteil der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe sei (Dispositiv-Ziff. 2.2). Es widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 9. April 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gewährten bedingten Vollzug und entschied, die Geldstrafe sei zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2.3). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 50 Tagen werde auf die Gesamtstrafe angerechnet (Dispositiv-Ziff. 2.4). Von einer obligatorischen Landesverweisung werde abgesehen (Dispositiv-Ziff. 3). Das Obergericht entschied über die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die Gegenstände sowie über die Vermögenswerte (Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2) und verpflichtete A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'500.-- an den Kanton Aargau (Dispositiv-Ziff. 4.3). Es setzte die obergerichtlichen (Dispositiv-Ziff. 5.1) und die erstinstanzlichen (Dispositiv-Ziff. 6.1) Verfahrenskosten fest und entschied über die Kosten für die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 5.2 und 6.2).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien Spiegelstrich 2 der Dispositiv-Ziff. 1 sowie die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 5.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Eventualiter sei er zumindest teilweise (betreffend das Mobiltelefon) von diesem Vorwurf freizusprechen oder das Verfahren wegen fehlendem Strafantrag einzustellen. Er sei gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil deutlich milder zu bestrafen, nämlich - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil - mit einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 35 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Eventualiter sei die Sache vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ausfällung eines milderen Urteils. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Mit Schreiben vom 3. März 2025 wies das Bundesgericht A.________ darauf hin, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei.
Erwägungen
1.
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.
2.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine fremde Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
Hehlerei kommt erst in Betracht, wenn die Vortat abgeschlossen ist. Bis zum Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder allenfalls Mittäterschaft an dieser möglich (BGE 90 IV 14 E. 1; Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein muss, hat sich die Rechtsprechung dahingehend geäussert, dass das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein muss, während hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale Vollendung genügt. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Privilegierung ist ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 123 IV 197 E. 2a; 123 IV 113 E. 3f; Urteil 6B_371/2025 vom 10. November 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal Fr. 300.-- als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1; 217 E. 1.3.8; 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 113 E. 3d mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Frei überprüfbar sind hingegen Schlussfolgerungen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen (vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2; 123 IV 197 E. 2c; 104 IV 18 E. 3 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, B.________ habe Tablet und Mobiltelefon zusammen für Fr. 20.-- von einem unbekannten Mann aus dem Umfeld der Drogenszene am Bahnhof Aarau erhalten. Da sie von einem Gegenwert von Fr. 500.-- für beide Geräte ausgegangen sei, habe sie offensichtlich damit rechnen müssen, dass diese durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden seien, weshalb sie mit Strafbefehl vom 12. Juni 2023 zurecht wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Damit liege eine tatbestandsmässige sowie rechtswidrige Vortat vor. Mit der Feststellung, nicht nur B.________, sondern auch der Beschwerdeführer sei von einem Warenwert grösser als Fr. 300.-- ausgegangen, verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB. Der Umstand, dass B.________ dem Beschwerdeführer in nur einer Handlung zwei elektronische Geräte übergeben habe, führe nicht dazu, dass von einer mehrfachen Hehlerei auszugehen sei oder sich anderweitig aufdrängen würde, die beiden Geräte separat zu beurteilen. Im Sinne einer Eventualbegründung hält die Vorinstanz darüber hinaus fest, dass selbst wenn eine solche separate Beurteilung vorgenommen würde, in Bezug auf beide Geräte eine Geringfügigkeit zu verneinen wäre.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", weil die Vorinstanz aktenwidrig und willkürlich angenommen habe, dass nicht nur das Tablet, sondern auch das Mobiltelefon vor der Übergabe an ihn durch eine Straftat gegen das Vermögen erlangt worden sei. Während dies in Bezug auf das Tablet zutreffen möge, fehle in Bezug auf das Mobiltelefon ein Nachweis, dass dieses aus einem von Amtes wegen zu verfolgenden Vermögensdelikt stamme. Schon B.________ hätte deshalb in Bezug auf das Mobiltelefon nicht wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen. Damit stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zumindest bezüglich des Mobiltelefons liege gar keine Vortat für eine Hehlerei vor. Die Vorinstanz lasse auch ausser Acht, dass der Beschwerdeführer den Wert der beiden Geräte zusammen auf ungefähr Fr. 100.-- geschätzt habe.
3.1.1. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Hehlerei nicht separat für die beiden Geräte zu prüfen sei, lässt er ausser Acht, was folgt: Nach bereits Dargelegtem steht fest, dass B.________ rechtskräftig wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, weil sie die beiden Geräte einem unbekannten Mann aus dem Umfeld der Drogenszene abgekauft hatte. Im Lichte dessen kann keine Rede davon sein, es fehle an einem Nachweis dafür, dass das Mobiltelefon aus einem Vermögensdelikt stamme. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, auch B.________ hätte nicht wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Im Übrigen stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, beim Mobiltelefon sei angesichts des Drogenumfelds von Beschaffungskriminalität auszugehen. Mit dieser Feststellung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Keine solche Auseinandersetzung ist jedenfalls im blossen Hinweis zu erblicken, der Eigentümer des Mobiltelefons habe seinerzeit nicht ermittelt werden können.
3.1.2. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Vortat zumindest in Bezug auf das Tablet ausdrücklich einräumt und er auch nichts vorbringt, was die im Rahmen der Eventualbegründung getroffene vorinstanzliche Feststellung, allein bezogen auf das Tablet (wie auch allein bezogen auf das Mobiltelefon) sei von einem Warenwert grösser als Fr. 300.-- auszugehen, als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Namentlich hält die blosse Behauptung des Beschwerdeführers nicht stand, er sei seinerzeit von einem Gerätewert von insgesamt etwa Fr. 100.-- ausgegangen, vermögen derlei Behauptungen doch keine Willkür zu begründen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, wonach gerade nicht massgebend ist, wie viel der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, für die gestohlenen Gegenstände an B.________ zu bezahlen.
3.1.3. Sofern der Beschwerdeführer ergänzend den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft, gilt es darauf hinzuweisen, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es aber gerade nicht, Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche rechtliche Würdigung durch die Qualifikation seines Verhaltens als Hehlerei. Sofern er im Rahmen dieses Vorbringens erneut das (partielle) Fehlen einer Vortat sowie ein lediglich geringfügiges Vermögensdelikt geltend macht, kann auf bereits Ausgeführtes verwiesen werden. Was das Tablet anbelangt, behauptet der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Entgegennahme gar noch nicht entschieden zu haben, ob und allenfalls zu welchem Preis er das Gerät kaufen werde. Vielmehr habe er dieses vorerst einem fachkundigen Kollegen zur Prüfung übergeben und erst danach einen Entscheid fällen wollen. Damit sei aber der objektive Tatbestand der Hehlerei in Bezug auf die Tathandlung des Erwerbs noch gar nicht erfüllt, sondern es sei höchstens mit der Begehung der Tat begonnen worden. Der Versuch sei jedoch bei geringfügigen Vermögensdelikten nicht strafbar. Darüber hinaus fehle es am Vorsatz.
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist nach dem Dargelegten Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. E. 2.1 hievor). Sofern der Beschwerdeführer behauptet, den Kaufentschluss im Zeitpunkt der Entgegennahme der Geräte noch gar nicht getroffen zu haben, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So stellt die Vorinstanz fest und der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer ersten Einvernahme eingestand, die drogenabhängige B.________, welche als IV-Bezügerin über wenig Geld verfügt habe und regelmässige Abnehmerin von Kokain gewesen sei, habe ihm die beiden Geräte für Kokain angeboten - wobei sie gesagt habe, dass die Geräte gestohlen seien - und er habe diese dafür entgegen genommen. Diesbezüglich mache der Beschwerdeführer weder einen nachvollziehbaren Grund für ein falsches Geständnis geltend noch sei derlei ersichtlich. Für die Hehlereihandlung des Erwerbs sei entscheidend, dass ein Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter an der Sache Gewahrsam und damit eine abgeleitete neue eigene Verfügungsmacht erlange, was offensichtlich erfüllt sei. Noch nicht geklärt gewesen sei einzig, so die Vorinstanz weiter, die Höhe der Gegenleistung, also die Menge an Kokain. Während sich der Beschwerdeführer Fr. 100.-- bzw. 1 g Kokain überlegt habe, habe B.________ Fr. 150.-- dafür gewollt. Angesichts seines Vorgehens habe der Beschwerdeführer zweifellos mit Wissen und Willen gehandelt, die beiden von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangten Geräte für eine noch nicht bestimmte Menge an Kokain zu erhalten. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan, inwiefern die Vorinstanz mit diesem Schluss in Willkür verfallen sein soll. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig spricht.
4.
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unhaltbar harte Bestrafung durch die Vorinstanz. Insbesondere macht er geltend, die Einsatzstrafe für die qualifizierte Wiederhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei mit vier Jahren nicht nachvollziehbar hoch ausgefallen. So habe er insgesamt "lediglich 170 g" Kokaingemisch erworben, wobei von einer Menge reinen Kokains von "lediglich 132.41 g" auszugehen sei. Damit werde die Menge zur qualifizierten Wiederhandlung, welche bei 18 g reinem Kokain liege, zwar deutlich überschritten, es gäbe aber Fälle, wo Täter mit viel grösseren Kokain-Mengen Handel treiben würden. Bei ihm sei keine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass er in einer kriminellen Organisation tätig gewesen wäre. Vielmehr habe er Kokain in der Schweiz auf eigene Rechnung erworben und verkauft und dies auch nur, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht habe arbeiten können und kein Arbeitslosentaggeld erhalten habe. Sein Kokainhandel habe auch lediglich 1.5 Monate gedauert und keinen grossen Gewinn abgeworfen. Zu beachten sei auch, dass er das Kokain nicht gestreckt und einen beträchtlichen Teil verschenkt habe. Insgesamt wiege die Tatschwere noch leicht, womit die Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen sei.
4.3. Die Vorinstanz hält sich an den gesetzlichen Strafrahmen. Sie setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt alle Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von rechtlichen nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, ist nicht ersichtlich.
4.3.1. Namentlich trägt die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential (Urteil 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.4.5). Sie hält zutreffend fest, dass das Betäubungsmittelstrafrecht dem Schutz der Volksgesundheit dient und die Drogenmenge wichtiger Anhaltspunkt für die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts darstellt (Urteil 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall von 132.41 g reinem Kokain auszugehen ist, wobei die Vorinstanz ausdrücklich offen lässt, ob zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht auch von einem höheren Wert hätte ausgegangen werden können. Ebenso ist unbestritten, dass damit der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 g reinem Kokain (BGE 150 IV 213 E. 1.4) um mehr als den Faktor sieben überschritten ist, was der Beschwerdeführer mit Blick auf seine bagatellisierenden Ausführungen ("lediglich 170 g" bzw. "lediglich 132.41 g") ausser Acht zu lassen scheint. Die Vorinstanz schätzt im vorliegenden Fall die von den 132.41 g reinem Kokain ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumentinnen und Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum als hoch ein. Sie räumt aber - insoweit der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - durchaus ein, dass es im Drogenhandel bisweilen um deutlich grössere Drogenmengen gehe. Sie bezeichnet die Menge aber als "erheblich", was mit Blick auf die Gefährdung des geschützten Rechtsguts nicht zu bagatellisieren sei, zumal das Kokain im vorliegenden Fall einen sehr hohen Reinheitsgehalt aufweise. Was die von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer angesprochenen Fälle mit deutlich grösseren Drogenmengen anbelangt, gilt es zu ergänzen, dass derartigen Fällen mit Blick auf den weit über die im vorliegenden Fall gewählte Einsatzstrafe hinausreichenden Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (1 bis 20 Jahre) ohne Weiteres Rechnung getragen werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die sogenannte "Tabelle Hansjakob" (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen - eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 1997 S. 233 ff.; siehe auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 47 StGB) zumindest sinngemäss eine Einsatzstrafe von lediglich 24 Monaten fordert, kann ihm nicht gefolgt werden. So betont die Vorinstanz nach dem Dargelegten wohl die Wichtigkeit der Drogenmenge als Anhaltspunkt für die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Sie weist indessen gleichzeitig darauf hin, dass es verfehlt wäre, im Sinne eines Tarifs überwiegend auf dieses Kriterium abzustellen. Ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angerufene Tabelle als Orientierungshilfe konsultiert hat, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Dies ist indessen auch nicht von Belang, weil die in der Literatur angegebenen Strafmasse das Gericht ohnehin nicht binden (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2. Neben dem Anhaltspunkt der Drogenart und der Drogenmenge setzt sich die Vorinstanz auch mit weiteren Faktoren auseinander. So trägt sie ausdrücklich den Umständen Rechnung, dass der Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen und vom Beschwerdeführer nicht - oder zumindest nicht substanziiert gerügten - vorinstanzlichen Feststellungen fortlaufend mit hohen Mengen an Kokain gegenüber einem offenen Abnehmerkreis handelte, er mit Blick auf seine direkte Bezugsquelle für Kokain mit sehr hohem Reinheitsgehalt in der hierarchischen Stellung des Verteilnetzes zumindest nicht am untersten Rand stand, er aus rein monetären Gründen handelte und er - seinerseits weder drogenabhängig noch Konsument von Kokain - über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, die Regeln des Betäubungsmittelgesetzes einzuhalten (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E.2a).
4.3.3. Angesichts des von der Vorinstanz nachvollziehbar als "nicht mehr leicht bis mittelschwer" beurteilten Verschuldens sowie des ordentlichen Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 1 bis zu 20 Jahren ist die Einsatzstrafe von 4 Jahren nicht zu beanstanden. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts oder zumindest nichts Substanzielles gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vor. Es betrifft dies namentlich die für die Hehlerei (in Anwendung des Asperationsprinzips um einen statt zwei Monate) auf 4 Jahre und einen Monat erhöhte Einsatzstrafe sowie die Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 3 Jahre und 7 Monate aufgrund der sich - trotz der zahlreichen Vorstrafen - insgesamt deutlich strafmindernd auswirkenden Täterkomponente. Namentlich trug die Vorinstanz der Geständigkeit des Beschwerdeführers Rechnung, welche zumindest teilweise wesentlich zur Aufklärung beigetragen hatte. Offensichtlich unbehelflich ist der nicht näher begründete Hinweis des Beschwerdeführers, es sei ergänzend auf das seiner Auffassung nach "besser begründete" Urteil des Bezirksgerichts Zofingen zu verweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, das abzuweisen ist. Seine Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Williner