Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1496/2022
Urteil vom 12. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. September 2022 (SB220276-O/U/jv).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 13. April 2022 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Es verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom 18. Oktober 2019 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. September 2022 auf Berufung von A.________ die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte sie zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und verlängerte die Probezeit für die nicht widerrufene Vorstrafe vom 18. Oktober 2019 um ein Jahr.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt. Die Demonstranten blockierten den Privat- und öffentlichen Verkehr und verursachten durch ihr Verhalten die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei. Den Demonstranten wurde um 12.23 Uhr respektive um 12.31 Uhr durch die Polizei mitgeteilt, die Demonstration werde noch 15 Minuten respektive noch 5 Minuten "toleriert".
Aus dem Polizeibericht vom 16. Juli 2020 ergibt sich, dass ursprünglich ca. 350 Personen an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke teilnahmen. Davon verliessen ca. 100 Personen die Brücke innert der von der Polizei angesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist rückten die aufgebotenen Ordnungskräfte zur Quaibrücke vor und schlossen die Teilnehmer ein. Die Eröffnung erster Personenkontrollen (ab 12.40 Uhr) führte dazu, dass die Teilnehmer enger zusammenrückten und anfingen, Arme und Beine ineinander zu verhaken. Die Kontrolle dieser Personen verlangte die Anwendung notwendiger Gewalt, was dazu führte, dass viele Teilnehmer aufstanden und sich freiwillig zur Kontrollstelle begleiten liessen. Verbleibende ca. 80 Aktivisten blieben verkeilt sitzen. Nachdem ca. ein Dutzend Personen hinausgetragen worden waren, entschieden sich die restlichen Aktivisten, die Aktion um ca. 14.00 Uhr zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen. Gesamthaft wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen, wovon eine Person versuchte, sich durch einen Sprung von der Quaibrücke der Polizeikontrolle zu entziehen.
A.________ nahm als sog. "peace keeperin" an der Klimademonstration auf der Quaibrücke in Zürich vom 20. Juni 2020 teil. Sie trug eine Leuchtweste mit der Aufschrift "PEACE KEEPER" und machte Notizen. Sie war nicht Teil der Sitzblockade. Sie hielt sich jedoch auch nach 12.38 Uhr auf der Quaibrücke auf, dies nicht auf dem Trottoir, sondern auf den Fahrbahnen respektive den Tramtrassees, bis sie um 12.50 Uhr von der Polizei "weggeschleppt" wurde, weil sie sich weigerte, selbstständig zu gehen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 19. September 2022 sei aufzuheben, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2019 ausgesprochene Probezeit sei nicht zu verlängern.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und unvollständig festgestellt. Sie habe sich am 20. Juni 2020 nicht als Teilnehmerin der Demonstration, sondern als Demo-Beobachterin auf der Quaibrücke aufgehalten und sich auch als solche zu erkennen gegeben. Sie habe eine gelbe Weste getragen, einen Notizblock in der Hand gehabt und Notizen gemacht. Auch sei sie stets allein und abseits der Demonstration gestanden. Sie habe sich nicht auf den Boden gesetzt und zu keinem Zeitpunkt mit den Teilnehmern der Demonstration Kontakt aufgenommen. Sie sei von der Polizei von hinten überrumpelt und gewaltsam weggetragen worden. Zwar habe sie im Zeitpunkt, als sie die Brücke betreten habe, um die Blockade und um die Sperrung gewusst, doch habe sie keinen Zusammenhang zu ihrem eigenen Handeln hergestellt, da dieses auf die Beobachtung der Blockade und nicht die Verursachung derselben gerichtet gewesen sei. Sie habe gewusst, dass sich andere Menschen zu einer Sitzblockade entschlossen hätten, und den Polizeieinsatz in diesem Zusammenhang und nicht als Resultat ihres Verhaltens gesehen. Sie habe sich auch optisch von der Gruppe der Demonstrierenden/Blockierenden abgehoben und sich eben gerade nicht an deren Entscheidung beteiligt. Die Vorinstanz würdige ihre die subjektive Seite betreffenden Aussagen nicht und gehe allein mit dem Hinweis auf die äusseren Umstände vom Gegenteil aus. Ihr erklärtes Handlungsziel sei das Beobachten der Kundgebung und des Polizeieinsatzes und nicht die (Teilnahme an der) Blockade der Brücke gewesen. Sie sei auf der Quaibrücke gewesen, weil die Blockade stattgefunden habe, die Blockade habe aber nicht stattgefunden, weil sie dort gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 19 und 21 Uno-Pakt II , Art. 10 und 11 EMRK sowie von Art. 22 BV geltend. Die friedliche Kundgebung vom 20. Juni 2020 und folglich auch deren Beobachtung falle in den Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, weshalb für die Beschränkung der politischen Debatte sehr stichhaltige Gründe erforderlich gewesen wären, welche die Vorinstanz nicht aufzeige. Die Vorinstanz verkenne die Rolle von Demo-Beobachtenden, die - ähnlich wie Journalisten - bei Demonstrationen eine zentrale Rolle für den Rechtsstaat einnähmen und deren elementare Funktion explizit geschützt sei.
1.2. Die Vorinstanz erwägt u.a., die Aktivisten hätten eine organisierte Rollenteilung gehabt: Es habe Redner, Kameraleute, Musiker, Bannerträger, Teilnehmer der Sitzblockade, Personen, die den ineinander verkrallt Sitzenden Wasser gereicht und sie betreut hätten, und eben Solche gegeben, die das Ganze - wie die Beschwerdeführerin - auch schriftlich dokumentiert hätten. Das ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführerin sich im massgeblichen Zeitraum und nach respektive trotz der Aufforderung der Polizei zum Verlassen der Quaibrücke weiter auf deren Fahrbahnen und Tramtrassees aufgehalten und dadurch sowohl persönlich wie im Zusammenwirken mit den übrigen Demonstrierenden den privaten wie den öffentlichen Verkehr lahmgelegt habe. Die Beschwerdeführerin sei dem Aufruf der Organisierenden gefolgt und habe sich in der ihr zugedachten Rolle als Mitdemonstrantin beteiligt. Damit habe sie eine aktive Rolle eingenommen (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 6).
Die Polizei habe die Kundgebung bis um 12.38 Uhr toleriert. Die Beschwerdeführerin habe sich bis um 12.50 Uhr auf der Quaibrücke aufgehalten und den privaten sowie öffentlichen Verkehr daher lediglich während 12 Minuten behindert, was die von der Rechtsprechung für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verlangte Intensität an die Einschränkung der Betroffenen noch relativ knapp erreiche. Wohl habe die Beschwerdeführerin in Mittäterschaft mit den rund 250 weiteren Aktivisten gehandelt. Dennoch könne ihr deren Verhalten nicht über ihre eigene physische Anwesenheit und aktive Teilnahme hinaus vorgeworfen werden. Unerheblich sei, dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen. Art. 181 StGB schütze die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung und sei auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 8).
Der Zürcher Trambetrieb sei ein komplexes und entsprechend diffiziles Verkehrssystem. Beeinträchtigungen auch nur eines Tramwagens hätten Auswirkungen auf weitere, darauf abgestimmte Verbindungen. Die Beschwerdeführerin habe sich während mindestens 12 Minuten an einem absoluten Knotenpunkt und Nadelöhr der Zürcher Verkehrsbetriebe an der Blockade von nicht weniger als fünf Tramlinien in beiden Richtungen aktiv massgeblich beteiligt. Dadurch seien nicht nur etliche Trampassagiere konkret behindert, sondern das Interesse der Allgemeinheit an einem reibungslosen Trambetrieb sei weit über den Raum Bellevue-Quaibrücke-Bürkliplatz hinaus tangiert worden. Wenn auf den Videos vereinzelt Sprecher der Aktivisten behaupten würden, der öffentliche Verkehr könne selbstverständlich passieren, sei das ebenso falsch wie scheinheilig: Die Tramtrassees seien offensichtlich besetzt worden und auch nur der Versuch von Tramdurchfahrten habe durch die Polizei aus Sicherheitsgründen durch eine Totalsperrung der Quaibrücke unterbunden werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenwirken mit zahlreichen weiteren Demonstranten den Trambetrieb vorsätzlich nicht nur gestört, sondern vollständig verhindert und sich dadurch im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 9).
Die Beschwerdeführerin und ihre Mitdemonstranten hätten leicht beispielsweise in unmittelbarer Nähe der Quaibrücke, so am Bellevue oder bei den weitläufigen Fussgängeranlagen des Bürkliplatzes, auf die Klimakrise aufmerksam machen können. Das hätten sie bewusst nicht gemacht, sondern vielmehr den gesamten Verkehr an einem verkehrstechnischen Nadelöhr der Stadt Zürich über mehrere Stunden zum Erliegen gebracht. Die massive nicht nur Störung, sondern eigentliche Verhinderung des privaten wie öffentlichen Verkehrs mit unzähligen unbeteiligten Betroffenen sei in keiner Weise verhältnismässig zum - durchaus berechtigten - Anliegen der Demonstranten gewesen, über die Klimaproblematik zu informieren. Die inkriminierte Aktion sei unrechtmässig gewesen und nicht durch die verfassungs- und konventionsrechtliche Versammlungsfreiheit geschützt (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 10 f.).
2.
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich gemäss dem angefochtenen Entscheid zwar nicht an der Sitzblockade. Sie hielt sich jedoch stehend auf den Fahrbahnen und den Tramtrassees der Quaibrücke auf, dies auch nach dem polizeilich tolerierten Teil der Kundgebung, und musste von der Polizei schliesslich von dort weggeschleppt werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3 f. S. 5 f.; kant. Akten, Urk. 3). Die Vorinstanz erwägt zudem willkürfrei, die Aktivisten hätten eine organisierte Rollenteilung gehabt; die Beschwerdeführerin sei dem Aufruf der Organisierenden gefolgt und sie habe sich an der Kundgebung in der ihr zugedachten Rolle beteiligt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 6). Nicht zu beanstanden ist daher die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe persönlich aktiv an der Kundgebung teilgenommen, durch ihre physische Anwesenheit auf den Fahrbahnen respektive den Tramtrasses der Quaibrücke zusammen mit den weiteren Demonstranten den Privat- und öffentlichen Verkehr blockiert und die aus Sicherheitsgründen notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei verursacht (vgl. angefochtenes Urteil S. 3.2 S. 8). Ebenso wenig verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie festhält, die Beschwerdeführerin habe - wie die übrigen Kundgebungsteilnehmer - um die Verkehrsbehinderung gewusst und diese gewollt. Die Beschwerdeführerin vermag auch insofern nicht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein könnte. Dass die Beschwerdeführerin wie von ihr geltend gemacht vor Ort das Geschehen auf einem Notizzettel notierte, schliesst nicht aus, dass sie selbst aktiver Teil der Kundgebung war. Hätte sie ausschliesslich die Kundgebung und die polizeiliche Intervention beobachten und dokumentieren wollen, hätte sie dies ohne Weiteres ohne Blockierung des Verkehrs von den Trottoirs der Quaibrücke aus tun können. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Ob die Beschwerdeführerin wegen der von ihr geltend gemachten Rolle als Demo-Beobachterin bzw. "peace keeperin" berechtigt war, sich auch über die polizeilich tolerierte Dauer der Kundgebung hinaus auf den Fahrbahnen und den Tramtrasses der Quaibrücke aufzuhalten, tangiert im Übrigen eine Rechtsfrage, auf die im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist (vgl. nachfolgend E. 4.5.3).
3.
3.1. Das Bundesgericht befasste sich mit der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich bereits im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Das erwähnte Urteil betraf eine andere Klimaaktivistin, die sich bis mindestens um 13.42 Uhr auf der Quaibrücke bzw. der dortigen Fahrbahn aufhielt und der wegen ihrer Teilnahme an der Klimademonstration über die von der Polizei tolerierte Dauer hinaus ebenfalls eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Behinderung des motorisierten Individualverkehrs vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche.
3.2. Der globale Ablauf der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und die Polizeiintervention werden im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Polizeibericht vom 16. Juli 2020 (kant. Akten, Urk. 1) und im Dokument "Zeitlicher Ablauf / Übersichtsaufnahmen" der Stadtpolizei Zürich (kant. Akten, Urk. 3) gleich umschrieben wie im Verfahren 6B_1173/2023. Entsprechend liegen den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen identische Sachverhaltsfeststellungen zum allgemeinen Ablauf der Kundgebung, zu der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs sowie zum Vorgehen der Polizei zugrunde wie im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Der Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB ergibt sich auch vorliegend aus der wegen der Klimakundgebung notwendig gewordenen polizeilichen Sperrung der Quaibrücke für den Tram- und Individualverkehr (vgl. Anklage vom 25. November 2021, kant. Akten, Urk. 11), der damit einhergehenden Behinderung des Tram- und Individualverkehrs und daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus teilnahm.
3.3.
3.3.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
3.3.2. Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
3.3.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
3.3.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
3.4.
3.4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
3.4.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
3.4.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.4.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
3.4.5. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 3.4.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdeführerin erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren fünf Tramlinien, welche die Quaibrücke nicht passieren konnten und daher entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
3.5.2.
3.5.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025, in Anlehnung an das Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023, zwar, ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründe noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; es relativierte insofern die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4; angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 8). Im Falle der Kundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke verneinte es jedoch eine solche Geringfügigkeit (Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor, das im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Durch die Kundgebung vom 20. Juni 2020 kam es zum Erliegen des Verkehrs auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke. Dass es unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten zu nötigungsrelevanten Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer kommt, hat als notorisch zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1).
3.5.2.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Quaibrücke (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 4), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
3.5.3. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin habe um die Behinderung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs gewusst und diese gewollt (vgl. oben E. 2.3). Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 181 StGB gegeben.
4.
4.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen).
4.2.
4.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
4.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
4.3.
4.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
4.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 151 I 257 E. 4.6.1.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E.3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
4.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).
4.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 4.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
4.5.
4.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Indes basieren die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 3.5). Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173; oben E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.5.2.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Auch hätten sie die Kundgebung so durchführen können, dass wenigstens ein Teil der Fahrbahn zugänglich blieb. Eine vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Zwar besteht nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5; 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b, 3c und 5). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (zum Ganzen: BGE 151 I 257 E. 7.3.8). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebung auf der Quaibrücke stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, da die Organisatoren die Möglichkeit gehabt hätten, eine Bewilligung zu beantragen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
4.5.2. Die Kundgebung auf der Quaibrücke wurde von den Behörden während ca. 40 Minuten toleriert. Die Beschwerdeführerin erhielt während dieser Zeit die Möglichkeit, von ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen und für ihr Anliegen einzustehen. Die Schuldsprüche sind auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin sich während 40 Minuten versammeln und ihre Meinung frei äussern konnte. Weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Polizei am 20. Juni 2020 um 12.00 Uhr vor Ort war und den Verkehr regelte, sie nicht versuchte, die Kundgebung zu verhindern, sondern den Kundgebungsteilnehmern um ca. 12.20 Uhr wiederholt (letztmals um 12.23 Uhr) mitteilte, eine friedliche Demonstration werde noch 15 Minuten toleriert (Durchsagen der Polizei sinngemäss: "15 Minuten friedliche Demonstration toleriert, anschliessend Verlassen der Brücke"), und dass die Polizei erst ab 12.39 Uhr zu den Personenkontrollen schritt (vgl. kant. Akten, Urk. 3). Die Beschwerdeführerin setzte die Aktion auf der Fahrbahn der Quaibrücke zusammen mit anderen Aktivisten auch nach Ablauf des tolerierten Teils der Kundgebung fort.
Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen (oben E. 4.4; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
4.5.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Urteil des EGMR in Sachen
Pentikäinen gegen Finnland vom 20. Oktober 2015, Nr. 11882/10). Sie wirft der Vorinstanz vor, sie verkenne die Rolle von Demo-Beobachtenden. Die in einem Rechtsstaat elementare Funktion der Beobachtung sei explizit geschützt. Demo-Beobachtende nähmen, ähnlich Journalisten, bei Demonstrationen eine zentrale Rolle für den Rechtsstaat ein. Sie hätten die Aufgabe, insbesondere das polizeiliche Vorgehen bei Demonstrationen zu überwachen und aufzuzeichnen, damit im Nachhinein erstellt werden könne, ob die eingesetzte Polizeigewalt verhältnismässig und rechtskonform gewesen sei. Sie sei anlässlich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 sichtlich damit beschäftigt gewesen, die Vorkommnisse in ihrem Notizbuch zu dokumentieren. Dass dies eine wichtige Funktion gewesen wäre, zeige das fragwürdige Vorgehen der Polizei in ihrem Fall. Sie sei trotz klar erkennbarer Markierung und klar erkennbarem Verhalten als Beobachterin von der Polizei von der Erfüllung ihrer Aufgabe abgehalten worden.
Die Kritik ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz stellt, wie bereits erwähnt (oben E. 2.3), willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin habe die Kundgebung vom 20. Juli 2020 nicht nur beobachtet, sondern auch aktiv daran teilgenommen. Wäre es ihr nur darum gegangen, das Vorgehen der Polizei gegenüber den Klimaaktivisten zu dokumentieren bzw. auf dem von ihr mitgeführten Notizzettel festzuhalten, hätte sie dies ohne Weiteres von den Gehsteigen auf der linken und der rechten Seite der Quaibrücke aus tun können. Nicht ersichtlich ist zudem, was die Beschwerdeführerin aus dem von ihr angerufenen Urteil des EGMR in Sachen
Pentikäinen gegen Finnland vom 20. Oktober 2015, Nr. 11882/10, zu ihren Gunsten ableiten könnte. Zu beurteilen war im erwähnten Entscheid, ob sich ein für eine Wochenzeitung arbeitender Journalist bzw. Pressefotograf, der von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden war, einen Beitrag über eine Kundgebung zu verfassen, dem Befehl der Polizei widersetzen durfte, den von dieser wegen Gewalttätigkeiten abgesperrten Bereich der Kundgebung zu verlassen. Der EGMR betonte in diesem Zusammenhang zwar die Bedeutung der Medien als "Wachhund" bei der Information der Öffentlichkeit darüber, wie die Behörden mit öffentlichen Demonstrationen umgehen und die Ordnung aufrechterhalten (Urteil des EGMR, a.a.O., § 89). Er stellte jedoch auch klar, dass sich darauf nur Journalisten berufen können, die in gutem Glauben handeln, um exakte und glaubwürdige Informationen unter Beachtung der Grundsätze eines verantwortungsvollen Journalismus zu liefern (Urteil des EGMR, a.a.O., § 90), und dass sich trotz dieser wichtigen Rolle der Medien auch Journalisten an die geltenden Gesetze zu halten haben (Urteil des EGMR, a.a.O., § 91). Die Beschwerdeführerin vergleicht ihre angebliche Rolle als "peace keeperin" mit derjenigen eines Journalisten. Indes behauptet sie nicht, sie sei Journalistin bzw. sie sei im Tatzeitpunkt als solche tätig gewesen. Sie gab sich anlässlich der Kundgebung vom 20. Juni 2020 auch nicht als solche zu erkennen. Die Vorinstanz sprach ihr diese Rolle daher zu Recht ab. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf, weshalb sie sich als Nicht-Journalistin auf die besondere Rolle von Medienschaffenden berufen können soll. Ihre Beschwerde vermag insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
4.5.4. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist schliesslich auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen, wenn auch (wegen der Vorstrafe) unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
4.6. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld