Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_549/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi.
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Betreibungsregisterauszug,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Mai 2026 (420 25 321).
Sachverhalt
A.
Mit Eingabe vom 26. September 2025 beantragte A.________ (Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft die Berichtigung seines Betreibungsregisterauszuges vom 12. September 2025. Zur Begründung brachte er vor, gegen ihn als Inhaber der Einzelfirma B.________ seien zwei Konkurse eröffnet worden. Der erste sei am 14. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt und der zweite am 29. Januar 2025 widerrufen worden. Im Betreibungsregisterauszug vom 12. September 2025 werde der jeweilige Beendigungsgrund des Konkurses nicht aufgeführt, sondern lediglich das Datum. Aufgrund der Registerführungspflicht der Betreibungsämter gemäss Art. 8 Abs. 1 SchKG müsse aus dem Registerauszug ersichtlich werden, in welcher Form die Konkurse geendet hätten.
Am 6. Oktober 2025 teilte das Betreibungsamt mit, sich nach der Weisung Nr. 4 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs zu richten. Darin werde festgehalten, dass der Betreibungsregisterauszug die Konkurseröffnung sowie den Abschluss des Verfahrens aufzuführen habe. Es bestehe kein Anlass, von dieser Weisung abzuweichen.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 an das Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer, dass dieser Entscheid aufzuheben und "die Ausformulierung der Erwähnung der Konkurse im Betreibungsregisterauszug entsprechend den Angaben in Art. 176 Abs. 2 SchKG zu korrigieren" sei; eventualiter sei die Sache zur entsprechenden Korrektur an das Betreibungsamt zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, Art. 176 SchKG regle einzig, was das Konkursgericht welcher Amtsstelle mitzuteilen habe. Vorliegend sei das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sowohl beim Entscheid vom 14. Juli 2021 als auch bei demjenigen vom 29. Januar 2025 seinen Eröffnungspflichten nachgekommen. Der Beschwerdeführer könne daraus nicht ableiten, dass im Betreibungsregisterauszug nebst dem Datum der Konkursbeendigung zusätzlich ausgewiesen werde, auf welche Weise der Konkurs beendet worden sei. Vielmehr ergebe sich aus der Weisung Nr. 4 des Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, dass im Betreibungsregisterauszug die Konkurseröffnung sowie der Abschluss des Verfahrens aufzuführen seien. Dieser Weisung sei das Betreibungsamt nachgekommen. Im Übrigen werde aus dem (vermutlich häufiger frequentierten) Handelsregisterauszug der Einzelfirma B.________ersichtlich, dass der zweite Konkurs zufolge Ablösung aller Forderungen widerrufen worden sei.
4.
Vorab ist zu bemerken, dass sich der Umfang des Einsichts- und Auskunftsrechts nach dem konkreten Interesse im Einzelfall bemisst (BGE 135 III 503 E. 3; 141 III 281 E. 3.3) und sich dieses potentiell nicht nur auf das Register als solches, sondern auf alle Akten und Belege beziehen kann (PETER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 8a SchKG; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 8a SchKG), mithin an sich auch auf die dem Betreibungsamt vom Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 SchKG eröffneten Entscheide. Vorliegend scheint es dem Beschwerdeführer jedoch um den sog. einfachen Betreibungsregisterauszug zu gehen, für welchen die Weisung Nr. 4 zur Anwendung gelangt (PETER, a.a.O., N. 27; MÖCKLI, a.a.O., N. 20). Diesbezüglich sieht Ziff. 11 der Weisung vor, dass im Auszug "die Konkurseröffnungen sowie der Abschluss der Konkursverfahren, die im Laufe der vergangenen fünf Jahre dem betreffenden Betreibungsamt gemeldet worden sind," aufgeführt werden.
Inwiefern eine Gesetzesvorschrift darüber hinaus die Angabe verlangen würde, dass nebst der Eröffnung und dem Abschluss des Konkursverfahrens noch die näheren Umstände oder der spezifische Beendigungsgrund im einfachen Betreibungsregisterauszug aufzuführen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal die Aussage, gemäss ChatGPT sei unter "Abschluss des Verfahrens" nicht nur das Datum, sondern auch die Art des Abschlusses zu verstehen, nicht geeignet ist, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen; abgesehen davon hält die vom Beschwerdeführer als Beilage 20 eingereichte "Auskunft" von ChatGPT ohnehin im Kern das fest, um was es geht, nämlich dass mit "Abschluss der Konkursverfahren" in erster Linie das
Ereignis der Beendigung des Konkursverfahrens gemeint sei.
Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seinen bereits kantonal vorgetragenen Standpunkt, die Art der Beendigung mache eine Aussage über die Solvenz und müsse deshalb im Betreibungsregisterauszug ersichtlich sein. Damit ist indes keine Rechtsverletzung dargetan, zumal Art. 176 SchKG, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, nach den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht den Inhalt des Betreibungsregisterauszuges regelt. Sodann setzt er sich nicht mit der zutreffenden weiteren Erwägung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander, dass aus dem - im Gegensatz zum Betreibungsregister ohne Voraussetzungen von jedermann umfassend einsehbaren - Handelsregister (sowie auch aus der betreffenden SHAB-Publikation) ersichtlich ist, dass der zweite Konkurs zufolge Ablösung aller Forderungen widerrufen wurde.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli