Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_234/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bülach Nord, Grenzstrasse 10, 8180 Bülach,
C.________, D.________ und E.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Tobler.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Februar 2026 (PQ250077-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1994; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1986; Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern der drei Kinder C.________ (geb. 2017), D.________ (geb. 2019) und E.________ (geb. 2021).
Nachdem sie bereits im Jahr 2023 verschiedene Kindesschutzmassnahmen treffen musste, sah die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach-Nord (KESB) sich aufgrund mehrerer Vorfälle häuslicher Gewalt im April 2024 veranlasst, sich erneut mit der Familie zu befassen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 beschränkte die Behörde soweit hier interessierend vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und platzierte die Kinder im Kinderheim F.________ in U.________ Die hiergegen von der Mutter erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_779/2024 vom 24. März 2025). In der Folge wurde C.________ vorsorglich erst in der Kinderstation G.________ der Klinik H.________ in V.________ (Beschlüsse vom 17. Juli und 7. August 2024) und danach in einer Pflegefamilie (Beschluss vom 17. Dezember 2024) untergebracht.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung der Kinder und regelte das Besuchsrecht der Eltern.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ ohne Erfolg zuerst an den Bezirksrat Bülach und anschliessend an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat auf die bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2026 (eröffnet am 10. Februar 2026) nicht ein (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte es unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung A.________ (Dispositivziffern 2 und 3). Parteientschädigung sprach das Obergericht keine zu (Dispositivziffer 4).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 12. März 2026 ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zusammengefasst, es seien in Aufhebung der Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Fremdplatzierung der Kinder aufzuheben und die Kinder in die Obhut der Mutter zurückzugeben. Eventuell sei anstelle des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung eine Erziehungsbeistandschaft und/oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung und/oder eine andere mildere Massnahme, bei der die Kinder in der Obhut der Mutter bleiben, anzuordnen oder die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr ihre Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen.
Mit Eingabe vom 25. März 2026 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gegeben. Das Bundesgericht hat (antragsgemäss) die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Kindesschutzmassnahmen (Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Fremdplatzierung) und damit eine nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit entschieden hat (vgl. Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 III 442). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1. Das Obergericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Zusätzlich prüfte es, ob das bei ihm angefochtene Urteil des Bezirksrats einen offensichtlichen Mangel aufweist, der trotz ungenügender Beschwerdebegründung ein Eingreifen von Amtes wegen notwendig gemacht hätte (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [betreffend Art. 311 ZPO]). Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist unter diesen Umständen allein die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Dies bestimmt sich nach Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB (Urteile 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.2; 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat das Obergericht dagegen die strittigen Kindesschutzmassnahmen nicht in der Sache überprüft, sodass diese zum Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens geworden wären (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Soweit die Beschwerde sich nicht auf den Streitgegenstand bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 144 I 126 E. 2.2).
2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde fast ausschliesslich inhaltlich zu den umstrittenen Kindesschutzmassnahmen. Dabei wirft sie dem Obergericht vor, verschiedentlich die EMRK, die BV sowie Bundesgesetzesrecht verletzt zu haben. Dies alles geht am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei.
Ein gegen das vorinstanzliche Nichteintreten gerichtetes Vorbringen kann (allenfalls) im Vorwurf gesehen werden, das Obergericht sei allzu formalistisch vorgegangen, habe dadurch eine sachliche Prüfung der angefochtenen Massnahme verhindert und Art. 29 BV verletzt. Gleiches mag für die Rüge gelten, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil es sich nur pauschal mit der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt habe. Mit diesem knappen Hinweisen vermag die Beschwerde indes nicht den nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltenden Begründungsanforderungen zu genügen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG). Die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin am 25. März 2026 zu den Akten gegebenen Berichte (vgl. vorne Bst. C) sind sodann (unbestritten) nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids erstellt worden und daher nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den übrigen Verfahrensbeteiligten mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Entschädigung hat ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos angesehen werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, C.________, D.________ und E.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber