Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_811/2024
Urteil vom 27. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Uster,
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser.
Gegenstand
Verlustscheine,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. November 2024 (PS240192-O/U).
Erwägungen
1.
Am 29. August 2024 (Abgabe der elektronischen Eingabe) erhob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Verlustscheine zugunsten der B.________ AG und der C.________ AG (fortan: Gläubigerinnen) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. September 2024 ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 1. Dezember 2024 (Abgabe der elektronischen Eingabe) hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Urteil des Bezirksgerichts habe keine elektronische Signatur enthalten. Zwar hatte sie sich auch vor Obergericht über die elektronische Zustellung beschwert. Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass sie vor Obergericht die fehlende Signatur beanstandet hätte. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.2. Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die angefochtenen Verlustscheine vom 19. August 2024 in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy hätten vom Betreibungsamt nicht ausgestellt werden dürfen, weil ihnen ein nichtiger Kaufvertrag über die Familienwohnung und nichtige Betreibungen zugrunde lägen. Das Obergericht hat dazu erwogen, darauf habe sich die Beschwerdeführerin bereits in früheren Beschwerdeverfahren berufen. Das Obergericht habe sie bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um materiellrechtliche Fragen handle, für die die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nicht zur Verfügung stehe, und sie ihre Rügen gegen Treu und Glauben vorbringe. Darauf habe das Bezirksgericht abstellen dürfen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden wäre und neue Tatsachen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wären.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Nichtigkeit des Kaufvertrags nicht wegen der Familienwohnung, sondern wegen Simulation des Kaufvertrags geltend gemacht. Dies sei in früheren Verfahren nicht vorgebracht worden. Das Obergericht habe Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV sowie Art. 13 EMRK verletzt. Die Beschwerdeführerin belegt allerdings nicht durch präzise Hinweise auf ihre Beschwerde an das Obergericht, dass sie die Simulation des Kaufvertrags geltend gemacht hätte. Auf die entsprechenden Sachverhaltsschilderungen ist nicht einzugehen.
3.3. Das Obergericht beurteilte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie nicht Schuldnerin der Gläubigerinnen sei, als unzulässig, da die Aufsichtsbehörde nicht den materiellen Bestand bzw. Nichtbestand von Forderungen feststellen könne.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, da die in Betreibung gesetzten Forderungen 2014 neuen Erwerbern überbunden worden seien, sei sie nicht mehr Schuldnerin der Gläubigerinnen, womit das Betreibungsamt gemäss Art. 46 SchKG nicht mehr zuständig sei, gegen sie Verlustscheine auszustellen. Der materielle Bestand der Forderungen sei nicht Beschwerdegegenstand, sondern die Verlustscheine, die vom unzuständigen Betreibungsamt ausgestellt worden seien. Diese Ausführungen sind schwer nachvollziehbar und beruhen auf Sachverhaltsschilderungen aus eigener Sicht. Im Übrigen übergeht die Beschwerdeführerin, dass sie nebst dem Antrag auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Verlustscheine vor allen kantonalen Instanzen einen selbständigen Antrag auf Feststellung gestellt hat, dass sie nicht Schuldnerin der C.________ AG und der B.________ AG sei. Diesen Antrag wiederholt sie auch vor Bundesgericht.
3.4. Das Obergericht hat schliesslich erwogen, das Bezirksgericht habe eingehend dargelegt, weshalb es die Betreibungen Nrn. xxx und yyy nicht als rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig beurteilt habe. Die Beschwerdeführerin setze sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Auf ihre Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten.
Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht in diesem Punkt ungenügend begründet war. Sie äussert sich einzig in schwer nachvollziehbarer Weise zur Eventualerwägung, wonach die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet wäre, wenn darauf eingetreten würde.
3.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg