Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_556/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa.
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bichsel, Kappellenstrasse 28, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Emmental,
Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Pfändung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 21. Mai 2026 (ABS 26 119).
Sachverhalt
A.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) vermietet eine Wohnung an ein Paar, welches seit März 2026 verheiratet ist. Im Zusammenhang mit ausstehenden Mietzinsen leitete sie gegen die beiden Schuldner wiederholt Betreibungen ein.
B.
Am 6. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren ABS 26 119) ein mit dem Begehren: "Es sei festzustellen, dass mit den am 11.11.2025 festgelegten, aber von den Schuldnern verhinderten Pfändungen, die erst am 11. März 2026 nachgeholt werden, eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG vorliegt."
Nachdem die (Ergänzungs-) Pfändung am 11. März 2026 wie angekündigt am Domizil der Schuldner vollzogen worden war, reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann bei der Pfändung eine weitere Beschwerde (Verfahren ABS 26 159) ein, wobei sie auch eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der involvierten Betreibungsbeamten in den Raum stellte.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren ABS 26 119 betreffend Rechtsverzögerung angesichts der vollzogenen Pfändung als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde ABS 26 159 ab, soweit sie darauf eintrat; ferner verzichtete sie auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, "der Entscheid im Verfahren ABS 26 119, mit welchem das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde, sei aufzuheben" und "es sei festzustellen, dass mit der am 11.11.2025 festgelegten, aber von den Schuldnern verhinderten Pfändungen, die erst am 11. März 2026 nachgeholt wurden, eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG vorliegt."
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend die Gegenstandslosigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dieser unterliegt unabhängig einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist eingehalten, weil der letzte Tag auf einen Samstag fiel und sich die Frist somit auf den folgenden Werktag verlängerte (Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Rechtsverzögerungsbeschwerde müsse einen praktischen Zweck in dem Sinn verfolgen, dass eine Korrektur noch möglich sein müsse, weil die Beschwerde vollstreckungsrechtlichen Zielen diene, während die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit unzulässig sei. Genau dieser unzulässige Zweck werde aber verfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin bei ihrer Beschwerdeeinreichung am 6. März 2026 selbst auf die für den 11. März 2026 angekündigte Pfändung hingewiesen habe und diese am betreffenden Datum auch tatsächlich vollzogen worden sei.
4.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr behauptet sie in allgemeiner Weise kantonale Missstände im Betreibungs- und Konkurswesen infolge systematischer personeller Unterdotierung der Ämter, wobei sie hierfür auf BGE 119 III 1 verweist, und sie macht eine finanzielle Verantwortung des Kantons zufolge der Versäumnisse geltend, wobei sie hierfür auf BGE 107 III 7 (gemeint: BGE 107 III 3) verweist; sodann bringt sie vor, für die Aufsichtsbehörden bestehe bei organisatorischen Mängeln "Raum für aufsichtsrechtliche Weiterungen", wobei sie hierfür auf BGE 144 II 486 verweist.
5.
Generell fehlt es bei Rechtsverzögerungsbeschwerden an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse, wenn die als verzögert oder verweigert beanstandete Handlung in der Zwischenzeit vorgenommen wurde (BGE 125 V 373 E. 1; zuletzt Urteile 1C_203/2025 vom 16. Juni 2025 E. 3; 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.3; 1C_194/2026 vom 21. Mai 2026 E. 1.4). Nur ganz ausnahmsweise ist eine Beschwerde trotz des fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln; dies ist namentlich der Fall, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse, BGE 136 III 497 E. 1.1; 140 III 92 E. 1.2). Dass vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz zur Debatte stehen könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Vielmehr geht es der Beschwerdeführerin offenkundig darum, den Weg für eine allfällige Staatshaftungsklage im Sinn von Art. 5 SchKG zu ebnen, hält sie doch fest, es sei ihr mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht darum gegangen, das Betreibungsamt anzuhalten, die Pfändungen endlich vorzunehmen, sondern in Anlehnung an BGE 119 III 1 die personellen Mängel zu monieren. Die Beschwerde im Sinn von Art. 17 SchKG dient aber weder der Feststellung von Pflichtwidrigkeiten oder allgemeinen organisatorischen Mängeln noch dem Ziel einer staatlichen Schadenersatzleistung bzw. der Vorbereitung einer Haftungsklage (BGE 138 III 265 E. 3.2; 139 III 384 E. 2.1; 144 III 433 E. 6.2.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 17 SchKG; WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 17 SchKG). Wenn die Beschwerdeführerin sodann für den Kanton Bern in allgemeiner Weise systematische Missstände betreffend die personelle Dotierung der Betreibungs- und Konkursämter behauptet, sind dem angefochtenen Entscheid ohnehin keine dahingehenden Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass die Aufsichtsbehörde angesichts der kantonalen Beschwerdevorbringen in willkürlicher Weise entsprechende Feststellungen unterlassen hätte. Ein pauschaler Verweis auf den vom 19. Februar 1993 datierenden BGE 119 III 1, bei welchem die kantonale Aufsichtsbehörde betreffend die damalige Situation für das Betreibungs- und Konkursamt Nidau bzw. sinngemäss für den gesamten Kanton Bern in für das Bundesgericht verbindlicher Weise eine tatsächliche personelle Unterdotierung der Betreibungs- und Konkursämter festgestellt hatte, ist zur Untermauerung der für die heutige Situation erfolgenden freien Behauptung der Beschwerdeführerin, der Kanton Bern nehme die Folgen des viel zu tiefen Personalbestandes bewusst in Kauf, nicht geeignet. Vor dem Hintergrund, dass die kantonale Aufsichtsbehörde keine Feststellungen im Sinn der Behauptung der Beschwerdeführerin getroffen hat, stösst die Forderung nach aufsichtsrechtlichem Einschreiten von vornherein ins Leere. Ohnehin geht der diesbezügliche Verweis auf BGE 144 II 486 an der Sache vorbei, soweit die Forderung direkt an das Bundesgericht adressiert sein sollte; in jenem Entscheid ging es um Aufsichtstätigkeit des Bundesgerichtes, während die Beschwerdeführerin selbst festhält, dass die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter Sache der Kantone ist (Art. 2 Abs. 5 SchKG), und im Übrigen kommt dem Bundesgericht seit dem 1. Januar 2007 nicht einmal mehr die Oberaufsicht im SchK-Bereich zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG in der alten und neuen Fassung).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli