Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_461/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. April 2026 (ABS 26 97).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wird in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, betrieben. In der erstgenannten Pfändungsgruppe erliess das Betreibungsamt am 8. Dezember 2025 die Pfändungsurkunde und die Existenzminimumsberechnung. In der zweitgenannten Pfändungsgruppe ergingen per 19. und 29. Januar sowie 10. Februar 2026 drei Pfändungsankündigungen.
Am 18. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Am 27. Februar 2026 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung. Mit Entscheid vom 27. April 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.
Am 21. Mai 2026 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Obergerichts am 30. April 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 11. Mai 2026, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die erst am 21. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Nicht einzugehen ist auf Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Er zeigt auch nicht auf, dass das Obergericht seine Eingabe zu Unrecht als Beschwerde statt als Strafklage gegen das Betreibungsamt qualifiziert hätte.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg