Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_218/2026
Urteil vom 17. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Februar 2026 (BS.2026.11).
Erwägungen
1.
Am 26. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Frauenfeld Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld. Mit Entscheid vom 6. Februar 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.--.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 25. Februar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Wie bereits vor Obergericht äussert sich der Beschwerdeführer zur Schreibweise seines Namens. Das Obergericht sah darin keine nachvollziehbaren, schutzwürdigen Rügen. An der Identifikation des Beschwerdeführers bestünden keine Zweifel und es bestehe kein Anspruch auf Verwendung eines Kommas oder einer Zeilenschaltung zwischen Namen und Vornamen. Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer bloss seinen gegenteiligen Standpunkt. Seine Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von ihm geltend gemachte Genugtuung.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg