Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_127/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Angriff); Anrechnung der Ersatzmassnahmen an die Strafe; Kosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 20. August 2025 (SB230242-O/U/cs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 20. August 2025 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin des Angriffs schuldig und bestrafte sie mit einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe vom 36 Monaten. An die Strafe rechnete es die bereits ausgestandene Haft von 220 Tagen an; den zu vollziehenden Strafanteil legte es auf 10 Monate fest. Unter solidarischer Haftbarkeit mit drei Mitbeschuldigten verpflichtete es die Beschwerdeführerin, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 253.35 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 11. September 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 10'963.20 wurde der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis für allfälligen weiteren Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit drei Mitbeschuldigten wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Privatkläger den Betrag von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Schliesslich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlich getroffenen Kosten- und Entschädigungsentscheid und regelte die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie wendet sich gegen die Strafzumessung, die Nichtanrechnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot) an die ausgefällte Strafe und moniert eine "unverhältnismässige Auferlegung der Verfahrenskosten". Sie erachtet Art. 47 und Art. 51 StGB sowie Art. 426/428 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV als verletzt. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin zeigt keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung auf. Entgegen ihrem Vorbringen geht die Vorinstanz weder explizit noch implizit davon aus, dass die Verurteilung einzig anhand ihres (erst in der letzten von fünf Konfrontationseinvernahmen) abgelegten Geständnisses möglich war. Hieraus abgeleitete Einwände und Mutmassungen sind damit per se nicht tauglich, eine Ermessensüberschreitung zu begründen.
Betreffend das erst in einem späten Verfahrensstadium gemachte Geständnis gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es habe kaum Erleichterungen für die Strafuntersuchung gebracht. Das andauernde Schweigen der Beschwerdeführerin habe zudem zu einer langen Inhaftierung einer ehemals (unschuldigen) Mitbeschuldigten geführt. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin "immerhin" an der Haupt- und Berufungsverhandlung eine gewisse Einsicht und Reue gezeigt habe, wobei ihr Fokus wenig auf die Opfer sondern vielmehr auf sich selbst gerichtet gewesen sei. Diesen Umständen, die sich insgesamt leicht strafmindernd auswirkten, trägt die Vorinstanz mit einer Minderung der Einsatzstrafe um drei Monate Rechnung.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Sie zeigt nicht auf, dass und inwiefern die tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das späte Geständnis respektive die Auswirkungen desselben im Strafverfahren schlechterdings unhaltbar wären; ebenso wenig, inwiefern die Vorinstanz das Geständnis und/oder ihr "Nachtatverhalten" falsch gewichtet hätte. Hierfür taugt die wie erwähnt falsche Annahme, wonach eine Verurteilung einzig wegen ihres Geständnisses möglich gewesen sei, per se nicht. Ebenso wenig genügt der unter dem Titel "Nachtatverhalten" vorgebrachte Einwand, wonach die Beschwerdeführerin Vorladungen Folge geleistet und sich im Verfahren anständig verhalten haben will. Inwiefern die Vorinstanz dieses Verhalten zu Unrecht implizit als Normalfall voraussetzt, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auch der Einwand einer "gefühlten" zusätzlichen Bestrafung erfüllt die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
3.2. Die Vorinstanz würdigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Dabei berücksichtigt sie u.a., dass die Beschwerdeführerin derzeit ein Studium der Sozialpädagogik und ein Praktikum absolviert. Sie gelangt zum Schluss, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirkten sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Dieser Annahme inhärent ist die Verneinung einer besonderen Strafempfindlichkeit. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, genügt den Rügeanforderungen wiederum nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Höhe und/oder der Vollzug der im Grundsatz nicht monierten und teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe sich konkret und im Sinne einer überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Hierfür genügt das bloss abstrakte Vorbringen, die Vorinstanz setze sich zu wenig mit der Wirkung der Strafe auf ihre berufliche Integration und ihre zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten auseinander, nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.3. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie das während 590 Tagen aufrecht erhaltene Kontaktverbot nicht auf die Freiheitsstrafe anrechnet. Sie erwägt, weder die Beschwerdeführerin noch deren Verteidigung hätten begründet, inwiefern das angeordnete Kontaktverbot die Freiheit der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt hätte. Bei den fraglichen Personen handle es sich nicht um enge Bezugspersonen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ihre persönliche Freiheit nicht eingeschränkt gewesen sei. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene und unsubstantiiert gebliebene Einwand, das Kontaktverbot "war für mich eine erhebliche Einschränkung", genügt den Begründungsanforderungen wiederum nicht. Dasselbe gilt schliesslich mit Blick auf die teilweise Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung Art. 426 Abs. 1 oder Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt, legt die Beschwerdeführerin mit ihrem blossen Hinweis auf ihre Einkommens- und Schuldensituation nicht ansatzweise dar. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden zweitinstanzlichen Erwägungen findet nicht statt. Soweit die Beschwerdeführerin um Erlass der ihr auferlegten Kosten ersuchen will, was anhand ihres Hinweises nicht ausgeschlossen ist, hat hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ).
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger