Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_65/2024
Urteil vom 30. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung (Eigentum),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Dezember 2024 (ZKBES.2024.216).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 wies das Richteramt Olten-Gösgen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB aus der 2,5-Zimmerwohnung am C.________weg xx in U.________ aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Am 20. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Einspruch gegen die Ausweisung erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gegen den Beschluss des Obergerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) entgegenzunehmen.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin äussert sich zu ihrer finanziellen Situation und sie macht geltend, sie lande auf der Strasse, wenn ihr die Wohnung weggenommen werde. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg