Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_450/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kinderbelange,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2025
(FO.2025.6-K2).
Sachverhalt
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die Eltern der am 21. September 2018 geborenen Tochter C.________.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 beliess das Kreisgericht Rorschach der Mutter das alleinige Sorgerecht, unter Regelung der Unterhaltspflicht und des Besuchsrechts des Vaters (zunehmend ausgedehnt während verschiedenen Phasen) sowie unter Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 2. Mai 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, die Tochter sollte normalen Kontakt zum ihm haben dürfen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Allerdings ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Begründung auf die Aussage, ohne normalen Kontakt zum Vater seien die verfassungsmässigen Rechte des Kindes verletzt. Damit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli