Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_541/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Kindesschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2026 (VWBES.2026.100, VWBES.2026.157).
Sachverhalt
Für den Sohn der Beschwerdeführerin besteht eine Beistandschaft.
Mit Entscheid vom 24. März 2026 wies die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, welche nebst vielen anderen Dingen eine Überprüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beistandes verlangt hatte. Zur Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, neutrale Fachpersonen wie Lehrkräfte oder der Kinderarzt würden keine Gefährdung des Sohnes durch den Vater feststellen und weitere Abklärungen aufgrund der pauschalen, unhaltbaren und unbegründeten Anschuldigungen durch die Beschwerdeführerin würden zu einer unnötigen Belastung des Kindes führen. Fachpersonen, welche die Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht teilten, würden von ihr als nicht neutral bzw. als parteiisch zugunsten des Vaters wahrgenommen, was auch für den Beistand gelte. Indes seien objektiv keine Anhaltspunkte greifbar, welche auf ein Fehlverhalten deuten würden. Der grösste Teil der weiteren Anträge sei sodann weitschweifig, nicht begründet, repetitiv oder theoretischer Natur. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls würden nicht vorgebracht.
Auf die hiergegen am 1. April 2026 erhobene Beschwerde sowie auf die bereits am 25. März 2026 erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die KESB trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. Mai 2026 nicht ein, nachdem es die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. April 2026 nicht erteilt hatte und der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht eingegangen war.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2026 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit zahlreichen Rechtsbegehren. Zusammengefasst verlangt sie die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 29. April 2026 und des Urteils vom 28. Mai 2026 sowie die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Klärung der "vorgelagerten Verfahrensgrundlagen". Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung betreffend auferlegte Gerichtskosten, die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren und die Beurteilung der Beschwerde nicht in einzelrichterlicher Weise bzw. in anderer personeller Zusammensetzung als beim Urteil 5A_402/2026.
Erwägungen
1.
Soweit sinngemäss Ausstandsgesuche gestellt werden, begründet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren für sich genommen keine Befangenheit (Art. 34 Abs. 2 BGG) und bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausstandsgründe vor. Zumal auch das vorliegende Urteil im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch Präsidialurteil zu beurteilen ist (dazu E. 4), rechtfertigt sich keine Umbesetzung des Spruchkörpers.
2.
In erster Linie wird die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 29. April 2026 angefochten. Diese bildete bereits das Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren 5A_402/2026, welches mit Urteil vom 15. Mai 2026 abgeschlossen wurde, und die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist zwischenzeitlich abgelaufen. Auf die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 29. April 2026 richtet.
3.
Was das Nichteintretensurteil vom 28. Mai 2026 anbelangt, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Verwaltungsgericht hat das Nichteintreten damit begründet, dass nach Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt worden sei, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_402/2026 diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung verlangt und eine solche auch nicht von Amtes wegen erteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ferner auch nicht beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist eingereicht habe und dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht eingegangen sei.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerichtet auseinander. Sie kritisiert in verschiedener Hinsicht direkt die KESB, was nicht die Eintretensfrage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschlägt.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt und dem Verwaltungsgericht vorhält, die Verfahrensgrundlagen (wirksame Akteneinsicht, Beistandsakte, Rechenschaftsberichte, Mandatsgrundlage) nicht geprüft zu haben, weshalb die Beschwerde nicht aussichtslos habe sein können, spricht sie die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an, wofür die Beschwerdefrist abgelaufen ist (dazu E. 2).
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29a BV und von Art. 6, 8 und 13 EMRK . Wenn jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtmässig abgewiesen worden ist, geht die Rüge, durch das Einverlangen eines Kostenvorschusses oder durch das Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses werde der verfassungsmässig garantierte Zugang zum Gericht versperrt, an der Sache vorbei. Dies wurde der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5A_402/2026 vom 15. Mai 2026 E. 4 mitgeteilt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teils offensichtlich unzulässig und im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das sinngemässe Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli