Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_244/2026
Urteil vom 18. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ und D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Bodmer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Februar 2026 (PF260002-O/U).
Sachverhalt
An der Versteigerung vom 27. August 2025 wurde das Eck-Reiheneinfamilienhaus der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Winterthur den Beschwerdegegnern zugeschlagen. Inzwischen sind diese auch im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen.
Nachdem sämtliche Aufforderungen der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführer zum Verlassen der Liegenschaft fehlgeschlagen hatten, verlangten diese mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen die Ausweisung der Beschwerdeführer. Mit Urteil vom 16. Januar 2026 verpflichtete das Bezirksgericht Winterthur diese zum unverzüglichen Räumen und Verlassen der Liegenschaft.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2026 ab.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und auf das Ausweisungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Ferner verlangen sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der auf das Eigentumsrecht der Beschwerdegegner gestützte kantonal letztinstanzliche Exmissionsentscheid. Weil die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren neu auch die Gültigkeit des Eigentumserwerbs in Frage gestellt hatten, ging das Obergericht für den Streitwert nicht vom Nutzwert, sondern vom Verkehrswert der Liegenschaft von rund Fr. 1 Mio. aus. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Das Obergericht hielt zusammengefasst fest, dass die Beschwerdegegner nach den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz ihren Eigentumserwerb mit dem Nachweis des Zuschlages und dem Grundbucheintrag liquid bewiesen hätten und insofern die Rechtslage klar sei, dass der Zuschlag längst in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem die im betreibungsrechtlichen Verfahren erhobene Beschwerde am 29. September 2025 obergerichtlich abgewiesen worden sei, dass die Rügen im Zusammenhang mit der Pfändungsreihenfolge seinerzeit mit einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätten erhoben werden müssen, dass die Beschwerdegegner im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen weder ein besonderes Rechtsschutzinteresse noch eine besondere Dringlichkeit nachweisen müssten und dass sie als Eigentümer gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Anspruch auf Räumung der Liegenschaft durch die Beschwerdegegner hätten.
3.
Vor Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegner die Liegenschaft bislang gar nie in Besitz genommen hätten und deshalb keinen Anspruch auf Besitzesschutz hätten. Dieses Vorbringen und die langen Ausführungen zum Besitzesschutz gehen an der Sache vorbei: Das Obergericht hat darauf abgestellt, dass die Beschwerdegegner zufolge des Zuschlages an der Versteigerung - was sie unmittelbar und ausserbuchlich zu den neuen Eigentümern der Liegenschaft machte (Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 39 E. 4b; 128 III 82 E. 1a; Urteile 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3; 5A_521/2024 vom 26. August 2024 E. 2; ROTH, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 126 SchKG), wobei sie zwischenzeitlich auch im Grundbuch eingetragen sind - als Eigentümer gestützt auf ihr Eigentumsrecht nach Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Exmissionsanspruch gegenüber den Beschwerdeführern haben. Inwiefern damit Recht falsch angewandt worden sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli