Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1491/2022
Urteil vom 12. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gaspard Genton,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. September 2022 (SB220274-O/U/jv).
Sachverhalt
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 13. April 2022 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 19. September 2022 auf Berufung von A.________ das erstinstanzliche Urteil.
B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20. Juni 2020 fand ab ca. 12.00 Uhr auf der Quaibrücke in Zürich eine von der Gruppierung "Extinction Rebellion" organisierte unbewilligte Klimademonstration statt.
Aus dem Polizeibericht vom 6. August 2020 ergibt sich, dass ursprünglich ca. 350 Personen an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke teilnahmen. Davon verliessen ca. 100 Personen die Brücke innert der von der Polizei angesetzten Frist. Nach Ablauf dieser Frist rückten die aufgebotenen Ordnungskräfte zur Quaibrücke vor und schlossen die Teilnehmer ein. Die Eröffnung erster Personenkontrollen (ab 12.40 Uhr) führte dazu, dass die Teilnehmer enger zusammenrückten und anfingen, Arme und Beine ineinander zu verhaken. Die Kontrolle dieser Personen verlangte die Anwendung notwendiger Gewalt, was dazu führte, dass viele Teilnehmer aufstanden und sich freiwillig zur Kontrollstelle begleiten liessen. Ca. 80 Aktivisten hielten sich standhaft und blieben verkeilt sitzen. Nachdem ca. ein Dutzend Personen hinausgetragen worden waren, entschieden sich die restlichen Aktivisten, die Aktion um ca. 14.00 Uhr zu beenden und sich freiwillig kontrollieren zu lassen. Gesamthaft wurden 255 Personen kontrolliert und weggewiesen, wobei eine Person versuchte, sich durch einen Sprung von der Quaibrücke der Kontrolle zu entziehen.
A.________ nahm an der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teil. Sie hielt sich zwischen 12.28 und 12.45 Uhr stehend auf der Fahrbahn auf. Zwischen 12.47 und 13.49 Uhr war sie Teil der Sitzblockade. Ihre Kontrolle und Entfernung durch die Polizei fand kurz nach 13.49 Uhr statt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 19. September 2022 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und es seien die erkennungsdienstlichen Unterlagen, insbesondere die Fotografien von ihr, zu löschen und zu zerstören. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht daher auf Deutsch.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin gelangte nach Ablauf der Beschwerdefrist mit einer ergänzenden Eingabe an das Bundesgericht. Sie beruft sich darin auf die Intervention mehrerer UNO-Sonderberichterstatter an den Bundesrat vom 29. Januar 2024 (Ref. AL CHE 7/2023), in welcher die UNO-Sonderberichterstatter ihre Besorgnis über das harte Vorgehen der Polizei gegenüber Klimaaktivisten u.a. anlässlich der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich ausdrücken (act. 13 f.).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die von den UNO-Sonderberichterstattern in der Intervention vom 29. Januar 2024 vertretene Rechtsauffassung ist für das Bundesgericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 1; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 6.3).
Im Übrigen ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1 und 2.3). Dies gilt auch für echte Noven, die vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich sind (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert in prozessualer Hinsicht, die Fotografien von ihr vor Ort seien in Verletzung von Art. 260 StPO, Art. 8, 10 und 11 EMRK sowie Art. 10 und 13 BV erstellt worden und gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Es handle sich dabei um eine erkennungsdienstliche Erfassung, die entgegen der Bestimmung von Art. 260 StPO nicht schriftlich angeordnet und auch nicht begründet worden sei. Die Voraussetzungen von Art. 261 StPO für eine Aufbewahrung der Fotografien seien nicht erfüllt.
3.2.
3.2.1. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, bis zum Ablauf der in Art. 261 Abs. 1 lit. a und b StPO geregelten Fristen verwendet werden.
3.2.2. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich - sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet - primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 151 IV 18 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
3.3. Anlässlich der Klimakundgebung auf der Quaibrücke vom 20. Juni 2020 wurde eine grosse Zahl von Personen kontrolliert und verzeigt. Die Polizei erstellte hierzu anlässlich der Personenkontrollen u.a. auch von der Beschwerdeführerin Fotografien, auf welchen diese die ihr von der Polizei ausgehändigte Erkennungsnummer in der Hand hält (sog. Vergleichsfotografien). Diese Fotografien dienen im vorliegenden Verfahren als Beweis für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Kundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke, da sie deren Identifikation auf den anlässlich der Kundgebung erstellten Fotos und Videos insbesondere anhand ihrer Bekleidung (bauchfreies rotes Top, schwarz-rosa-farbener Schal bzw. Tuch als Turban auf dem Kopf) und der Gesichtsmaske mit Blumenmuster ermöglichen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 6 f.).
3.4. Ob es sich bei den zu Beweiszwecken im vorliegenden Strafverfahren erstellten Fotografien um eine erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO handelt, ist fraglich, kann jedoch offenbleiben, da die Fotografien unabhängig davon verwertbar sind. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die mündliche Anordnung durch die zuständige Polizei erstellt ist und die Voraussetzungen hierfür angesichts der grossen Anzahl der vor Ort zu kontrollierenden Personen erfüllt waren (angefochtenes Urteil S. 6). Sie erwägt weiter, die polizeiliche Massnahme sei in Urk. 2 der kantonalen Akten dokumentiert. Aus dem schriftlichen Text zur Fotografie in Urk. 2 ergebe sich auch die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung: Der Beschuldigten werde vorgeworfen, an einer unbewilligten Demo teilgenommen zu haben. Die vorliegende Urk. 2 genüge somit den Anforderungen einer nachträglichen schriftlichen Anordnung und Begründung der offensichtlich infolge Dringlichkeit mündlich angeordneten fotografischen Erfassung der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 6). Dem ist grundsätzlich ebenfalls beizupflichten. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, wären die Vergleichsfotografien im vorliegenden Strafverfahren gestützt auf Art. 141 Abs. 3 StPO dennoch verwertbar. Die Vergleichsfotografien sind dokumentiert; die Beschwerdeführerin hatte ohne Zweifel Kenntnis davon sowie von den Gründen für deren Erstellung und den Umständen, wie diese zustande kamen. Anders als bei Zwangsmassnahmen wie beispielsweise einer von der Staatsanwaltschaft anzuordnenden Beschlagnahme (vgl. dazu Art. 198 Abs. 1 lit. a und Art. 263 Abs. 2 und 3 StPO ; BGE 151 IV 18 E. 4.4) war die Polizei vorliegend sowohl für die Anordnung als auch Erstellung der Vergleichsfotografien zuständig. Auch ist die Massnahme von ihrer Eingriffsintensität her nicht mit einer Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 StPO oder der Erstellung eines DNA-Profils (vgl. Art. 255 ff. StPO) vergleichbar. Soweit eine über die aktenmässige Dokumentierung der erstellten Fotos hinausgehende nachträgliche schriftliche Anordnung der Fotografien überhaupt erforderlich war, wäre unter den konkreten Umständen daher auf jeden Fall von einer Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO auszugehen, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit führt (in diesem Sinne auch: KHALIL BEYDOUN/JURIJ SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 260 StPO).
3.5. Nicht einzutreten ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Art. 261 StPO, da dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete. Soweit aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, wendete sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausschliesslich gegen die Verwertbarkeit der Vergleichsfotografien im vorliegenden Strafverfahren (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 5 f.). Fraglich ist, ob eine Aufbewahrung der Fotografien der Beschwerdeführerin ausserhalb des Aktendossiers des vorliegenden Strafverfahrens, wie sie Art. 261 StPO regelt, überhaupt vorgesehen ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die gerügte Verletzung der EMRK und der BV, da die Beschwerde insofern den erhöhten Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 242 E. 1.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1).
4.
4.1. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 5 und 9 BV sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 EMRK und Art. 6 StPO). Sie wirft der Vorinstanz vor, sie lasse willkürlich unberücksichtigt, dass die Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 seit dem 4. Juni 2020 öffentlich angekündigt gewesen sei; die Behörden hätten Kenntnis davon gehabt und seien in der Lage gewesen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Die Vorinstanz habe sich mit den von ihr dazu eingereichten Beweisen willkürlich nicht auseinandergesetzt. Für eine Kenntnis und Vorbereitung der Polizei spreche auch das grosse Polizeiaufgebot bereits zu Beginn der Kundgebung. Die Vorinstanz stelle zudem willkürlich fest, sie habe sich auf den Tramtrassees befunden, obschon ihr im Strafbefehl lediglich vorgeworfen werde, sie habe sich auf der Fahrbahn aufgehalten. Willkürlich sei weiter die Feststellung, das Klima sei durch die Aktion auf der Quaibrücke nicht im geringsten verbessert worden. Die von den Organisatoren geplante Dauer einer rund zweistündigen Demonstration sei nicht überschritten worden. Sie selbst sei zudem nicht Organisatorin der Kundgebung gewesen. Als blosse Teilnehmerin der Kundgebung könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass von den Organisatoren der Kundgebung keine formelle Bewilligung eingeholt worden sei. Ihr Verhalten sei nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 181 und 239 StGB gewesen, da Autofahrer und die Benutzer der öffentlichen Verkehrsbetriebe über einen kleinen Umweg an ihr Ziel hätten gelangen können. Sie sei einzig deshalb im Sinne von Art. 181 und 239 StGB schuldig gesprochen worden, weil für die legale Kundgebung keine formelle Bewilligung eingeholt worden sei, was nicht dem Schutzzweck der Strafbestimmungen von Art. 181 und 239 StGB entspreche. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Quaibrücke von der Polizei für den Auto- und Tramverkehr gesperrt worden sei. Die sofortige Einkesselung der Demonstrierenden auf der Quaibrücke durch die Polizei und deren repressives Vorgehen sei unzulässig gewesen. Die Polizei habe die Kundgebung sofort untersagt, obschon nach der Rechtsprechung auch nicht bewilligte friedliche Kundgebungen zu tolerieren seien. Die Kundgebung sei so organisiert gewesen, dass ein Teil der Fahrbahn sofort für die Trams und für Notfälle hätte freigegeben werden können. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Nötigung und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit verstosse weiter gegen Art. 7 EMRK, da die Teilnahme an einer nicht bewilligten, friedlichen Kundgebung nach der damaligen Praxis der zürcherischen Behörden lediglich mit einer Übertretungsbusse geahndet worden sei. Ihre Teilnahme an der Kundgebung vom 20. Juni 2020 sei von der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ( Art. 10 und 11 EMRK und Art. 21 Uno-Pakt II) gedeckt. Die Vorinstanz habe die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 EMRK für einen Eingriff in die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit zu Unrecht nicht geprüft und sie einzig deshalb schuldig gesprochen, weil die Kundgebung nicht bewilligt worden sei, womit die Bewilligung zum Selbstzweck verkomme. Die Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit anlässlich einer Kundgebung dürfe lediglich von einer vorgängigen Ankündigung, nicht jedoch von der Einholung einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Die Vorinstanz habe eine Kollektivstrafe ausgesprochen, sie für das Verhalten sämtlicher anderer Kundgebungsteilnehmer verantwortlich gemacht und sie wie eine Organisatorin der Kundgebung bestraft, was mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz ziehe den friedlichen Charakter der Kundgebung in Verletzung von Art. 11 EMRK zu Unrecht in Zweifel. Strassenblockaden seien ein legitimes Mittel von politischen Protestaktionen. Die Kundgebung habe das zu tolerierende Mass nicht überschritten und wäre materiell daher zu bewilligen gewesen.
4.2. Die Vorinstanz erwägt u.a., die Beschwerdeführerin habe in Mittäterschaft gemeinschaftlich mit einer Vielzahl von Gleichgesinnten gehandelt. Die Demonstranten hätten ab Beginn der Veranstaltung und bis zu deren Auflösung sowohl die Fahrbahnen für den Individualverkehr wie die Tramtrassees gesperrt (angefochtenes Urteil S. 7 und E. 3.1 S. 8). Die Beschwerdeführerin und die weiteren Demonstranten hätten einerseits Privat- und öffentlichen Verkehr blockiert und andererseits durch ihr Verhalten die notwendige Sperrung der Brücke durch die Polizei verursacht. Durch ihren persönlichen aktiven Einsatz habe die Beschwerdeführerin die Teilnehmer des Privat- wie des öffentlichen Verkehrs während über einer Stunde gehindert, sich wie beabsichtigt fortzubewegen respektive sie gezwungen, entweder vor Ort stehen zu bleiben oder sich auf Alternativrouten weiter zu bewegen. Sie habe weiter den ordnungsgemässen Betrieb mehrerer Tramlinien behindert. Dies habe sie wissentlich und willentlich getan. Damit habe sie die Tatbestände der Nötigung wie der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, objektiv und subjektiv erfüllt. Die Blockadeaktion sei nicht im Voraus angekündigt worden. Infolge der Aktion sei der Verkehr auf dem fraglichen, ohnehin stark verkehrsbelasteten Abschnitt zum Erliegen gekommen und es habe sich Stau gebildet, was die Direktbetroffenen zweifellos in ihrer Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt habe. Die von der Aktion betroffenen Menschen seien für die von den Demonstranten beklagten Missstände höchstens marginalst mitverantwortlich gewesen und sie hätten vor Ort auch nichts zu deren Beseitigung beitragen können. Das Motiv der Aktivisten sei somit einzig die Propagierung des durch die Gruppe "Extinction Rebellion" definierten Interesses gewesen. In Anbetracht dieser Umstände seien das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck unrechtmässig gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 9). Die Beschwerdeführerin habe an einer unbewilligten politischen Kundgebung teilgenommen. "Friedlich" sei die Blockade der gesamten Fahrspuren der Quaibrücke dahingehend gewesen, dass keine aktive physische Gewalt gegen Dritte angewendet worden sei. Allerdings sei eine unbestimmt hohe Zahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern während längerer Zeit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen respektive davon abgehalten worden, sich gemäss ihrem freien Willen fortzubewegen. Dies sei zwar nicht das Fernziel der Aktivisten, jedoch deren klare Absicht gewesen. Die zu beurteilende Aktion sei in keiner Weise vergleichbar mit einer unbewilligten Demonstration von Fussgängern, beispielsweise auf dem Helvetiaplatz, welche den motorisierten und den Fussgängerverkehr nicht tangiere und keine Drittpersonen erheblich nötige. Die Beschwerdeführerin und ihre Mitdemonstranten hätten leicht beispielsweise in unmittelbarer Nähe der Quaibrücke, so am Bellevue oder den weitläufigen Fussgängeranlagen des Bürkliplatzes, auf die Klimakrise aufmerksam machen können. Das hätten sie bewusst nicht gemacht, sondern vielmehr den gesamten Verkehr an einem verkehrstechnischen Nadelöhr der Stadt Zürich über mehrere Stunden zum Erliegen gebracht. Diese massive nicht nur Störung, sondern eigentliche Verhinderung des privaten wie öffentlichen Verkehrs mit unzähligen unbeteiligten Betroffenen sei auch in keiner Weise verhältnismässig zum durchaus berechtigten Anliegen der Demonstranten gewesen, über die Klimaproblematik zu informieren. Die inkriminierte Aktion sei zweifellos unrechtmässig und nicht durch die verfassungs- und konventionsrechtliche Versammlungsfreiheit geschützt (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 10 f.).
Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führt die Vorinstanz u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe - in Mittäterschaft - den privaten wie den öffentlichen Verkehr der grössten Schweizer Stadt an einer zentralen Stelle komplett lahmgelegt und dadurch eine Vielzahl von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern an der Ausübung ihres freien Willens gehindert. Wohl sei sie nicht Initiantin der Aktion gewesen, sie habe sich dieser geplanten und bewusst an einer möglichst diffizilen Stelle angelegten Blockade jedoch angeschlossen und damit die Absicht der Organisatoren übernommen und mitgeholfen, diese umzusetzen. Allerdings sei der Beschwerdeführerin nur eine aktive Teilnahme von etwas über einer Stunde vorzuwerfen (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 14 und E. 3.3 S. 15).
5.
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
5.2.
5.2.1. Der Ablauf der Kundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich und die entsprechende Polizeiintervention ist in den Akten dokumentiert. Daraus ergibt sich, dass die Polizei zu Beginn der Kundgebung um 12.00 Uhr vor Ort war und den Verkehr regelte, sie nicht versuchte, die Kundgebung zu verhindern, sondern den Kundgebungsteilnehmern um ca. 12.20 Uhr wiederholt (letztmals um 12.23 Uhr) mitteilte, eine friedliche Demonstration werde noch 15 Minuten toleriert (Durchsagen der Polizei sinngemäss: "15 Minuten friedliche Demonstration toleriert, anschliessend Verlassen der Brücke"), und dass die Polizei erst ab 12.39 Uhr zu den Personenkontrollen schritt (vgl. kant. Akten, Urk. 3). Fehl geht daher der Einwand der Beschwerdeführerin, die Polizei habe keine Toleranz walten lassen, da sie die Kundgebung vielmehr während rund 40 Minuten tolerierte. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid zwar nicht explizit dazu. Die diesbezügliche Aktenlage ist jedoch klar und die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, die Polizei habe die Kundgebung sofort untersagt, weder näher begründet noch belegt.
5.2.2. Nicht ersichtlich ist weiter, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, das Klima sei durch die Kundgebung nicht verbessert worden, willkürlich sein könnte. Selbst wenn es den Klimaaktivisten mit der Aktion gelungen wäre, die Klimaproblematik ins Bewusstsein der breiten Bevölkerung zu rufen und Gegenstand einer öffentlichen Debatte zu machen, wäre das Klima damit noch nicht im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung effektiv verbessert worden.
5.2.3. Die Vorinstanz stellt nicht fest, die Beschwerdeführerin habe die Tramtrassees blockiert. Sie wirft dieser lediglich vor, sie habe gemeinschaftlich mit einer Vielzahl von Gleichgesinnten gehandelt, die sich auch auf den Tramtrassees aufgehalten hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
5.2.4. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Ablauf der Kundgebung sind entweder unbestritten oder für die rechtliche Würdigung als Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Einwände, die Polizei habe Kenntnis von der online angekündigten, zweistündigen Kundgebung gehabt und sich um den Verkehr gekümmert, sie selbst sei nicht Organisatorin der Kundgebung gewesen, der Tramverkehr sei von der Polizei aus Sicherheitsgründen umgeleitet worden und Autofahrer hätten distanzmässig lediglich einen kleinen Umweg auf sich nehmen müssen. Wie nachfolgend dargelegt, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin.
5.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.
6.1. Das Bundesgericht befasste sich mit der Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich bereits im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Das erwähnte Urteil betraf eine andere Klimaaktivistin, die sich bis mindestens um 13.42 Uhr auf der Quaibrücke bzw. der dortigen Fahrbahn aufhielt und der wegen ihrer Teilnahme an der Klimademonstration über die von der Polizei tolerierte Dauer hinaus ebenfalls eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB und Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB durch Behinderung des motorisierten Individualverkehrs vorgeworfen wurde. Das Bundesgericht bestätigte beide Schuldsprüche.
6.2. Der globale Ablauf der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke und die Polizeiintervention werden im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Polizeibericht vom 6. August 2020 (kant. Akten, Urk. 1) und im Dokument "Zeitlicher Ablauf / Übersichtsaufnahmen" der Stadtpolizei Zürich (kant. Akten, Urk. 3) gleich umschrieben wie im Verfahren 6B_1173/2023. Entsprechend liegen den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen identische Sachverhaltsfeststellungen zum allgemeinen Ablauf der Kundgebung, zu der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Tramverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs sowie zum Vorgehen der Polizei zugrunde wie im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025. Der Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 StGB ergibt sich auch vorliegend aus der wegen der Klimakundgebung notwendig gewordenen polizeilichen Sperrung der Quaibrücke für den Tram- und Individualverkehr (vgl. Strafbefehl vom 1. Dezember 2021), der damit einhergehenden Behinderung des Tram- und Individualverkehrs und daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Klimakundgebung vom 20. Juni 2020 über die polizeilich tolerierte Dauer hinaus teilnahm.
6.3.
6.3.1. Den Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.4).
6.3.2. Art. 239 StGB soll in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung von Dienstleistungen durch bestimmte Unternehmen schützen, unabhängig von der privaten oder öffentlichen Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Es muss sich daher um Betriebe handeln, die ihre Dienste der Allgemeinheit anbieten, wobei jedermann Anspruch auf Erbringung der betreffenden Dienstleistung haben muss (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.2; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.2; je mit Hinweisen). Öffentliche Verkehrsbetriebe im Sinne von Art. 239 StGB dienen dem Transport von Personen oder Sachen. Darunter fällt nebst dem in Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausdrücklich erwähnten Eisenbahn- sowie Postautobetrieb grundsätzlich auch der Transport mit einer Seilbahn, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Flugzeugen, Skiliften oder Standseilbahnen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.3; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.3; je mit Hinweisen).
6.3.3. Die Störung oder Gefährdung des Betriebs im Dienste der Allgemeinheit muss von einer gewissen Intensität sein. Die Störung muss sich bei Verkehrsbetrieben daher auf eine gewisse Dauer erstrecken (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der fahrplanmässige Eisenbahnverkehr während rund eineinhalb Stunden gestört wird und die Beförderung der Reisenden durch Taxis übernommen werden muss (BGE 116 IV 44 E. 2d). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (Urteil 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder eine Verspätung von 15 Minuten für einen Regionalzug (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.1.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.1.4; je mit Hinweis auf BGE 119 IV 301). Im Falle eines städtischen Verkehrsbetriebs nicht erforderlich ist, dass sich die Störung auf das ganze Verkehrsnetz oder einen Grossteil davon erstreckt (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).
6.3.4. Bei der Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsbetriebe durch eine nicht bewilligte Demonstration im Sinne von Art. 239 StGB gestört wurden, stellt die Rechtsprechung angesichts der auf dem Spiel stehenden Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen an die Begründung der Intensität der Störung. Nicht genügen liess das Bundesgericht beispielsweise die Feststellung, der Busbetrieb über einen angrenzenden, von der beurteilten Strassenblockade nicht direkt betroffenen Platz habe während mehr als sechs Stunden umgeleitet werden müssen, weshalb es zu Verspätungen von 30 bis 40 Minuten gekommen sei (Urteil 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.2.1 und 9.4), oder die Feststellung, eine Buslinie habe wegen der mehr als acht Stunden dauernden Blockade einer Brücke im Stadtzentrum bzw. wegen einer mehr als sechs Stunden dauernden Strassenblockade umgeleitet werden müssen (vgl. etwa Urteile 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.2.1 und 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.2 und 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1 und 2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.6.2). Die Umleitung einer Buslinie genügt folglich nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob es trotz dieser Massnahme zu einer Störung des Betriebs bspw. in Form von Verspätungen für die Benutzer der Verkehrsbetriebe kam, sowie das Ausmass dieser Verspätungen und Umleitungen und die Anzahl der betroffenen Fahrzeuge (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.3.2; 6B_14/2023 vom 5. Februar 2024 E. 5.4; 6B_44/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1462/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 9.4).
6.4.
6.4.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.2; 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
6.4.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1, 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
6.4.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).
6.4.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2; 6B_461/2020 vom 19. April 2021 E. 2.3). Bei politischen Aktionen ist bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).
6.4.5. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 ausführlich mit der Rechtsprechung zur Nötigung im Zusammenhang mit der politischen Meinungsäusserung (vgl. Urteil, a.a.O., E. 5.3.4 und 5.3.5). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit des Einzelnen. Entscheidend ist daher die vom Einzelnen hinzunehmende Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach ständiger Rechtsprechung angesichts des im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebots restriktiv auszulegen (oben E. 6.4.3); sie muss mit den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. (Strassen-) Blockaden, die für die betroffenen Fussgänger oder Autofahrer mit sehr geringfügigen Einschränkungen einhergehen, dürfen folglich nicht leichthin der Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB, bei der unmittelbar in die physische oder psychische Integrität der Betroffenen eingegriffen und beim Opfer ein Gefühl von Angst oder Bedrohung erzeugt wird, gleichgesetzt werden. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der für die einzelnen Verkehrsteilnehmer damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung schützt und auch dann anwendbar ist, wenn die Betroffenen die Fahrt unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (BGE 119 IV 301 E. 1b und 3a) bzw. wenn das Opfer sein Ziel auf einem andern als dem von ihm gewollten Wege hätte erreichen können (BGE 108 IV 165 E. 3b), sind insofern zu relativieren (zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.5.
6.5.1. Die Beschwerdeführerin erfüllte gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Tramverkehr über die Quaibrücke aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden musste. Betroffen waren mehrere Tramlinien, die entweder vorzeitig gewendet oder (über den Hauptbahnhof) umgeleitet werden mussten. Bei der Quaibrücke handelt es sich um eine zentrale Verkehrsachse der Stadt Zürich. Angesichts dessen sowie in Berücksichtigung der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung hat die für eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderte Intensität als erreicht zu gelten. Unerheblich ist, dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei aus Sicherheitsgründen gesperrt wurde. Die Polizei hatte angesichts der für die unbewilligte Kundgebung auf die Quaibrücke inkl. Autofahrbahnen strömenden Personen keine andere Wahl, als den Tramverkehr über die Quaibrücke zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1).
6.5.2.
6.5.2.1. Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die für eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erforderliche Eingriffsintensität. Sie stellt willkürfrei fest, es sei durch die Kundgebung vom 20. Juni 2020 zum Erliegen des Verkehrs auf der ohnehin stark verkehrsbelasteten Quaibrücke gekommen und es hätten sich Staus gebildet (vgl. oben E. 4.2). Dass es unter diesen Umständen zu nötigungsrelevanten Beeinträchtigungen von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs kommt, hat als notorisch zu gelten, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1). Entscheidend ist insofern nicht die distanzmässige Länge des Umwegs, sondern der damit einhergehende Zeitverlust. Nicht zu hören ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin, Motorfahrzeuglenker hätten lediglich einen kleinen Umweg fahren müssen, da es bei Staus selbst dann zu zeitlich längeren Verzögerungen kommen kann, wenn der Umweg lediglich von kurzer Distanz ist.
6.5.2.2. Das Nötigungsmittel war zudem rechtswidrig, weil es sich bei der Aktion vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch bedürfen gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV; AS-Nr. 551.110) und Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung, VBÖG; AS-Nr. 551.210) einer Bewilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sind verfassungs- und EMRK-konform (vgl. dazu Urteil 6B_236/2023 vom 29. August 2025 E.4.4.2 f.; siehe auch hinten E. 7.3.2). Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Bestimmung von Art. 21 Uno-Pakt II geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistungen der Bundesverfassung und der EMRK hinaus (vgl. BGE 148 I 19 E. 5.1; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 5.3.1). Unbegründet ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Durchführung von politischen Kundgebungen auf öffentlichem Grund sei keine Bewilligung erforderlich bzw. es genüge hierfür eine blosse Ankündigung. Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht Organisatorin der Kundgebung vom 20. Juli 2020 war, da dies nichts an ihrer Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung ändert.
Darüber hinaus war das Nötigungsmittel auch unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin und die weiteren Kundgebungsteilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen bzw. eine vollständige Sperrung der betroffenen Strassenabschnitte für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig war. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war weiter nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion auf der Quaibrücke (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.4.3, zur Publikation vorgesehen). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. hinten E. 7), lässt sich das Verhalten der Beschwerdeführerin auch nicht mit der von ihr angerufenen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen.
6.5.3. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdeführerin habe den Tram- und motorisierten Individualverkehr wissentlich und willentlich behindert. Sie hält insoweit den Sachverhalt des zur Anklage erhobenen Strafbefehls vom 1. Dezember 2021 für erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 7), wonach die Beschwerdeführerin davon ausging, dass die Polizei - wie tatsächlich geschehen - aus Sicherheitsgründen den Privat- wie auch Tramverkehr einstellen lassen würde, und sie dies wollte. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 181 StGB gegeben.
7.
7.1. Die Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 16 BV und Art. 10 EMRK garantiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf freie Meinungsäusserung die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen oder weiterzugeben. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen).
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (BGE 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen).
7.2.
7.2.1. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK ). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Zudem müssen Einschränkungen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ).
7.2.2. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen
Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70). Denkbar sind auch mittelbare Beeinträchtigungen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit in dem Sinne, dass der Betroffene sich aufgrund einer behördlichen Reaktion nicht mehr getraut, erneut vom Grundrecht Gebrauch zu machen. In Rechtsprechung und Lehre wird in diesem Zusammenhang vom sog. "chilling effect" (Abschreckungswirkung oder Einschüchterungseffekt; auch "effet dissuasif") gesprochen (BGE 143 I 147 E. 3.3; Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.3 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR).
7.3.
7.3.1. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).
7.3.2. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 151 I 257 E. 4.6.1.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3; 143 I 147 E. 3.2; 138 I 274 E. 2.2.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 151 I 257 E. 3.3.2 und 3.3.3; 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen). Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR. Danach ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117;
Sergey Kuznetsov gegen Russland vom 23. Oktober 2008, Nr. 10877/04, § 42).
Im Bewilligungsverfahren muss die Behörde einerseits die Interessen der Organisatoren, sich versammeln und äussern zu können, und andererseits die gegen eine Kundgebung sprechenden polizeilichen Gründe, die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner und die mit einer Kundgebung verursachte Beeinträchtigung der Freiheitsrechte von unbeteiligten Dritten berücksichtigen (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 147 IV 297 E. 3.1.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E.3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Die verschiedenen Interessen sind nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen und zu gewichten (BGE 151 I 257 E. 3.3.5; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den polizeilichen Gründen zählen namentlich die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Strassenverkehrs sowie die Verkehrssicherheit, die Vermeidung von übermässigen Immissionen, die Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Abwendung unmittelbarer Gefahren von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen und Straftaten jeglicher Art (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2; 143 I 147 E. 3.2; 132 I 256 E. 3). Für die Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine Kundgebungsbewilligung zu erteilen ist, ist auf die zu Art. 16 und 22 BV ergangene Rechtsprechung abzustellen. Dabei ist eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorzunehmen (BGE 151 I 257 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung des öffentlichen und privaten Verkehrs stellt ein polizeiliches Interesse dar, das bei der Koordination und Prioritätensetzung im Rahmen der Zurverfügungstellung von öffentlichem Grund für Kundgebungen miteinzubeziehen ist (BGE 151 I 257 E. 6 und 7.2 mit Hinweisen).
7.3.3. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR in Sachen
Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50;
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97;
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt wurde (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR in Sachen
Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).
7.3.4. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.5; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.;
Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder friedliche Meinungsäusserungen zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EMGR).
7.4. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen;
Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118;
Ziliberberg gegen Moldawien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2023, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Dass sich die Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die in Art. 11 EMRK verankerte Versammlungsfreiheit berufen können, die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren (vgl. oben E. 7.3.3) und die Kundgebung von diesen daher während einer gewissen Zeit toleriert wurde, um den Kundgebungsteilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen, steht gemäss einem kürzlich ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid einem Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht erwog dazu, die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich nicht auf mögliche Verstösse, die während der Demonstration oder am Rande derselben begangen würden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
7.5.
7.5.1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) tangieren die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei der EGMR die Vereinbarkeit mit der EMRK in Konstellationen wie der vorliegenden unter dem Gesichtspunkt von Art. 11 EMRK als lex specialis im Lichte von Art. 10 EMRK überprüft (vgl. Urteile des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 85 f.;
Barraco gegen Frankreic h vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 26 f.; siehe dazu auch Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Indes basieren die Schuldsprüche auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu oben E. 6.5). Die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin verfolgt weiter legitime Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (die Kundgebung war nicht bewilligt) sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer. Sie war zum Schutze der zuvor erwähnten Interessen zudem notwendig und damit verhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass strafrechtliche Verurteilungen zulässig sind, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt; die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, darf strafrechtlich geahndet werden (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; Urteil des EGMR in Sachen
Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173; oben E. 7.3.4 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- oder Versammlungsfreiheit mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel darin, das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer zu stören. Derartiges Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz. Die Kundgebungsteilnehmer hätten - wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.5.2.2) - die Möglichkeit gehabt, auf ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt aufmerksam zu machen. Auch hätten sie die Kundgebung so durchführen können, dass wenigstens ein Teil der Fahrbahn zugänglich blieb. Eine vollständige Sperrung der Quaibrücke war für die beabsichtigte Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf die Klima- und Umweltproblematik nicht notwendig, sondern ging für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer mit unverhältnismässigen Einschränkungen einher (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
Zwar besteht nach der Rechtsprechung zur Bewilligung von politischen Kundgebungen ein Anspruch darauf, dass der von den Veranstaltern einer politischen Kundgebung beabsichtigten Appellwirkung bzw. dem Publizitätsbedürfnis in angemessener Weise Rechnung getragen wird (BGE 151 I 257 E. 3.3.4 und 3.3.5; 148 I 33 E. 7.7.2; 132 I 256 E. 3; 127 I 164 E. 3b, 3c und 5). Politische Kundgebungen im Bereich öffentlicher Strassen und Plätze dürfen daher nicht von vornherein unter Hinweis auf die Bedürfnisse des Verkehrs abgelehnt werden, sondern es ist angesichts der besonderen Bedeutung für die demokratisch-politische Meinungsbildung sowie der Legitimität des Bedürfnisses nach einer hohen Appellwirkung eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder anderer öffentlicher Interessen eher in Kauf zu nehmen als bei sonstigen Aktivitäten (zum Ganzen: BGE 151 I 257 E. 7.3.8). Ob gestützt darauf einem frist- und formgerecht eingereichten Gesuch um Bewilligung der Kundgebung auf der Quaibrücke stattzugeben gewesen wäre, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, da die Organisatoren die Möglichkeit gehabt hätten, eine Bewilligung zu beantragen (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich daher zu Unrecht darauf, die Kundgebung wäre materiell zu bewilligen gewesen. Zu betonen ist jedoch, dass die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 181 und 239 Ziff. 1 StGB nicht deshalb ergingen, weil für die Kundgebung keine Bewilligung eingeholt wurde, sondern weil die Aktivisten anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung absichtlich die rechtmässigen Aktivitäten anderer massiv störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt.
7.5.2. Eine Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ist auch mit Blick auf die Höhe der Sanktion nicht auszumachen, da die Beschwerdeführerin lediglich zu einer tiefen (10 Tagessätze) bedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Ebenso wenig begründet der mit den Schuldsprüchen zwingend einhergehende Strafregistereintrag (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]) einen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2).
7.6. Die Schuldsprüche sind entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin mit Art. 7 EMRK vereinbar, da sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. dazu oben E. 6.5). Im Strafrecht besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht". Eine falsche Rechtsanwendung in einem anderen Fall begründet daher keinen Anspruch darauf, in gleichem Masse abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 139 IV 282). Daraus, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration in der Stadt Zürich in anderen Fällen bloss mit einer Übertretungsbusse gestützt auf die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) geahndet bzw. die Behinderung des motorisierten Individualverkehrs durch Klimakundgebungen mit Strassenblockaden in anderen Städten teilweise lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 SVG , d.h. als Übertretung, qualifiziert wurde, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.4 mit Hinweisen). Im Übrigen waren die von der Beschwerdeführerin erwähnten Fälle betreffend die Stadt Zürich auch nicht zwingend gleichgelagert. Die Beschwerdeführerin nahm nicht bloss an einer unbewilligten Kundgebung teil. Entscheidend ist vielmehr die mit der Aktion einhergehende und von den Aktivisten beabsichtigte massive Verkehrsbehinderung, die für die Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht erforderlich war (oben E. 7.5.1).
7.7. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind nach dem Gesagten mit Art. 181 und Art. 239 Ziff. 1 StGB vereinbar und überdies verfassungs- und EMRK-konform.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt eventualiter, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 52 und 54 StGB von einer Bestrafung absehen oder zumindest den Strafmilderungsgrund von Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB zur Anwendung bringen müssen.
8.2.
8.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
8.2.2. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich nach der Rechtsprechung auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit Art. 52 StGB ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3).
8.3.2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, anlässlich einer legalen Kundgebung auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Des Weiteren waren die Folgen der Strassenblockade für die zahlreichen betroffenen Verkehrsteilnehmer keineswegs unerheblich. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf Art. 52 StGB berufen. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren wegen Verkehrsbehinderungen durch unbewilligte Klimakundgebungen (vgl. Urteil 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen).
8.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung, soweit die Beschwerdeführerin auch eine Verletzung von Art. 54 StGB rügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz erwog dazu zutreffend, dass Mutmassungen über zukünftige Einschränkungen des beruflichen Fortkommens in keiner Art und Weise unmittelbare Folgen der Tat darstellen, welche eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB rechtfertigen würden (angefochtenes Urteil E. 2.4 S. 14). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und liefert für die angebliche Verletzung von Art. 54 StGB auch keine andere Begründung.
8.5.
8.5.1. Die Vorinstanz äussert sich im angefochtenen Entscheid nicht zum Strafmilderungsgrund der achtenswerten Beweggründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB. Sie hält der Beschwerdeführerin mit dem Bezirksgericht jedoch zugute, sie habe nicht aus egoistischen Beweggründen gehandelt; ihr Motiv liege vielmehr in ihrer Sorge um die Umwelt und um die eigene Zukunft wie auch die Zukunft einer ganzen Generation, was ohne Weiteres nachvollziehbar sei. Die objektive Tatschwere werde durch das nicht eigennützige Motiv der Beschwerdeführerin relativiert (angefochtenes Urteil E. 3.2 und 3.3 S. 15).
8.5.2. Nach der Rechtsprechung kann ein "Handeln aus achtenswerten Beweggründen" im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB bei gewaltfrei agierenden Klimaaktivisten, welche in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren oder das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der diesbezüglichen politischen Vorkehren zu wecken, je nach der Natur der begangenen Taten gegeben sein (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.3). Die Gerichte verfügen insofern über einen Ermessensspielraum. Selbst wenn achtenswerte Beweggründe vorliegend bejaht würden, hätte dies nicht zur Folge, dass anstelle der Geldstrafe zwingend eine Busse auszusprechen wäre. Diese Möglichkeit besteht gemäss der Kann-Bestimmung von Art. 48a Abs. 2 StGB zwar. Sie verpflichtet das Gericht jedoch nicht dazu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht bei Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen ist bereits Ausdruck eines sehr geringen Verschuldens. Eine zusätzliche Strafminderung drängte sich auch in Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tatmotivs nicht auf.
Offenbleiben kann damit, ob auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB überhaupt einzutreten ist, nachdem diese in ihrer Beschwerde nicht geltend macht, sie habe achtenswerte Beweggründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht (vgl. zum Erfordernis der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 142 I 155 E. 4.4.2 f.; Urteil 6B_361/2024 vom 18. Juli 2025 E. 2.2).
8.6. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe mit ihrem Verhalten die öffentliche Debatte angeregt und den Klimawandel ins kollektive Bewusstsein gerufen, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (Beschwerde Ziff. 240 f. S. 40). Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Die Vorinstanz anerkennt, dass die Beschwerdeführerin auf ein - zugegeben existentes - Problem hinweisen wollte und dass sie aus einem nicht eigennützigen Motiv handelte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 15). Sie liess die von der Beschwerdeführerin angerufenen strafmindernden Umstände daher nicht unberücksichtigt.
Für die weitere Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Plädoyer vor der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdebegründung nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
8.7. Die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen hält sich auch in Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tatmotivs im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 5'500.-- verstosse gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
9.2. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'500.-- setzen sich aus der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.--, den erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zusammen. Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der Verurteilung der Beschwerdeführerin (Art. 426 Abs. 1 StPO) und deren Unterliegens im Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weshalb die Kostenauflage gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit verstossen könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf, obschon insofern erhöhte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da deren Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Gaspard Genton wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld