Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_336/2025
Urteil vom 9. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zurzach,
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach,
Obergericht des Kantons Aargau,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aargau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen betreffend Abänderung des Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. März 2025 (ZSU.2025.56).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) machte beim Bezirksgericht Zurzach ein Verfahren auf Abänderung des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Brugg vom 11. September 2018 anhängig und sie stellte diesbezüglich auch ein Gesuch um (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen. Für dieses verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies das Bezirksgericht Zurzach das Gesuch mangels Darlegung bzw. Dokumentierung der behaupteten Prozessarmut ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. März 2025 ab. Ferner wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ab.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Mai 2025 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides sowie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Verfahren, unter Einsetzung des sie vertretenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einem Abänderungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Weil es allerdings bei der Hauptsache um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Artikel 98 BGG geht, bei welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, sind auch im Zusammenhang mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nur Verfassungsrügen zulässig. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich durchgängig auf appellatorische Ausführungen. Es werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt gerügt und die Vorbringen enthalten auch keine sinngemässen Verfassungsrügen.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, soweit es nicht gegenstandslos ist (dazu E. 4).
4.
Angesichts der Aussage des Rechtsvertreters, unter den gegebenen Umständen sei es völlig klar, dass er die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnehmen und deshalb Beschwerde an das Bundesgericht erheben müsse (Beschwerde, S. 3), ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin einen eigenen Beschwerdewillen hat. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli