Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_800/2025
Urteil vom 6. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Hoferbad 2, 9050 Appenzell.
Gegenstand
Nichteintreten auf Revisionsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 8. Juli 2025 (KBA 1-2025).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ und A.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2012), D.________ (geb. 2014) und E.________ (geb. 2017). Am 2. Dezember 2019 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt der Kinder ab. Danach sollten sie bei der Mutter leben. Der Vater verpflichtete sich zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge pro Kind von Fr. 1'500.-- bis zum 6. Altersjahr, von Fr. 1'300.-- bis und mit dem 16. Altersjahr und von Fr. 1'300.-- bis zur Volljährigkeit. Am 22. Januar 2020 wurde die Vereinbarung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Innerrhoden (KESB) genehmigt.
A.b. Nachdem der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter von A.________ um Akteneinsicht ersucht hatte, übermittelte ihm die KESB am 24. Juni 2024 die Akten des Genehmigungsverfahrens. Am 26. September 2024 stellte der Rechtsvertreter bei der KESB ein Revisionsgesuch nach Art. 328 ZPO und beantragte, die den Unterhalt der Kinder betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung vom 22. Januar 2020 seien aufzuheben und die Unterhaltsfrage sei neu zu beurteilen. Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 trat die KESB auf das Revisionsgesuch nicht ein.
B.
Dagegen erhob A.________ am 4. März 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden. Er beantragte im Wesentlichen, der Entscheid der KESB sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens an diese zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 (eröffnet am 14. Juli 2025) wies das Kantonsgericht die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Revisionsverfahrens (Art. 328 ff. ZPO), ev. des Wiedererwägungsverfahrens (Art. 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [des Kantons AI] vom 30. April 2000 [VerwVG/AI, GS 172.600]), sowie zur Neuverteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die KESB anzuweisen sei, auf das Gesuch einzutreten.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG ), mit dem auf ein Revisionsgesuch betreffend die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags nicht eingetreten wurde. Dabei handelt es sich um einen Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist gegeben und der zur Beschwerde berechtigte Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerdefrist (Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt erstmals vor Bundesgericht, die Sache sei zur Durchführung des Wiedererwägungsverfahrens nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz an die KESB zurückzuweisen. Neue Rechtsbegehren sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auch mit dem neuen Antrag möchte der Beschwerdeführer allerdings nur erreichen, dass der rechtskräftige Entscheid der KESB aufgehoben und über den Kindesunterhalt neu entschieden wird. Neu ist somit nicht sein Begehren, sondern die prozessrechtliche Rechtsgrundlage, auf die der Beschwerdeführer es hilfsweise stützt, nachdem die Vorinstanz diese für anwendbar erklärt hat (vgl. dazu unten E. 3.1). Da der Streitgegenstand somit nicht erweitert wird, ist das Rechtsbegehren zulässig (Urteile 5A_123/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.4, nicht publ. in BGE 147 III 451; 5A_228/2018 vom 30 April 2018 E. 1.2).
1.3. Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. unten E. 2) eingetreten werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 Bst. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 Bst. a, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1, 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Frage steht, gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisions- bzw. das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
3.1. Das Kantonsgericht hielt zunächst fest, die Revision richte sich gegen den Genehmigungsentscheid und nicht gegen den Unterhaltsvertrag an sich. Eine Aufhebung des Entscheids würde somit nur die Genehmigung rückgängig machen, hingegen bliebe der Unterhaltsvertrag als solcher für den Beschwerdeführer verbindlich, und dieser müsste weiterhin Unterhalt bezahlen. Somit habe er kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Genehmigungsentscheides.
Weiter sehe das Bundesrecht als einziges Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB vor. Zufolge abgelaufener Beschwerdefrist stehe diese dem Beschwerdeführer allerdings nicht mehr zur Verfügung. Die Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO sei nur gegen gerichtliche Entscheide zulässig. Auf eine Verwaltungsbehörde wie die KESB sei die ZPO gemäss Art. 450f ZGB nur anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimme. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes (des Kantons AI) zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB/AI; GS 211) sei in Verfahren vor Verwaltungsbehörden das VerwVG/AI anzuwenden, soweit besondere Regelungen des EG ZGB/AI nichts anderes vorsähen. Eine solche besondere Regelung finde sich einzig in Art. 10 Abs. 1 EG ZGB/AI, welcher als Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB die Beschwerde festlege. Somit sei das VerwVG/AI anwendbar, das in Art. 54 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit der Wiedererwägung vorsehe. Ein Wiedererwägungsgesuch sei innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes bei der KESB zu stellen. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei jedoch am 26. September 2024 und damit nach Fristablauf eingegangen, zumal dem Beschwerdeführer die Akten bereits am 24. Juni 2024 zugestellt worden seien.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Genehmigung gemäss Art. 287 ZGB bilde Gültigkeitserfordernis für den Unterhaltsvertrag. Werde sie verweigert, so falle der Vertrag somit
ex tunc dahin. Dasselbe müsse gelten, wenn die ursprüngliche Genehmigung nachträglich widerrufen werde. Nach Rechtskraft des Genehmigungsentscheides könne dieser nur noch mit Revision aufgehoben werden, sodass der Beschwerdeführer offensichtlich ein Rechtsschutzinteresse an diesem Rechtsmittel habe. Ohnehin habe er den Unterhaltsvertrag selbst ebenfalls angefochten, indem das Revisionsgesuch, in dem er ebenfalls einen Willensmangel geltend gemacht habe, der Gegenpartei zugestellt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 287 ZGB und sei willkürlich (Art. 9 BV). Wenn nur gegen gerichtlich genehmigte Unterhaltsverträge die Revision zur Verfügung stehe, verstosse dies zudem gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).
Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das VerwVG/AI nicht anwendbar sei, weil die Verfügung der KESB sich nicht, wie nach Art. 1 Abs. 1 VerwVG/AI erforderlich, auf öffentliches Recht, sondern auf Bundesprivatrecht stütze. Art. 1 Abs. 1 VerwVG/AI schränke insoweit die Tragweite von Art. 8 Abs. 1 EG ZGB/AI ein. Zudem führe Art. 54 Abs. 1 VerwVG/AI, der die Wiedererwägungsgründe abschliessend aufzähle, die Anfechtung zivilrechtlich unwirksamer Parteierklärungen nicht auf. Die vorinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts erweise sich damit als willkürlich. Da die Wiedererwägung nicht zur Verfügung stehe, wirke sich dies wiederum als Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 BV) aus. Der Verweis von Art. 8 Abs. 1 EG ZGB/AI und die damit verbundene Anwendung von Art. 54 Abs. 3 VerwVG/AI verstosse gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), da es den Kantonen verboten sei, Vorschriften zu erlassen, welche die Durchsetzung von Bundesprivatrecht hinderten. Dasselbe gelte im Übrigen für die bloss 30-tägige Frist von Art. 54 Abs. 3 VerwVG/AI, denn diese wäre 12 Mal kürzer als diejenige von Art. 31 OR. Ohnehin wäre die dreissigtägige Frist eingehalten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst im September 2024 "nach eingehendem Akten- und Rechtsstudium" sichere Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten habe. Indem die Vorinstanz diese Tatsache, die im kantonalen Verfahren unbestritten gewesen sei, plötzlich in Frage stelle, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Art. 54 Abs. 3 VerwVG/AI willkürlich angewendet.
3.3.
3.3.1. Das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ist in den Art. 443-450f ZGB geregelt. Diese Bestimmungen gelten auch für das Kindesschutzverfahren, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgaben der Kindesschutzbehörde wahrnimmt (Art. 314 Abs. 1, Art. 440 Abs. 3 ZGB ; Urteil 5A_852/2013 vom 20. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Das gilt auch, wenn wie hier die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags in Frage steht. Wie die Vorinstanz richtig festhält, regeln die Bestimmungen des ZGB das Verfahren vor der KESB und vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nur in den Grundzügen. Gemäss Art. 450f ZGB sind ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (vgl. dazu BGE 140 III 167 E. 2.3). Machen die Kantone von ihrer Regelungsbefugnis Gebrauch, findet die ZPO nur insoweit Anwendung, als dies das kantonale Recht vorsieht. Diesfalls gilt die ZPO als ergänzendes kantonales Recht (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3).
3.3.2. Nach Art. 8 Abs. 1 EG ZGB/AI gilt in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden, unter Vorbehalt besonderer Regelungen in diesem Gesetz, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Das EG ZGB/AI enthält einzig eine Bestimmung über die Beschwerde gegen Entscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung (Art. 10 EG ZGB/AI). Auf das Verfahren vor der KESB, bei der es sich unstrittig um eine Verwaltungsbehörde handelt, findet somit das VerwVG/AI Anwendung. Gemäss Art. 54 Abs. 1 VerwVG/AI zieht die Verwaltungsbehörde ihre Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Wiedererwägung, wenn sie ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Bst. a), wenn die erkennende Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Bst. b) sowie wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. c). Das Wiedererwägungsbegehren ist der Verwaltungsbehörde innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen (Art. 54 Abs. 3 VerwVG/AI).
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung dieser Vorschriften vorwirft, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. oben E. 2.2). Dazu reicht es nicht aus, eine falsche Rechtsanwendung zu rügen und diese im Anschluss daran auch als willkürlich zu bezeichnen (Urteil 5A_958/2022 vom 11. April 2023 E. 3.2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer begnügt sich indes damit, in appellatorischer Weise das Gegenteil dessen zu behaupten, was die Vorinstanz ausgeführt hat, ohne sich im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise mit den anwendbaren Normen auseinanderzusetzen (vgl. Urteil 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 8.2.3). So bleibt er jede Erklärung schuldig, warum die Bestimmung von Art. 1 Abs. 1 VerwVG/AI, die allgemein den Anwendungsbereich dieses Gesetzes regelt, die spezialgesetzliche Anordnung von Art. 8 Abs. 1 EG ZGB/AI, welche das VerwVG/AI ausdrücklich für anwendbar erklärt, gleichsam ausser Kraft setzen sollte. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, weshalb das Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 54 VerwVG/AI entgegen der Beurteilung der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung stehen sollte. Er begnügt sich damit, dies zu behaupten, ohne sich mit dem Inhalt dieser Bestimmung auseinanderzusetzen, geschweige denn diese schon nur zu zitieren. Unklar bleibt ferner, inwiefern die derogatorische Kraft des Bundesrechts und das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet worden sein sollen, wenn das Bundesrecht das kantonale Recht ausdrücklich vorbehält (Art. 450f ZGB) und die ZPO stets nur als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung käme. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern in der Anwendung verschiedener Verfahrensgesetze eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu erblicken wäre. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.3.4. Damit steht fest, dass das kantonale Recht für das Anliegen des Beschwerdeführers das Wiedererwägungsverfahren zur Verfügung stellt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, er habe zu einem früheren Zeitpunkt als 30 Tage vor Einreichung des Gesuchs Kenntnis vom Wiedererwägungsgrund erhalten, genügt er den Anforderungen des strengen Rügeprinzips (vgl. oben E. 2.3) wiederum nicht. Er behauptet lediglich, erst im September "sichere Kenntnis" von seinem Irrtum gehabt zu haben, ohne dies zu belegen und ohne darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf den Zugang der Akten beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abstellt, willkürlich wäre. In diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer schon nicht auf, dass nach kantonalem Recht für den Beginn der Rechtsmittelfrist sichere und nicht bloss mögliche Kenntnis erforderlich ist. Damit bleibt es bei der (impliziten) Feststellung der Vorinstanz, dass bei Einreichung des Gesuchs mehr als 30 Tage seit Kenntnis des Wiedererwägungsgrundes vergangen waren. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die materiellrechtliche Anfechtungsfrist für Verträge (Art. 31 OR) für die Wiedererwägung eines behördlichen Genehmigungsentscheides massgebend wäre, sodass der Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Boden entzogen ist. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen sollte, bei dem es sich ohnehin nicht um ein verfassungsmässiges Individualrecht handelt, dessen Verletzung selbständig mit Beschwerde gerügt werden könnte (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 134 I 153 E. 4.1).
3.3.5. Demnach ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach auf das Revisions- bzw. das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers infolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob auf das Gesuch auch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten gewesen wäre.
4.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sodass ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber