Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_152/2026
Urteil vom 22. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Revision (Widerhandlung gegen das BetmG); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. Januar 2026 (SST.2026.5).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. April 2025 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Sie befand zudem über die Einziehung von 1.8 Gramm Kokain.
Das Bezirksgericht Rheinfelden trat am 26. Juni 2025 wegen Verpassens der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht ein. Der Nichteintretensentscheid und damit einhergehend der Strafbefehl vom 16. April 2025 erwuchsen in Rechtskraft.
Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 20. Januar 2026 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung betreffend die im Strafbefehl vom 16. April 2025 angeordnete Einziehung und Vernichtung von "1.8 g Kokain". Eventualiter sei die im Strafbefehl vom 16. April 2025 angeordnete Einziehung von "1.8 g Kokain" als bundesrechtswidrig aufzuheben. Die Kosten des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens von Fr. 800.-- seien aufzuheben bzw. neu zu verlegen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Ihm sei im Falle der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismittel, die der Bestrafte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. Urteile 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3 und 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
4.
Dass und inwiefern der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könne, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet bzw. behauptet nicht, er habe im kantonalen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht. Revisionsgründe macht er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Die Vorinstanz räumt im angefochtenen Beschluss ein, bei der im Strafbefehl angeordneten Einziehung von 1.8 Gramm Kokain handle es sich wohl um einen Irrtum. Sie weist jedoch zugleich darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch insofern die Einsprachefrist verpasst habe. Mit seinen Vorbringen, die Einziehung verletze Art. 69 Abs. 1 StPO sowie Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 BV respektive die Vorinstanz hätte die materielle Bundesrechtswidrigkeit der Einziehung im Revisionsverfahren prüfen müssen, verkennt der Beschwerdeführer offenkundig, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen und (Frist-) Versäumnisse im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen. Er hätte seine Vorbringen vielmehr im ordentlichen Verfahren vortragen können und müssen. Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht im Ansatz auf, inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill