Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_918/2023
Urteil vom 7. Dezember 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, c/o Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, 8180 Bülach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2023 (PC230021-O/U).
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin befindet sich vor dem Bezirksgericht Bülach in einem Scheidungsverfahren, welches durch die Beschwerdegegnerin geleitet wird.
Nachdem an der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 ihr (bereits zum dritten Mal gestelltes) Verschiebungsgesuch erneut abgewiesen worden war, stellte sie gegen die Beschwerdegegnerin ein Ausstandsgesuch, welches diese mit einer auf Gesuchsabweisung schliessenden Stellungnahme an die I. Abteilung des Bezirksgerichts weiterleitete, welche das Gesuch mit Urteil vom 2. Mai 2023 abwies.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2023 ab.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 stellt die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Begehren, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben (Ziff. 1), das Obergericht sei anzuweisen, ihr die Akten in Kopie zur Kenntnis zu geben, eventualiter sei das Bezirksgericht Bülach anzuweisen, die Akten vollständig verfügbar zu machen inklusive Protokoll der Hauptverhandlung (Ziff. 2), nach Kenntnisgabe habe sie bekanntermassen ein fakultatives Recht zur Stellungnahme und sie sei in der Sache mit ihren Vorwürfen gegen das parteiische Bezirksgericht anzuhören (Ziff. 3) und das Obergericht habe unter Einhaltung der üblichen und notwendigen Verfahrensgrundsätze neu zu entscheiden (Ziff. 4).
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über den Ausstand der verfahrensleitenden Richterin im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches sich auf den möglichen Anfechtungsgegenstand bezieht, wie er durch das angefochtene Urteil umschrieben wird. Dies ist vorliegend die Frage, ob gegen die Beschwerdegegnerin Ausstandsgründe vorliegen. Soweit die Beschwerdeführerin andere Rechtsbegehren stellt bzw. anderes verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken kann, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Indem sich die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 darauf beschränkt, die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils zu verlangen, scheitert die Beschwerde insgesamt bereits daran, dass kein taugliches Rechtsbegehren gestellt wird.
3.
Im Übrigen scheitert die Beschwerde aber auch am Fehlen einer hinreichenden Begründung. Es wäre nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat sich ausführlich dazu geäussert, weshalb keine Verfahrensfehler vorliegen, welche geeignet sein könnten, objektiv den Anschein einer Befangenheit der Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren zu begründen (das Akteneinsichtsrecht beinhalte nicht, die Akten nach Hause zugestellt zu erhalten, sondern bloss eine Einsichtnahme vor Ort; dass ihr dies verweigert worden wäre, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend; es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz ohne Beizug der Scheidungsakten entschieden habe, denn es werde verschiedentlich auf diese und einschlägige Protokollstellen verwiesen; der Beschwerdeführerin seien alle Eingaben der Gegenpartei samt Beilagen zugestellt worden; die letzte Eingabe vom 28. Februar 2023 mit Beilagen sei der Beschwerdeführerin am 6. März 2023 zugestellt worden und somit sei ihr genügend Vorbereitungszeit bis zur Hauptverhandlung vom 27. März 2023 verblieben; das Absehen von einem zweiten Schriftenwechsel und das direkte Durchführen der Hauptverhandlung sei von der ZPO ausdrücklich vorgesehen und liege im Ermessen des Gerichtes; an der Hauptverhandlung hätten beide Seiten Gelegenheit gehabt, ihre Anträge zu stellen bzw. zu präzisieren und zu begründen; die Verhandlung sei auch zweimal unterbrochen worden, damit beide Seiten die neu eingereichten Unterlagen hätten studieren können; die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sei im Anschluss an ihren Vortrag von der Beschwerdegegnerin in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ergänzend befragt und zur Konkretisierung ihrer Editionsbegehren sowie zur Bezifferung ihrer Anträge angehalten worden; ferner habe die Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, dass die Verhandlung trotz des Ausstandsgesuches auf die Gefahr einer Wiederholung hin fortgesetzt werde und keine Seite habe Einwände dagegen erhoben; allerdings habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zum weiteren Verbleib im Saal die Verhandlung vorzeitig verlassen und sei deshalb mit Blick auf die Duplik und den Schlussvortrag zu Recht als säumig erachtet worden; die beantragte Verschiebung des Verfahrens sei mit Hinweis auf den seit langem feststehenden Verhandlungstermin mehrmals abgewiesen worden; wenn sie schliesslich bemängele, die Beschwerdegegnerin habe die Belege der letzten 10 Jahre nicht eingefordert und damit die finanziellen Verhältnisse der Gegenseite falsch festgestellt, so gehe es um die inhaltliche Richtigkeit des Entscheides; ohnehin sei dieser im Zeitpunkt des Ausstandsgesuches und der dieszüglichen Beschwerde noch nicht in begründeter Form vorgelegen).
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin kaum auseinander. Die Beschwerde besteht in erster Linie aus Polemik und im Übrigen aus einer Wiederholung verschiedener Vorbringen. Inwiefern das Obergericht Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO falsch ausgelegt haben könnte und von einem objektiven Anschein der Befangenheit seitens der Beschwerdegegnerin hätte ausgehen müssen, wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
Schliesslich ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es seitens des Obergerichtes zu einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gekommen sein soll. Abstrus ist schliesslich die Vermutung der Beschwerdeführerin, sie sei während der Zeit der Corona-Massnahmen den Behörden als Massnahmegegnerin aufgefallen und das Bezirksgericht Bülach, gedeckt durch das Obergericht, wolle sie als Andersdenkende in krimineller Weise in ihren elementaren Rechten beschränken, was politische Justiz und Rechtsbegung bedeute.
4.
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde keine hinreichenden Begehren und erweist sich im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli